27.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247305
Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 13.03.2025 – 12 Qs 62/24
Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, so verursacht er damit nicht ohne weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung.
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Vorschriften§ 5 Abs. 2 StrEG, § 200 Abs. 1 AO