Der Steuerpflichtige genügt der Abgabepflicht nicht dadurch, dass er der Finanzbehörde formlos mitteilt, es seien für den „ruhenden“ Geschäftsbetrieb keine Einkünfte angefallen. Steuerrelevante Vorgänge sind der
Finanzbehörde nicht durch formlose Mitteilungen, sondern im Rahmen von Steuererklärungen anzuzeigen; ggf. sind sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Brandenburgische OLG ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit
wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO („in Unkenntnis lässt“) ausscheidet, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum ...
Der EuGH stellt klar, dass dem Steuerpflichtigen, der Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen USt-Hinterziehung waren, und der dies ...
Der BFH hat entschieden, dass trotz erfolgreichen Einspruchs gegen Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung erfolgt (1.9.21, III R 18/21, Abruf-Nr. 225905 ).
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 SGB IV lag 2012 auch gegenüber dem Entleiher vor, wenn dieser zur Umgehung einer nicht erlaubten Leiharbeit mit dem Verleiher formal einen Werkvertrag ...
Das FG Nürnberg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem zweiten
Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten ...
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Werden hinterzogene Steuern mittels Kreditaufnahme zurückgezahlt, ist im Urteil die Strafmilderung des § 46a StGB zu erörtern. Darauf weist das BayObLG hin (20.7.21, 207 StRR 293/21, Abruf-Nr. 227020 ).