20.07.2021 · Fachbeitrag ·
Vermögensabschöpfung
Das BVerfG hat die rückwirkende Anwendung des zum 1.7.17 novellierten Rechts der Vermögensabschöpfung gebilligt. Die Einziehung von Taterträgen soll auch möglich sein, wenn die zugrunde liegende Straftat bereits vor dem 1.7.17 verjährt war. Aufgrund der verfassungsgerichtlich bestätigten Rechtslage droht eine neue Abschöpfungswelle. Zudem deutet die Entscheidung darauf hin, dass die Rückwirkungstatbestände zur Vermögensabschöpfung im JStG 2020 ebenfalls Bestand haben dürften.
19.07.2021 · Nachricht ·
Bundesfinanzhof
Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im
Inland tätig sind, müssen eine Prüfung der im Inland verrichteten Arbeiten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den Zoll dulden (BFH 18.8.
12.07.2021 · Fachbeitrag ·
Schätzung
In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung hat das FG Baden-Württemberg die Ansicht vertreten, der Kläger habe die familiengerichtlichen Verfahren mit seiner zweiten Ehefrau nicht nur in unehrlicher, sondern in ...
12.07.2021 · Fachbeitrag ·
LG Osnabrück
Der Vortrag, es nicht darauf angelegt zu haben, Steuern zu hinterziehen, sondern nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater erklärt wurde, schützt vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht (LG Osnabrück 4.3.21, 14 Ns 3/21, Abruf-Nr. 221203 ).
05.07.2021 · Fachbeitrag ·
Steuerhinterziehung
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen ab dem 18.3.21 kein taugliches Tatobjekt i. S. d. § 261 Abs. 1 StGB mehr sind. Ein wegen Geldwäsche hinterzogener Steuern ...
05.07.2021 · Nachricht ·
FG Münster
Das FG Münster hat entschieden, dass Gewinne aus Online-Pokerspielen der ESt und der GewSt unterliegen können (10.3.21, 11 K 3030/15 E,G, Abruf-Nr. 222696 ).
05.07.2021 · Nachricht · LG Wiesbaden
Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie herangezogen werden müssen, um einen Besteuerungstatbestand auszufüllen und damit Grund und Höhe des Steueranspruches beeinflussen, oder wenn sie das FA sonst veranlassen, auf den Steueranspruch einzuwirken. Steuerlich erhebliche Tatsachen können sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (LG Wiesbaden 10.12.20, 6 KLs - 1111 Js 27125/12, Abruf-Nr. 223195).
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