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  • 17.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191258

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 14.04.2016 – C-522/14


    Rechtssache C-522/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Sparkasse Allgäu/Finanzamt Kempten (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Regelung eines Mitgliedstaats, mit der Kreditinstitute verpflichtet werden, der Steuerverwaltung für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Informationen über das Vermögen verstorbener Kunden mitzuteilen — Anwendung dieser Regelung auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet)



    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Sparkasse Allgäu/Finanzamt Kempten (Rechtssache C-522/14) ABl. C 65 vom 23.2.2015.



    2016/C 211/16



    Vorlegendes Gericht



    Bundesfinanzhof



    Parteien des Ausgangsverfahrens



    Klägerin: Sparkasse Allgäu



    Beklagter: Finanzamt Kempten



    Tenor



    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

    Verbindliche Sprache: Deutsch

    Datum des Dokuments: 14.04.2016

    Datum des Eingangs: 19.11.2014

    Autor: Gerichtshof

    Verfahrenssprache: Deutsch

    VorschriftenArt. 49 AEUV

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