30.09.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Begehen Mitarbeiter eines Unternehmens Straftaten zu dessen Nachteil, wie z.B. Untreue oder Betrug, ist es oft der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der dies zuerst entdeckt. Damit einerseits steuerliche Pflichten – z.B. zur Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 153 AO – gewahrt werden und andererseits eine mögliche Rückgewinnung von Vermögen auf dem Zivilrechtsweg geräuschlos vorbereitet wird, ist ein umsichtiges und koordiniertes Vorgehen erforderlich.
03.08.2011 · Fachbeitrag ·
Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Auf das Verfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung bei Schwarzarbeit folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge. Dabei wird oft übersehen, dass bei Steuerhinterziehung und bei Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge unterschiedliche Verjährungsfristen zu bedenken sind.