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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsmissbrauch

    Panama-Papers: Steuerliche Vorteile mit Offshore-Gesellschaften

    von Dr. Katharina Wild, Baker Tilly Roelfs, München

    | Nach den sogenannten Luxemburg-Leaks im November 2014, den Swiss-Leaks im Februar 2015 und den Panama Papers im April 2016 hat das internationale Journalistenkonsortium ICIJ am 21.9.16 Daten über rund 176.000 Briefkastenfirmen und Stiftungen auf den Bahamas veröffentlicht. Der zunächst bis zum 8.6.17 eingesetzte Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments untersucht nun die Frage, wie künftig gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgegangen werden soll. In der Praxis gestaltet sich die Beurteilung, wann eine im Ausland ansässige Gesellschaft eine missbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO darstellt, aufgrund der sich wandelnden Rechtsprechung des BFH, der strengen Anforderungen der Finanzverwaltung und der dagegen zum Teil diffusen Rechtsprechung des EuGH als schwierig. |

    1. Basisgesellschaften als Gestaltungsmissbrauch

    Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach dem Wortlaut des § 42 AO und der Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung des Gesetzes missbilligt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH 27.8.97, I R 8/97, BStBl II 98, 163; BFH 27.1.82, I R 112/78, juris; BFH 25.10.79, VIII R 46/76, BStBl II 80, 247).

     

    Der Steuerpflichtige ist bei der Rechtsformwahl und dem Sitz der von ihm eingeschalteten Gesellschaft grundsätzlich frei. Er darf die Gestaltung wählen, die ihm steuerrechtlich am günstigsten erscheint (BFH 19.2.75, I R 26/73, BStBl II 75, 584). So gibt es keine Vermutung, dass die bloße Errichtung einer ausländischen Gesellschaft stets für einen Rechtsmissbrauch spricht (BFH 19.2.75, I R 26/73, BStBl II 75, 584). Liegen jedoch keine anderen Gründe für die Gestaltung vor als die einer Steuerersparnis, bejaht die Rechtsprechung einen Gestaltungsmissbrauch (BFH 28.1.92, VIII R 7/88, BStBl II 93, 84; BFH 29.7.76, VIII R 142/73, BStBl II 77, 263; BFH 29.7.76, VIII R 41/74, BStBl II 77, 261).

      

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