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  • · Fachbeitrag · Richtsatzsammlung

    Berücksichtigt werden nur Betriebe mit festgestelltem Gewinn

    von RA Dr. Florian Bach, FA für StrafR und FA SteuerR, Olfen Meinecke Völger, Stuttgart

    | Die jährlich vom BMF herausgegebene Richtsatzsammlung gehört zum Handwerkszeug der Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Vielfach werden diese Richtsätze von der Finanzverwaltung als Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen der Gewerbetreibenden herangezogen. Fehlen andere geeignete Unterlagen, wird die Richtsatzsammlung oft als Grundlage für eine (Hinzu-)Schätzung (§ 162 AO) herangezogen. Dazu im Einzelnen: |

    1. Grundlage der Ermittlung der Richtsätze

    Nach der in der Richtsatzsammlung 2020 selbst enthaltenen Einschätzung soll die Schätzung anhand der Mittelsätze „im Allgemeinen zu dem Ergebnis führen, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt“, vgl. Vorbemerkungen Nr. 10.2.1. Um diese Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, müssen zunächst einmal die Grundlagen betrachtet werden, auf denen die Richtsätze letzten Endes beruhen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Richtsätze sind statistische Daten, die von der Finanzverwaltung der Länder im Rahmen von Betriebsprüfungen erhoben und dann der jeweiligen Gewerbeklasse zugeordnet werden. Anhand dieser Daten werden die Richtsätze festgelegt, die aus einem unteren und oberen Rahmensatz sowie einem Mittelsatz bestehen. Der jeweiligen Neufassung der Richtsätze liegen die im Vorjahr erhobenen Daten zugrunde.

     

    MERKE | Aufgrund der Besonderheiten der Betriebsprüfung handelt es sich hierbei nicht um die aus dem unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeitraum herrührenden Daten, sondern um Zahlen älteren Datums.

     

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