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  • · Meistbegünstigungsprinzip

    Neu eingeführter 7-%-Steuersatz entschärft Steuerstrafverfahren in der Gastronomie

    Bild: Gemini KI generiert

    von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR, FA StrR, und RAin Prof. Dr. Bettina Spilker, habil. Universität Münster, beide Kantenwein, München

    Bei der Umsatzbesteuerung der Imbiss-Gastronomie wurde differenziert: Vor Ort verzehrte Speisen unterlagen dem Regelsteuersatz von 19 %, während Speisen „Zum Mitnehmen“ dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfielen. Dies führte zu Abgrenzungsschwierigkeiten und war oft Gegenstand von Prüfungen und Strafverfahren. Seit dem 1.1.26 gilt nun der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Änderung auf laufende Strafverfahren und kommt zu dem Ergebnis, dass das Meistbegünstigungsprinzip greift, was zu Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen führt.

    1. Einleitung

    Nach der bis 2025 geltenden Rechtslage war bei Imbissumsätzen umsatzsteuerlich sowohl hinsichtlich der Einordnung in die Kategorie Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) als auch hinsichtlich des Steuersatzes (7 % vs. 19 %) nach dem Verzehrort wie folgt zu differenzieren:

     

    • Verzehr vor Ort = Restaurantleistung, daher sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG); Steuersatz: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).