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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferung

    BFH verengt Nachweismöglichkeiten: Zeugenbeweis nur noch ausnahmsweise zulässig

    von RA Thomas Streit, FA StR und RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    | Unternehmer müssen den Nachweis umsatzsteuerbefreiter innergemeinschaftlicher Warenlieferungen grundsätzlich in Form eines Buch- und Belegnachweises erbringen. Bislang hat der BFH in seiner Rechtsprechung andere Nachweismöglichkeiten als den Buch- und Belegnachweis nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dem BFH-Urteil vom 19.3.15 (V R 14/14, Abruf-Nr. 178877 ) soll ein Zeugenbeweis nun jedoch nur noch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Belegnachweis nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann. |

    1. FA versagt Vorsteuerabzug

    Der Kläger K betrieb als Einzelunternehmer einen Großhandel mit Haushaltswaren, Sonderposten und Fotoartikeln. K gab an, in den Streitjahren 2001 bis 2004 Waren an ein Unternehmen Y in Italien veräußert und geliefert zu haben. Die Waren habe teilweise K selbst, teilweise Y befördert. K behandelte diese Lieferungen als umsatzsteuerfrei. Die Belegnachweise führte er durch internationale Frachtbriefe und CMR-Frachtbriefe. Er legte auch eine Bestätigung über den Erhalt der Waren vor, die von Y nachträglich erteilt worden war. Zudem bestätigte der Geschäftsführer des Y in einem Termin zur Erörterung des Falls, dass die Geschäfte ordnungsgemäß abgelaufen seien.

     

    Das FA versagte die Steuerbefreiung. Die Belegnachweise seien unvollständig. Zudem habe sich im Rahmen des Steuerstrafverfahrens ergeben, dass die Lieferketten lediglich konstruiert seien: K habe Billigartikel aus China importiert und diese über Straßenhändler veräußert. Mit der konstruierten Lieferkette sollte verschleiert werden, dass der Endverbauch letztlich unversteuert erfolgte. Dies habe auch der Buchhalter des K im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt. Das FG Düsseldorf versagte die Steuer befreiung und begründete dies damit, die Belegnachweise seien nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Das in der Sache laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

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