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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Absehen von Strafverfolgung (§ 398a AO) versus Einstellung (§ 153a StPO) - eine Günstigerprüfung

    von RiLG Dr. Daniel Hunsmann, Emden

    | Der Gesetzgeber will § 398a AO der Einstellung gemäß § 153a StPO „nachempfunden“ haben. Bei genauerem Hinsehen ergeben sich jedoch zwischen diesen beiden Einstellungsnormen nicht unerhebliche Unterschiede, sodass der steuerliche Berater bzw. Verteidiger in jedem Einzelfall prüfen muss, welche Form der Einstellung für seinen Mandanten vorteilhafter bzw. gegenüber den Ermittlungsbehörden anzuregen ist. |

    1. Anwendungsbereich

    Schon im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich zeigen sich erhebliche Unterschiede. Während § 153a StPO nur dann Anwendung findet, wenn die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht, was regelmäßig für den Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität der Fall ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 153a Rn. 1), findet sich eine derartige Beschränkung in § 398a AO nicht. Im Gegenteil: Aufgrund des Umstandes, dass das Absehen von Strafverfolgung eine „Komplementärvorschrift“ zu § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO darstellt und damit für Fälle mit einem Hinterziehungsvolumen ab 50.000 EUR gilt (Hunsmann, NJW 11, 1482, 1486), greift § 398a AO etwa auch bei „schweren“, ansonsten nicht mehr bewährungsfähigen Hinterziehungstaten in Millionenhöhe ein.

     

    Insoweit ist zwar der Anwendungsbereich des § 398a AO hinsichtlich der Deliktsschwere weiter gefasst, zugleich aber wiederum nur auf diejenigen Verfahren beschränkt, in denen eine ansonsten wirksame Selbstanzeige an der Betragsgrenze von 50.000 EUR scheitert. Mit anderen Worten: Das Absehen von Strafverfolgung setzt gleichsam als negative Wirksamkeitsvoraussetzung das Nichtvorliegen der in § 371 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO normierten Sperrgründe voraus (Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl., § 398a Rn. 4). Demgegenüber ist eine Einstellung nach § 153a StPO ebenfalls im Zusammenhang mit den anderen Ausschlussgründen des § 371 Abs. 2 AO denkbar, etwa in Fällen einer „verunglückten“ Selbstanzeige. Sie setzt sogar noch nicht einmal das Vorliegen einer Selbstanzeige voraus.

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