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  • 11.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040672

    Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02

    1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das
    Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz
    rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.
    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche
    Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt,
    kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
    Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an
    BVerfGE 84, 239).


    2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden
    Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten
    Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht
    ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen,
    wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich
    auf Ineffektivität angelegten Rechts.


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    RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

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