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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Kassennachschau und wie digitale Unterlagen künftig aufbewahrt werden müssen

    von StB Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christoph Schlich, GS Göksal & Schlich Steuerberater, Köln

    | Die EU-Kommission geht in Deutschland von Ausfällen durch Kassenmanipulationen von 24 Mrd. EUR jährlich aus. Bund und Länder suchen nach Lösungen. Ziel ist es, eine revisionssichere und technologieoffene Registrierkasse einzuführen. Eine Entscheidung hierüber sollte in der Finanzministerkonferenz im Dezember 2015 fallen. Das BMF hat nun den Ländern einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Danach besteht zumindest aktuell keine Verpflichtung zur Einführung einer Überwachungslösung. |

    1. Gesetzentwurf

    Nach dem Gesetzentwurf müssen die Kassenhersteller künftig eine zertifizierte Software vorweisen. Hierdurch soll das System verlässlich prüfbar werden. Die Sanktionsmöglichkeiten gegen die Hersteller werden erweitert. Zudem soll eine Kassennachschau eingeführt werden mit der Befugnis, unangekündigt zu prüfen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll den Standard festlegen und die Zertifizierung der Kassensysteme vornehmen.

    2. Verwaltungsanweisung der OFD Nordrhein-Westfalen

    Bereits jetzt bestehen aber schon hohe Anforderungen bei der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass die zu den einzelnen Geschäftsvorfällen bei Einsatz eines PC-Kassensystems erfassten und gespeicherten Einzeldaten zu den aufbewahrungspflichtigen digitalen Grundaufzeichnungen i. S. des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören, wurde mit weitgehend inhaltsgleichen BFH-Urteilen bestätigt (BFH 16.12.14, X R 42/13, PStR 137 f.; BFH 16.12.14, X R 29/13, BFH/NV 15, 790). Wie in solchen Fällen zur einheitlichen Anwendung und zur Abstimmung des Vorgehens zu verfahren ist, teilte die OFD NRW mit Schreiben vom 28.7.15 (S 0316-2015/0006-St 432a, Abruf-Nr. 146606) mit.

      

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