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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Umfang des Akteneinsichtsrechts: Sind Betriebsprüfungsakten wirklich Beweismittel?

    von RA Dr. Florian Bach, FA StrR / FA StR, Kullen Müller Zinser PartG mbB, Sindelfingen

    | Ein Privileg der Verteidigung ist das in § 147 StPO geregelte Recht auf Akteneinsicht. Selbst wenn man Teile des Sachverhalts bereits aus der Betriebsprüfung kennt, ermöglicht allein die Kenntnis des Akteninhalts eine sachliche Diskussion mit dem Sachbearbeiter. Wird das Strafverfahren von den Finanzbehörden eigenständig geführt, wird dem Verteidiger auf sein umfassendes Akteneinsichtsgesuch oft entgegnet, es handele sich bei den Betriebsprüfungsakten um Beweismittel, die aufgrund des Mitgabeverbots des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO nur an Amtsstelle besichtigt werden können. Dem wird widersprochen. |

    1. Akteneinsicht und Belehrungspflichten

    Ergeben sich im Verlauf der Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (Anfangsverdacht i.S. von § 152 Abs. 2 StPO), muss der Prüfer die Prüfung nach § 10 BpO unterbrechen. Es darf erst nach der Mitteilung der Einleitung des Strafverfahrens und nach einer entsprechenden Belehrung weiter geprüft werden. Der Beschuldigte muss nicht nur i.S. des § 136 StPO belehrt, sondern nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO qualifiziert belehrt werden. Letzteres dient dazu, die Schnittstelle zwischen dem Besteuerungs- und Strafverfahren deutlich erkennbar zu machen. Mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Prüfer trotz Einleitung den Steuerpflichtigen nicht belehrt und unbeirrt weiter prüft, um beispielsweise die „sprudelnde Quelle“ nicht vorzeitig zum Versiegen zu bringen. Entsprechendes gilt, wenn die Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO unterbleibt: Es greift ein strafrechtliches Verwertungsverbot bezüglich der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben (BGH 16.6.05, 5 StR 118/05, wistra 05, 381; Jäger in Klein, AO, § 393 Rn. 41; Joecks in FGJ, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 45).

    2. Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit

    Ermittlungsakten sind unter Beachtung der Grundsätze der Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit zu führen. Es muss folglich alles für das Strafverfahren Wesentliche enthalten sein.

      

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