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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Bewährungswiderruf trotz wirksamer Selbstanzeige bei weiterer Steuerhinterziehung?

    von RA Dr. jur. LL.M. (Taxation) Dario Arconada Valbuena, FA Steuerrecht, Hannover, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Zum Widerruf der Strafaussetzung bei Verstoß während der Bewährungszeit: Gerade in der steuerstrafrechtlichen Praxis ist bedeutsam, welche Auswirkungen eine wirksame Selbstanzeige bei einer weiteren (Steuer-)Straftat im Nachgang einer strafausgesetzten Ersttat hat. Der Beitrag erläutert, ob eine Strafaussetzung bei Verstoß während der strafrechtlichen Bewährungszeit zum potenziellen Bewährungswiderruf führt und wie derartig gelagerten Sachverhaltsgestaltungen praktisch zu begegnen ist. |

    1. Sinn, Zweck und Bedeutung der Selbstanzeigevorschriften

    Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Verurteilte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine weitere Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die ursprüngliche Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB.

     

    § 371 AO gibt vor, wie man im Fall einer (vorsätzlich begangenen) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Straffreiheit erlangen kann. § 378 Abs. 3 AO zeigt Ähnliches ‒ die Freistellung von bußgeldrechtlichen Sanktionen ‒ für den Fall einer (leichtfertig begangenen) Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) auf. Beide Möglichkeiten der straf- bzw. bußgeldbefreienden Selbstanzeige muss man vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ausschließungsgründe (§ 371 Abs. 2 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO) auseinanderhalten. Die Selbstanzeigeregelungen besitzen Ausnahmecharakter im strafrechtlichen Sanktionssystem. Gleichwohl halten sowohl das BVerfG (28.6.83, 1 BvL 31/82, wistra 83, 251) als auch der BGH (13.5.83, 3 StR 82/83, wistra 83, 197) die Regelungen für verfassungsmäßig.

      

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