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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Akteneinsicht des Verteidigers: Papierakten oder elektronisch gespeicherte Daten

    von RA Dr. Florian Bach, FA für StrafR und StR; Olfen, Meinecke Völger, Stuttgart

    | Beantragt der Verteidiger im Straf- oder Bußgeldverfahren Akteneinsicht, werden ihm die Akten i. d. R. in seine Kanzleiräume übersandt. Immer häufiger werden die Akten in elektronisch gespeicherter Fassung z. B. auf einer CD übermittelt. Diese Unterscheidung erscheint belanglos, wirkt sich jedoch auf den Kostenansatz der Ermittlungsbehörden aus. |

    1. Aktenversendungspauschale, Nr. 9003 KV GKG

    Für die Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Verteidigers wird i. d. R. eine Pauschale i. H. v. 12 EUR erhoben, § 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. KV Nr. 9003 GKG. Mit der Pauschale wird der Aufwand für die Hin- und Rücksendung der Akten abgegolten. Eine kostenfreie Rücksendung muss nicht ermöglicht werden. Es ist unzulässig, die Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Verteidiger für die Rücksendung entstandenen Portokosten, zu mindern. Die Auslagen schuldet derjenige, der die Versendung beantragt hat, § 28 Abs. 2 GKG. Mit dieser Vorschrift wird eine Kostenhaftungsregelung nach dem Veranlassungsprinzip getroffen und von der in Strafsachen erforderlichen förmlichen Kostenentscheidung (§ 464 StPO) bzw. der in Bußgeldsachen kraft Gesetzes eintretenden Kostenhaftung (§ 27 GKG) abgewichen.

     

    Der Verteidiger hat ein eigenes Akteneinsichtsrecht, § 147 StPO, § 46 OWiG. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist der Verteidiger, nicht der Mandant. Macht er diese als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten geltend, muss er den Betrag mit Umsatzsteuer belegen, § 10 Abs. 1 UStG (BGH 6.4.11, IV ZR 232/08, NJW 11, 3041). Es ist kein durchlaufender Posten i. S. v. S. 5. Dasselbe gilt im Fall einer Beiordnung und der Abrechnung gegenüber der Staatskasse. Die Auslagen sind vor Abschluss des Verfahrens sofort fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Die Aktenversendung (nicht die Akteneinsicht) kann von einem Vorschuss des Antragstellers abhängig gemacht werden, § 17 Abs. 2 GKG.

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