11.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239114
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.11.2023 – 1 StR 308/23
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2023 wird hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) beziehungsweise 16 Fällen der Beihilfe hierzu (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die Strafkammer das Verfahren betreffend einer (Angeklagter R. ) beziehungsweise zwei (Angeklagte G. ) weiteren Taten eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte hat sie für jeden der 17 festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € (insgesamt 34.000 €) festgesetzt.
2
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte angeordneten Geldbußen ( § 30 OWiG ) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
3
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023 hat folgenden Inhalt:
4
Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Revisionseinlegungsschrift nicht explizit dar, auf welche Verfahrensbeteiligte sich ihr Rechtsmittel bezieht. Die Revisionseinlegungsschrift kann, nachdem beide Angeklagten darin namentlich genannt sind, zwar dahin ausgelegt werden, dass sich das Rechtsmittel auf die Angeklagten bezieht. Dies gilt indes nicht für die Nebenbeteiligte, die weder in der Rechtsmitteleinlegungsschrift noch im Rubrum des angefochtenen Urteils - anders als in der Anklageschrift - aufgeführt ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 - 5 StR 499/18 Rn. 4). Hierfür genügt es - bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden - jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
Jäger Bellay WimmerAllgayer Munk