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  • · Fachbeitrag · Kryptowährungen

    Verdeckte Einlage von Kryptowährungen in eine GmbH

    von Prof. Dr. Falko Tappen, StB, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Homburg vor der Höhe, und Simon Wehe, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Tappen an der Hochschule Worms

    | Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie man Kryptoassets steuerlich optimiert in eine GmbH einlegen kann. Es handelt sich hierbei aber nicht um ein isoliertes Steuersparmodell. Ziel ist, die verlängerte Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auszunutzen. |

    1. Ausgangslage

    Ein Krypto-Investor hält Kryptoassets im Privatvermögen, z. B. Ether (ETH). Neben dem Handel betreibt er mit ETH auch Vorgänge aus dem Bereich der DeFi, nämlich Lending. Er erzielt Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut ETH-Token. Durch diese Einkünfteerzielung mit besagtem Wirtschaftsgut in wenigstens einem Kalenderjahr verlängert sich die Frist, nach deren Ablauf die ETH-Token ohne Belastung mit ESt verkauft werden können, auf zehn Jahre, § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG. Will der Investor nun nach mehr als drei, aber weniger als zehn Jahren seine ETH verkaufen, z. B. weil er hohe Gewinne realisieren und in weniger volatile Assets umschichten möchte, müsste er den Gewinn aus der Veräußerung der ETH in voller Höhe der ESt unterwerfen.

    2. Optimierungsidee

    Ein denkbarer Weg, um die ESt-Besteuerung zu verhindern, ohne dem deutschen Staat Besteuerungssubstrat durch einen Wegzug zu entziehen, eröffnet sich über die Zwischenschaltung einer GmbH. Dabei wird die GmbH Eigentümerin und veräußert später die Token. Der Steuerpflichtige (der Investor) könnte die ETH-Token im Wege der verdeckten Einlage in seine GmbH, die keinen ausschüttbaren Gewinn aufweist, zum Teilwert einlegen. Dieser Teilwert würde als Anschaffungskosten der GmbH für die Token festgelegt und bei einer späteren Veräußerung vom Veräußerungserlös abgezogen werden. Anschließend könnte der Gewinn, den die GmbH aus der Veräußerung erzielt hat, unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei vom Investor entnommen werden.

       

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