Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kapitalertragsteuer

    Cum/Ex-Geschäfte: Kapitalertragsteuer darf nicht doppelt angerechnet werden

    von RA Philipp Külz, FA StR und RA Dr. Frédéric Schneider, Roxin Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Nach den Ausführungen des Hessischen Finanzgerichts im Urteil vom 10.2.16 zu den sogenannten Cum/Ex-Geschäften ist keine Gesetzeslücke vorhanden, die zur doppelten Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt. Das Urteil, in welchem erstmalig in einem finanzgerichtlichen Hauptsachverfahren über einen solchen Sachverhalt entschieden wurde, ist rechtskräftig. |

    1. KapESt mit Dividendenauszahlung abgeführt

    Die Klägerin, eine empfangsbevollmächtigte Gesellschafterin einer atypischen stillen Gesellschaft, schloss im Jahr 2010 in erheblichem Umfang außerbörsliche Kaufgeschäfte (OTC-Geschäfte) mit verschiedenen Brokerhäusern über giroversammelte Aktien deutscher Emittenten ab. Zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung über den Aktienkauf verfügten die Vertragspartner der Klägerin nicht über die veräußerten Aktien (Leerverkäufe). Die Kaufgeschäfte wurden in der Regel mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung mit einer vereinbarten Lieferung von je t+2 getätigt, sodass die Aktien der Klägerin spätestens zum Hauptversammlungstag geliefert werden sollten. Dennoch wurde ein Teil der Aktien verspätet erst nach dem jeweiligen Dividendenstichtag geliefert. Weil die Aktienverkäufe depotmäßig über Clearstream abgewickelt wurden und die verspätete Lieferung nach dem Abend des Hauptversammlungstages - an welchem die Dividendenansprüche von den Aktien getrennt werden - erfolgte, erhielt die Klägerin diese Aktien letztlich ohne Dividendenanspruch.

     

    Die KapESt war mit Dividendenauszahlung an den jeweiligen ursprünglichen Aktieninhaber unstreitig von den Emittenten abgeführt worden. Die Klägerin hatte im Rahmen der Feststellungserklärung 2010 anrechenbare KapESt aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt geltend gemacht; seitens der Finanzbehörde wurde die Anrechnung jedoch versagt. Durch das FG war insbesondere zu entscheiden, ob die Erhebung der KapESt der Emittenten der Klägerin zuzurechnen ist.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents