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  • · Fachbeitrag · Einziehung

    Einziehung als ungerechtfertigte Bereicherung des Staates?

    von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR, FA StrR, und RAin Lea Wimmer, FAin StR, Kantenwein Zimmermann Spatscheck & Partner PartGmbB, München

    | Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wird i. d. R. neben dem Strafausspruch auch die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Insbesondere für die im Rahmen der Einziehung betroffenen Unternehmen hat dies z. T. existenzvernichtende Folgen. In Konstellationen, in denen der Unternehmer eine Einfuhr nicht angemeldet, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht hat, darf keine Einziehung in Betracht kommen. |

    1. Vermögensabschöpfung

    Gem. § 73 Abs. 1 StGB muss die Einziehung der Vermögenswerte angeordnet werden, die der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich, ist nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung des Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Begriff des „erlangten Etwas“ führte in vielerlei Hinsicht zu Diskussionen. Bei der Steuerhinterziehung kann nach ständiger BGH-Rechtsprechung zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ sein kann, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart (vgl. nur BGH 5.6.19, 1 StR 208/19, wistra 20, 22; 4.7.18, 1 StR 244/18, wistra 18, 471; 11.5.16, 1 StR 118/16; NStZ 16, 731). Der BGH hat aber auch deutlich gemacht, dass offene Steuerschulden über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen nicht stets einen Vorteil i. S. d. § 73 Abs. 1 StGB begründen (BGH 5.6.19, 1 StR 208/19, wistra 20, 22; 11.7.19, 1 StR 620/18, NJW 19, 3012). In welchen Sachverhaltskonstellationen ein messbarer Vermögensvorteil im Vermögen des Täters anzunehmen ist, ist durch die Rechtsprechung des BGH noch nicht abschließend geklärt.

    2. Nicht-Festsetzung von Steuern als Vermögensvorteil?

    In den Fällen, in denen die Anmeldung der Einfuhr von Waren und Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer unterbleibt und keine Vorsteuer geltend gemacht wird, kann kein Steuerschaden eintreten. Ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Vorteil wurde nicht erlangt, sodass es auch nichts gibt, was eingezogen werden könnte (vgl. dazu Spatscheck/Wimmer, PStR, 22, 223).

      

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