02.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250496
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 21.01.2025 – 13 U 146/24
Eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F. setzt die Feststellung konkreter Umstände voraus, denen der Täter eine Katalogtat hätte entnehmen können. Bei der Weiterleitung von für einen Dritten bestimmter Gelder aus einer Betrugstat ("Love-Scamming") fehlt der weiterleitenden Bank im Regelfall eine entsprechende Kenntnis. 2. Die Vorschriften des GWG sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lauer, den Richter am Oberlandesgericht Rein und die Richterin am Landgericht Sartorius am 17.01.2025 beschlossen:
Tenor:
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.06.2024, Az. A 3 O 213/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 54.605 € festzusetzen
3.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der Beträge, die der Kläger auf das Konto des Beklagten überwiesen hat.
Der Kläger war Opfer eines sogenannten "Love-Scammings", infolgedessen er vier Überweisungen an den Beklagten in Höhe von insgesamt 54.625 € tätigte. Der Beklagte leitete die Zahlungen jeweils - mit Ausnahme von 20 € - an einen Herrn N. weiter.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zu einer Zahlung von 20 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die Rückzahlung sämtlicher an den Beklagten überwiesenen Beträge begehrt.
Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe nicht leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB a.F. gehandelt. Es habe eine Gesamtschau zu erfolgen, welche letztlich dazu führe, dass sich die Leichtfertigkeit des Handelns des Beklagten aufdränge. Hierzu zähle zum einen der Umstand, dass gegen den Beklagten in der Vergangenheit bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt wurde. Des Weiteren hätte der Beklagte hellhörig werden müssen, da er von einer ihm völlig unbekannten Person Gelder erhielt, die er ohne Überprüfung weiterleitete und bei denen die erste Überweisung den Verwendungszweck "Familiendarlehen" enthielt, die weiteren Überweisungen aber den Verwendungszweck "Geschäftsdarlehen". Zudem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass der Beklagte als Steuerberater und somit rechtlich Kundiger und als Subjekt von Ermittlungen wegen Geldwäsche in der Vergangenheit, als Empfänger von Zahlungen zwingend hätte aufmerksam werd
Des Weiteren stützt der Kläger seine Berufung darauf, dass die Behauptung des Beklagten, er sei entreichert, bestritten wurde. Die Gelder seien von dem Beklagten an Herrn N. weitergeleitet worden, um diese in Bitcoins anzulegen. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, auf welchen Namen und Konten die Bitcoins angelegt worden seien. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass auch die Bitcoin-Konten auf den Beklagten liefen und dieser nicht entreichert sei.
Der Kläger beantragt:
1.
Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.06.2024 zu Aktenzeichen A 3 O 213/23 wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird entsprechend der Anträge I. Instanz zur Zahlung verurteilt.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Beklagte nicht leichtfertig i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB a.F. gehandelt habe.
Allein die Tatsache, dass im Jahr 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Beklagten geführt worden sei, reiche nicht aus, um dies anders beurteilen zu können. Aus einer Beschuldigtenbelehrung von vor damals sechs Jahren vertieftes Wissen ableiten zu wollen, sei absolut lebensfremd. Auch aus den unterschiedlichen Überweisungszwecken lasse sich nicht herleiten, dass dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass es sich bei den Zahlungen um Zahlungen aus einer Katalogtat des § 261 StGB a.F. handelte. Dem Beklagten sei klar gewesen, dass er Gelder erhalten würde, um diese für die entsprechende Anlage in Bitcoin weiterzuleiten. Strenggenommen habe es sich somit um Darlehen, die in Bitcoin getilgt werden sollten, gehandelt. Wie diese nunmehr genau deklariert worden seien, sei selbstverständlich ohne Belang und reiche nicht aus, um hier eine Leichtfertigkeit des Beklagten bejahen zu können.
Auch aus der Tatsache, dass dem Beklagten die Identität des Überweisenden nicht bekannt gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Opfer eines gewerbsmäßigen Betrugs geworden war. Die berufliche Tätigkeit, auch in Addition mit einem bereits gegen ihn geführten Verfahren wegen Geldwäsche, vermöge hieran nichts zu ändern.
Es sei auch nicht richtig, dass der Beklagte keine Erklärung dafür geliefert habe, weshalb die Zahlungen zunächst an ihn und nicht direkt auf das Konto des Herrn N. gingen. Dieser Weg der Zahlungen habe für den Überweisenden den Vorteil gehabt, dass die Gelder nicht auf ein Konto einer dem Herrn Dr. M. völlig unbekannten Person bezahlt wurden. Sollte nicht alles so verlaufen wie geplant, hätte Herr Dr. M. sich an eine ihm bekannte Person halten können und nicht an eine ihm völlig unbekannte. Auch eine Gesamtschau aller Punkte ändere nichts an der Bewertung, dass der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt habe.
Der Beklagte habe nachgewiesen, dass er - ausgenommen von 20 € - sämtliche Beträge an Herrn N. weitergeleitet habe und somit entreichert sei. Was Herr N. mit den Beträgen im Einzelnen gemacht habe bzw. an wen die Bitcoins transferiert worden sind, entziehe sich der Kenntnis des Beklagten. Ein Beweis, dass die Bitcoins nicht an den Beklagten transferiert worden seien, sei nicht möglich und könne nicht verlangt werden.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat ist zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.
Das angefochtene Urteil ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 54.605 € zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückzahlungsanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 261 Abs. 1 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 23.06.2017 ("a.F.") oder in Verbindung mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.
a.
Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB a.F. besteht nicht.
aa.
Bei § 261 StGB handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH insgesamt um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 19.12.2012 - VIII ZR 302/11).
bb.
Nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.). Nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. ist strafbar, wer den Gegenstand verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstands zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Dabei ist allerdings nicht ausschließlich vorsätzliches Handeln erforderlich (§ 15 StGB). Vielmehr genügt es gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F., dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt.
cc.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob der objektive Tatbestand einer Geldwäsche gegeben war. Denn die Würdigung des Landgerichts, dass dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass der Beklagte leichtfertig i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB a.F. handelte, ist entgegen der Auffassung der Berufung zutreffend und begegnet keinen Bedenken.
Auf die Ausführungen des Landgerichts wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
(1)
Eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 5 StGB a.F. setzt nach der strafrechtlichen Rechtsprechung erstens die Feststellung konkreter Umstände voraus, denen der Täter eine Katalogtat hätte entnehmen können. Zweitens ist erforderlich, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteil v. 11.09.2014 - 4 StR 312/14). Die individuellen Kenntnisse des Täters sind hierbei, anders als bei der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 16.01.2018 - VI ZR 474/16). Dieser strenge Maßstab ist auch im Rahmen der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB anzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.1984 - VI ZR 222/82).
(2)
Gemessen an diesem strengen Maßstab hat der Beklagte nach Auffassung des Senats lediglich fahrlässig und nicht leichtfertig gehandelt.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Häufung von Indizien im Streitfall dem Beklagten Veranlassung dazu hätten geben können, die Rechtmäßigkeit seines Handelns in Zweifel zu ziehen. Die Bitte des Dr. M., Geld eines unbekannten Dritten auf seinem Konto in Empfang zu nehmen und dieses für den Erwerb von Bitcoins weiterzuleiten sowie die Verwendungszwecke der Überweisungen waren durchaus auffällig. Auch aufgrund seines Berufs als Steuerberater hätte der Beklagte hellhörig werden können. Dr. M. hatte dem Beklagten jedoch Gründe für dieses Vorgehen genannt, nämlich, dass das Geld zunächst nicht auf das Konto eines gänzlich Unbekannten gehen sollte. All dies mag zugegebenermaßen höchst zweifelhaft und das Handeln des Beklagten seltsam gewesen sein.
Aber dadurch, dass Dr. M. dem Beklagten aus einer früheren Zusammenarbeit bekannt war und dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte für den Empfang und das Weiterleiten des Geldes eine Vergütung in Form einer Provision oder sonst irgendeiner Weise erhalten hätte, unterscheidet sich der Fall von den Fällen, in denen Personen im Internet von gänzlich Unbekannten angeworben werden, Geld in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Zudem ist auch zu bedenken, dass nach vier Überweisungen und nachdem es keinerlei Beanstandungen gab, das Geld von dem unbekannten Dritten direkt auf das Konto des Herrn N. überwiesen wurde.
Im Rahmen einer Gesamtschau der vorgetragenen Indizien vermag der Senat hiernach nicht anzunehmen, dass der Beklagte leichtfertig handelte. Es war lediglich fahrlässig von dem Beklagten, seine Bereitschaft zu erklären, das Geld auf seinem Konto in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich ein leichtfertiges Handeln durchaus aus ungewöhnlichen Transaktionsformen ergeben kann (vgl. Dietmeier, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Auflage 2020, § 261 Rn. 27). Indes dient § 261 Abs. 5 StGB nicht dazu, eine Verdachtsstrafbarkeit zu begründen.
b.
Eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des Geldwäschegesetzes ist ebenfalls zu verneinen.
Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07).
2.
Weiterhin folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, soweit es einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB verneint hat.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil schon keine Leistung des Klägers an den Beklagten vorlag.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
a.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB ist darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil in Höhe der weitergeleiteten Beträge der Beklagte entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Der Beklagte hat die Beträge - mit Ausnahme von 20 €, zu deren Rückzahlung er bereits verurteilt wurde - an Herrn N. weitergeleitet.
b.
Sofern sich der Beklagte darauf beruft, dass Entreicherung nicht eingetreten sei, da es ja sein könne, dass Herr N. die Bitcoins auf den Namen des Beklagten angelegt habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Dieser Einwand ist nicht im Rahmen der Entreicherung des Beklagten zu prüfen. Der Vortrag ist vielmehr dahingehend zu verstehen, der Kläger habe etwas - nämlich ein auf seinen Namen angelegtes Bitcoinkonto - in sonstiger Weise erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 BGB.
Der Beklagte hat jedoch bestritten, etwas erlangt zu haben. Er hat dargetan, dass er das Geld an Herrn N. weitergeleitet und dass dieser damit Bitcoins erworben hat. Er selbst, der Beklagte, habe keine Kenntnis darüber, für wen und auf welchen Namen die Bitcoins erworben wurden.
Der Kläger ist beweisbelastet für seine Behauptung, der Beklagte habe etwas erlangt. (Grüneberg/Retzlaff, 84. Auflage 2025, § 812 Rn. 76). Der Kläger hat diesbezüglich jedoch lediglich eine Vermutung in den Raum gestellt. Selbst unterstellt, den Beklagten treffe hier eine sekundäre Darlegungslast, so ist er dieser mit seinen Ausführungen nachgekommen. Der Kläger hat keinen Beweis angeboten für seine Behauptung, der Beklagte habe etwas erlangt.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222).