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  • · Fachbeitrag · Kongress-Bericht

    Bericht zum 22. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 12.12.20 in Düsseldorf

    von RA Dr. Thomas Kaligin, Fachanwalt für Steuerrecht

    | Die etablierte Fachtagung wurde aufgrund der Corona-Krise hybrid, also sowohl digital als auch „live“ durchgeführt. |

    1. Vorträge am Vormittag

    Herr Prof. Jäger referierte online die aktuelle Rechtsprechung des 1. Steuerstrafsenats des BGH. Im Hinblick auf die missbräuchliche Geltendmachung von Vorsteuerabzügen kommt es auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen an. Ferner problematisierte er die Judikatur des EuGH zum Thema Gutglaubenschutz versus müssen oder hätte wissen müssen. Auf die Neuregelung des § 25f Abs. 1 UStG (ab 1.1.20) ging er ein. Bei der Wissenszurechnung bei größeren Unternehmen ist § 166 BGB analog anzuwenden. Er stellte klar, dass die Fragen der Einziehung den Steuerstrafsenat des BGH mit zunehmender Intensität beschäftigen. Ferner problematisierte er Anwendungsfragen des Kompensationsverbots und die Probleme der Konkurrenzverhältnisse bei zeitgleicher Abgabe mehrerer Steuererklärungen.

     

    Professor Rönnau (Hochschullehrer aus Hamburg) referierte zur aktuellen Thematik Einziehung im Steuerstrafrecht. 40 Prozent der Arbeitszeit beim BGH in Strafsachen entfalle darauf. Er stellte das Spannungsverhältnis zwischen dem steuerlichen Arrest (§ 324 AO) versus strafrechtlichen Arrest klar. Er erörterte die Verteidigungslinie des Wegfalls des Arrestgrundes, insbesondere unter dem Aspekt der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner behandelte er Streitfragen der Einziehung in eine tatsächliche Verständigung mit den darin immanenten Rechtsunsicherheitsrisiken. Er stellte klar, dass im Rahmen eines Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 ggf. die Verjährungsfristen für Cum-Ex-Fälle weiter verschärft werden. Er stellte heraus, dass das erste Cum-Ex-Verfahren mit der Verurteilung durch das LG Bonn vom 18.3.20 zwischenzeitlich beim BGH anhängig ist.

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