Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Der Kompromiss ist ein guter Schirm, aber ein schlechtes Dach?

    von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück

    | Werkverträge, Scheinselbstständigkeit oder eine fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung verursachen auch strafrechtlich relevante Schäden. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Steuerhinterziehung fallen häufig zusammen und können von den zuständigen Behörden und Stellen auf Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen nur gemeinsam effektiv bekämpft werden. Dies erfordert oft Kompromisse. Der Beitrag zeigt, dass die gegenseitigen Zugeständnisse nicht immer erstrebenswert sind. |

    1. Zahl der organisierten Formen von Schwarzarbeit steigt

    Die Zahl organisierter Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) steigt. Die Tätergruppen agieren (inter-)national mit immer komplexeren Methoden, um ihre kriminellen Geschäftsmodelle trotz der Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung fortzusetzen (PM, BMF, 9.2.21, Jahresergebnisse 2020 der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls). Die Zollverwaltung führt mit dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit verdachtslose Prüfungen (§ 2 ff. SchwarzArbG) durch und kann für die Staatsanwaltschaft bzw. ihre eigene Straf- und Bußgeldsachenstelle ermitteln. Dies stellt aufgrund der sich stetig verändernden und komplexen Verschleierungsformen auch wegen der gerichtsfesten (Tat-)Nachweise hohe personelle und sachliche Anforderungen an die Zollverwaltung und die Zusammenarbeitsbehörden.

    2. Blankettstrafnormen erschweren die Ahndung

    I. d. R. ist das Interesse des Fiskus wegen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berührt. Die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Aufarbeitung von Verstößen ist wegen der als Blankettstrafnorm ausgestalteten Strafvorschriften (z. B. § 370 AO, § 266a StGB) kompliziert. Bei der Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber wegen der Verstöße auch bei § 266a StGB den Regelungen in § 370 AO angenähert. Dennoch ist es rechtlich schwierig, die Blankettstrafnormen mit dem materiellen Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht aufzufüllen. Kernproblem ist, die strafrechtlich relevanten Schäden zu ermitteln.

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents