Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene werden der Finanzverwaltung nicht mehr mitgeteilt, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr unterschreiten. Das sieht ein BMF-Schreiben vom 10.10.22 (IV A 3 - S 0229/22/10002 :001 - DOK 2022/0910738, Abruf-Nr. 231957) vor, dass damit eine Ausnahme von der sonst geltenden Mitteilungsverordnung (MV) konstituiert. (DR)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach dem Kapitalvermögen – „weiß“ oder je nach dem Auge des Betrachters „schwarz“ -, den wilden Milleniumjahren des Steuerstrafrechts, lohnt es sich, das erb- und ...
Mitte 2020 verkündete das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine Kooperation mit einer niederländischen Forschungsgesellschaft im
Bereich von Cybercrime: Der „Dark Web Monitor“ sollte die Zentralstelle ...
In Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen haben in den vergangenen Jahren – so wurde jüngst im Bundesrat konstatiert (BT-Drucksache 20/1518) – bei verschiedensten Steuerarten immense Ausmaße
erreicht. Diese Taten würden maßgeblich die organisierte Wirtschaftskriminalität prägen. Ihr besonderer, über den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig erheblich hinausreichender Unrechts- und Schuldgehalt werde jedoch gesetzlich derzeit nicht abgebildet.
Mit Schreiben vom 10.5.22 hat das BMF zur ertragsteuerlichen Einordnung von virtuellen Währungen und anderen Token Stellung bezogen. Ziel ist, „Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den ...
Liebe Kolleginnen und Kollegen,(Steuer-)Strafrechts-DBA (?!). Der Paradigmenwechsel in der rechtsstaatlichen Verortung des Strafrechts und einhergehend insbesondere des
Steuerstrafrechts steht nicht mehr nur ante ...
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Das BMF hat eine Neufassung des Merkblatts zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen veröffentlicht (15.6.22, IV B 6, S 1320/19/10011 :001; 2022/0533487, Abruf-Nr. 229850 ). Das Merkblatt gibt u. a. einen Überblick über die zahlreichen Rechtsgrundlagen, das zu durchlaufende Verfahren sowie das Verhältnis zur steuerlichen Amtshilfe.