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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung der Unternehmens-EDV

    Offene Fragen zur Sicherstellung von Daten zur Durchsicht

    von Staatsanwältin Dr. Jeanie Henn, Mannheim

    | Die Durchsuchung von Unternehmens-EDV ist zum einen inzwischen standardmäßiger Bestandteil bei Durchsuchungsmaßnahmen in Unternehmen und bietet zum anderen in fast ebenso vielen Fällen Grund für Diskussionen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den (anwaltlichen) Vertretern der Unternehmen. In diesem Zusammenhang bestehen einige ungeklärte Problemkreise, auch nach der Änderung von § 110 StPO. |

    1. Hintergrund

    Zur Durchsuchung bei Unternehmen und damit auch von Unternehmens-EDV kann es vor allem im Rahmen von Durchsuchungen gem. § 103 StPO kommen. In Betracht kommt daneben eine Durchsuchung bei einem Unternehmen gem. § 102 StPO, wenn das Unternehmen Nebenbeteiligte des Ermittlungsverfahrens i. S. d. § 444 StPO ist, da eine Geldbuße gem. § 30 OWiG gegen das Unternehmen im Raum steht (so jedenfalls in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren BGH 23.1.14, KRB 48/13).

     

    Maßgebliche Gesetzesgrundlage, um Daten zur Durchsicht sicherzustellen, ist § 110 StPO. Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.6.21 (Inkrafttreten am 1.7.21) wurde § 110 Abs. 3 StPO a. F. durch § 110 Abs. 3 und 4 StPO n. F. ersetzt. § 110 Abs. 3 S. 1 StPO n. F. stellt klar, dass § 110 Abs. 1 und 2 StPO auch für die Durchsicht von Daten gilt, welche sich auf Speichermedien befinden, die sich unmittelbar im Gewahrsam des Beschuldigten befinden: Auch sie, und nicht etwa nur Daten auf hiervon räumlich getrennten Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann (so § 110 Abs. 3 S. 1 StPO a. F.), dürfen vorläufig gesichert werden, wenn die Durchsicht vor Ort nicht möglich ist (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22.1.21, BR-Drucksache 57/21, 78; der Entwurf geht davon aus, dass dies auch bislang anerkannt war).