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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Restrisiken der neuen Selbstanzeige

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Bei gesetzlichen Neuregelungen ergibt sich für die Berater das Dilemma, dass zu neuen oder neu gefassten Normen naturgemäß noch keine belastbare Rechtsprechung vorliegt. Obschon sich das Schrifttum eilig darum bemüht, Fallstricke aufzudecken und Zweifelsfragen zu beantworten, kann kein Ratschlag in dieser Phase ohne ausführliche und ausdrückliche Vorbehalte erteilt werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung der Selbstanzeige, haben sich die wesentlichen Problemfelder herauskristallisiert. |

    1. „In vollem Umfang“

    Eine wirksame Selbstanzeige verlangt in doppelter Hinsicht Vollständigkeit. Einerseits muss die Berichtigung alle Taten des Berichtigungsverbunds erfassen, andererseits muss hinsichtlich jeder einzelnen Tat im materiell-rechtlichen Sinne eine Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung in vollem Umfang vorliegen. In beiden Fällen ist noch nicht abschließend geklärt, ob

    • eine undolose Unvollständigkeit zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige führen soll oder

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