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  • 02.01.2008

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 481/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

    4 StR 481/07

    vom 18. Oktober 2007

    in der Strafsache

    gegen

    1.

    2.

    wegen Betruges

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Gründe:

    Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 113 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. wegen Betruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte M. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der vom Angeklagten M. auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge nicht bedarf.

    1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten M. fehlt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung. Schwere Mängel des Anklagesatzes, die bei unveränderter Zulassung der Anklage zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nur vor, wenn die angeklagten Taten in der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft des daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1984, 133; 2006, 649, jew. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. September 2007 Bezug genommen.

    Ob die knappe Beschreibung des Tatgeschehens im Anklagesatz über die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift hinaus auch deren Funktion erfüllt, die Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den Anklagevorwurf einzustellen, kann dahinstehen. Insoweit bestehende Mängel begründen nicht die Unwirksamkeit der Anklage (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 95). Eine Verfahrensrüge, mit der eine Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der nach den Feststellungen geständigen Angeklagten gerügt wird, ist nicht erhoben.

    2. Das Urteil hat aber deshalb keinen Bestand, weil es - wie die Revision des Angeklagten M. zu Recht rügt - keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 5 m.w.N.). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH aaO; Meyer-Goßner aaO Rdn. 42). So verhält es sich hier:

    a) Das Landgericht hat sich bei der Sachverhaltsdarstellung damit begnügt, lediglich den Anklagesatz - soweit es die innere Tatseite betrifft nicht vollständig - mit leichten redaktionellen Änderungen einzurücken. Der Anklagesatz erschöpft sich jedoch in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in zwei mehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilderung der Vorgehensweise der Angeklagten bei dem Ankauf von Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen durch die Firma H. GmbH zum Rückkaufwert. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erfüllen, davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten - wie hier - nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen, die den Betrugstatbestand erfüllen, gleich gelagert sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. zur Feststellung der Tatbestandsmerkmale Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 281 ff., insbesondere 287). Daran fehlt es hier, zumal eine ergänzende Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich ist, weil sich die Beweiswürdigung in der Mitteilung erschöpft, die Angeklagten hätten das Tatgeschehen jeweils vorbehaltlos eingeräumt, und die rechtliche Würdigung sich auf die Angabe des Endergebnisses beschränkt.

    b) Den Urteilsgründen lässt sich zwar entnehmen, dass die Verkäufer bei dem Abschluss der Verträge über den Verkauf von Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen über die Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit der H. GmbH getäuscht wurden. Unklar bleibt aber, worin nach Auffassung des Landgerichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung der jeweiligen Verkäufer liegen soll. Sofern das Landgericht von einem Eingehungsbetrug ausgegangen ist, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, dass schon mit der Eingehung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus einer Lebensversicherung (§ 453 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 BGB) eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Das ist beim Abschluss eines Kaufvertrages dann der Fall, wenn der Verkäufer einem nicht erfüllungsbereiten oder erfüllungsfähigen Vertragspartner gegenüber vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 85). Ob die jeweiligen Verkäufer nach den mit der H. GmbH geschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig waren, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen, wie Inhalt und Ausgestaltung der von der Gesellschaft eingegangenen Gegenleistungsverpflichtungen. Im Hinblick darauf, dass in den Fällen 1 bis 67 der in die Urteilsgründe eingefügten Listen die Lebensversicherungen gekündigt und die jeweiligen Rückkaufwerte ausgezahlt wurden, liegt es zwar nahe, dass die Verkäufer vorgeleistet haben, d.h. sowohl die Forderung aus der Lebensversicherung als auch andere Rechte, wie das Kündigungsrecht, gemäß §§ 398, 413 BGB an die Gesellschaft abgetreten haben. Ob dies zugleich mit dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages geschah, so dass eine einheitliche Betrugstat vorläge (vgl. BGH NStZ 1997, 542), bleibt aber nach den Urteilsgründen offen.

    Die Urteilsgründe lassen zudem auch eine Beurteilung der Konkurrenzen nicht zu, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob der jeweilige Verkäufer der Forderungen von einem der Angeklagten oder von einer anderen für die GmbH tätigen Person getäuscht worden ist. Zwar stellen die einzelnen Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich die Angeklagten, sofern der Betrugstatbestand erfüllt ist, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf die eigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den jeweiligen Vertragsabschlüssen an. Nur soweit sie selbst den Verkäufer getäuscht oder sonst einen konkreten Beitrag zu dem jeweiligen Vertragsabschluss geleistet hätten, läge Tatmehrheit vor. Bestand der Tatbeitrag des Angeklagten H. zu dem Abschluss der Kaufverträge aber lediglich in der Leitung und Organisation der Gesellschaft als faktischer Geschäftsführer, läge nur eine Tathandlung vor (vgl. BGH wistra 2001, 378; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Angeklagten M. , den Geschäftsführer der GmbH.

    RechtsgebieteStPO, BGB, StGB