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  • 05.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131136

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 26.02.1998 – III S 8/97

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    III S 8/97

    Tatbestand

    I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind Rechtsnachfolger der verstorbenen Eheleute A und B, die in den Streitjahren 1970 und 1971 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Bis 1972 war der verstorbene A Alleininhaber der Firma X. Die Kläger wehren sich gegen die Behandlung eines in der Bilanz dieser Firma zum 31. Dezember 1970 ausgewiesenen Schuldenerlasses in Höhe von ... DM als laufenden Gewinn. Sie sind der Auffassung, im Hinblick auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens liege insoweit ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S. von § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

    Nach erfolglosem Vorverfahren hatte das Finanzgericht (FG) mit Entscheidung vom 30. Januar 1985 die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 sowie den Gewerbesteuermeßbescheid 1970 abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision der Kläger hatte insoweit Erfolg, als der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das FG zurückverwies. Mit Entscheidung vom 28. Juni 1996 hat das FG die Klage erneut abgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 26. Februar 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision, mit der die Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt haben, in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1996 habe ein nach § 51 Abs. 2 FGO ausgeschlossener Richter mitgewirkt, wurde mit Beschluß vom 26. Februar 1998 als unzulässig verworfen.

    Während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision bzw. des gleichzeitig eingeleiteten Revisionsverfahrens haben die Kläger bei dem erkennenden Senat beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 vom 5. November 1976 nebst Ergänzungsabgaben mit Wirkung vom 18. November 1996 ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung auszusetzen sowie die seit dem vorgenannten Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben. Sie machen geltend, die Rechtslage sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft. Darüber hinaus sei die beantragte Aussetzung der Vollziehung auch deshalb zu gewähren, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige Härte zur Folge hätte. Eine im hoheitlichen Bereich verursachte jahrelange Ungewißheit über die Rechtmäßigkeit des in die Veranlagungszeiträume 1970 und 1971 zurückreichenden Steueranspruchs dürfe nicht zum Nachteil des Bürgers gereichen. Die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit würde dadurch in unbilliger Art und Weise eingeschränkt (Hinweis auf den Beschluß des FG Hamburg vom 23. Dezember 1982 VI 364/82, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 104).

    Entscheidungsgründe

    II. 1. Der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und der auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO gestützten Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Beschluß vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).

    2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO).

    a) Mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluß vom 26. Februar 1998 fehlt es an "angefochtenen Verwaltungsakten", da die bisher streitbefangenen Verwaltungsakte unanfechtbar geworden sind. Kann deren Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, ist auch für ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 23).

    b) Auch über die Nichtzulassungsbeschwerde können die Antragsteller nicht zum Erfolg gelangen.

    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 26. Februar 1998 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit kann es aus diesem Grunde nicht mehr zu einem Revisionsverfahren kommen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide können somit nicht bestehen.

    3. Für die Zeit bis zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. zur Abweisung der auf Verfahrensfehler gestützten Revision durch Gerichtsbescheid kommt eine Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht in Betracht. Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung sind nicht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen, sondern es sind auch die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424). Nach der vorgetragenen Begründung bestanden von Anfang an keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision nicht erfolgreich sein könnten (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. März 1992 V S 2/92, BFH/NV 1995, 632).

    4. Eine rückwirkende Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung (bis zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision) kann auch nicht wegen unbilliger Härte erfolgen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann in Hinblick auf die Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Eine Aussetzung der Vollziehung muß jedoch ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538, und vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473). Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84). In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Erlaß (§ 227 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), Stundung (§ 222 Satz 1 AO 1977) oder Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO 1977) zu beantragen (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174). Im Streitfall waren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nach der gegebenen Begründung für die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde von Anfang an offensichtlich ausgeschlossen.

    5. Der von den Klägern begehrten Freistellung von Säumniszuschlägen für die Zeit ab dem 18. November 1996 wegen (rück- wirkender) Aufhebung der Vollziehung kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Nach obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vollziehung nicht vor.

    RechtsgebieteFGO, AOVorschriften§ 69 Abs 2 S 2 FGO, § 222 AO 1977, § 227 AO 1977, § 258 AO 1977

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