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  • · Fachbeitrag · Influencer

    Das sind zivilrechtliche Haftungsrisiken bei steuerstrafrelevanten Social-Media-Aktivitäten

    von Prof. Dr. Falko Tappen, StB, TCS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Homburg vor der Höhe, und RA Dr. Martin Andreas Duncker, APOS LEGAL, Heidelberg

    Influencer sind mehr als digitale Meinungsbildner ‒ sie sind Unternehmer mit steuer- und zivilrechtlichen Pflichten. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Einnahmen der Influencer aus Kooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links oder Donations unterliegen der Besteuerung. Fehlerhafte Deklarationen können steuerstrafrechtlichen Konsequenzen nach § 370 AO und zivilrechtliche Haftung auslösen. Der Beitrag beleuchtet typische Konstellationen und zeigt zivilrechtliche Folgen von steuerlichen Verfehlungen.

    1. Influencer zwischen Steuerrecht und Zivilrecht

    Influencer-Marketing hat sich von einer Freizeitbeschäftigung zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt ‒ mit teils erheblichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Während zivil- und strafrechtliche Fragen (z. B. Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Inhalte) im Vordergrund stehen, werden die steuerlichen Aspekte oft übersehen. Tatsächlich müssen Influencer sämtliche Einnahmen ‒ auch Sachleistungen ‒ versteuern. Fehler führen schnell zu Nachzahlungen sowie strafrechtlichen Ermittlungen. Behörden haben die Branche im Visier: In NRW etwa wurden durch Social-Media-Datenauswertungen rund 300 Mio. EUR an mutmaßlich hinterzogenen Steuern aufgedeckt und über 200 Verfahren gegen professionelle Creators eingeleitet.

     

    Die Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Zivilrecht ist komplex, der Fokus unterschiedlich: Während das Steuerstrafrecht auf Sanktionierung abzielt, geht es im Zivilrecht um Ausgleich und Regress.