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  • 06.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223930

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 01.07.2021 – C-521/19


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2021 Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2021.#CB gegen Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia.#Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerprüfung – Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern – Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze – Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte Umsätze, über die keine Rechnung ausgestellt wurde – Betrug – Rekonstruktion der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die rekonstruierte Steuerbemessungsgrundlage.#Rechtssache C-521/19.

    Tenor:

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

    Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und insbesondere ihre Art. 73 und 78 sind im Licht des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem mehrwertsteuerpflichtige Personen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben, davon auszugehen ist, dass die von der betreffenden Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung einer solchen Erklärung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 1. Juli 2021Verfahrenssprache: Spanisch.

    Unterschriften

    Identifikator:ECLI:EU:C:2021:527

    Verbindliche Sprache: Spanisch

    Datum des Dokuments: 01.07.2021

    Datum des Eingangs: 08.07.2019

    Autor: Gerichtshof

    Staat oder Organisation, der/die die Entscheidung getroffen hat: Spanien

    Verfahrensart: Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung

    Berichterstatter: Wahl

    Generalanwalt: Hogan

    VorschriftenArt. 73, 78 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2006/112, Art. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 73 der Richtlinie 2006/112, Art. 78 der Richtlinie 2006/112, Art. 178 der Richtlinie 2006/112, Art. 193 der Richtlinie 2006/112, Art. 220 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 226 der Richtlinie 2006/112, Art. 273 der Richtlinie 2006/112, 78 der Richtlinie 2006/112, Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, Art. 220 der Richtlinie 2006/112, Art. 325 Abs. 1, 2 AEUV