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  • 14.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140494

    Finanzgericht Münster: Beschluss vom 16.12.2013 – 15 V 3684/13 U

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1

    Gründe:
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    I.
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    Streitig ist, ob die gegenüber der Antragstellerin erlassene Arrestanordnung von der Vollziehung teils auszusetzen teils aufzuheben ist.
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    Die Antragstellerin handelte im Streitzeitraum mit Edelmetallen. Zu ihren Lieferanten gehörte unter anderem die O GmbH. Diese lieferte der Antragstellerin im Zeitraum vom 15.8.2012 bis 13.12.2012 u.a. Silbergranulat, Palladium und Platin. Die Antragstellerin erteilte der O GmbH mehrere Gutschriften, die Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 332.631,00 € auswiesen. In den Gutschriften wurde die O GmbH unter der Anschrift „A-Str. 117, 00000 C “ geführt. Die in diesen Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer erklärte die Antragstellerin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als abziehbare Vorsteuerbeträge. Die O GmbH erklärte die Umsätze mit der Antragstellerin nicht und gab jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen mit Umsatzsteuer i.H.v. 0,00 € ab.
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    Mit Datum vom 13.9.2013 erließ der Antragsgegner eine Arrestanordnung zur Sicherung des Umsatzsteueranspruchs für 2012 i.H.v. 332.631,00 €. Auf Grundlage der Arrestanordnung wurde ein Guthaben bei der A-Bank i.H.v. 19.615,31 €, ein Guthaben bei der B-Bank i.H.v. 2.252,04 €, Bargeld i.H.v. 1.550,00 €, eine Waage (T ) sowie Bruch-/Zahngold, Goldmünzen und Bruchsilber (insgesamt 150 g) und Tafelsilber insgesamt (931 g) gepfändet.
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    Der Antragsgegner führte zur Begründung aus, dass sich ein Arrestanspruch daraus ergebe, dass die Antragstellerin in den Monaten August bis Dezember 2012 Vorsteuern aus Lieferungen der O GmbH geltend gemacht habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt seien. Der Vorsteuerabzug sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu versagen, da der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen sei. Für eine Umsatzsteuerhinterziehung sei auffällig und typisch, dass die jeweiligen Firmen von Beginn ihrer Tätigkeit an sehr schnell hohe Umsätze tätigen würden. Dies treffe sowohl für die Antragstellerin als auch für die O GmbH zu.
    7

    Außerdem handele es sich bei der in den Gutschriften enthaltenen Adresse der O GmbH um einen Schein-Sitz, da lediglich auf die Anschrift eines Büroservice-Unternehmens Bezug genommen werde. Die O GmbH habe unter dieser Adresse kein Geschäft betrieben. Dem Büroservice-Unternehmen sei keine weitere Anschrift, Telefonnummer etc. des Geschäftsführers bekannt gewesen. Es handele sich daher um einen Schein-Sitz. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht möglich, in denen der Unternehmer unter einem Schein-Sitz auftrete. Zudem seien beide Geschäftsführer der Antragstellerin als Rechtsanwälte in C tätig. Aufgrund der räumlichen Nähe hätten diese die Geschäftsdaten des Geschäftspartners leicht überprüfen können. Der Umstand, dass die O GmbH an der angegebenen Adresse keinen Geschäftsbetrieb unterhalte, hätte erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der O GmbH hervorrufen müssen. Ein redlicher Unternehmer hätte keine derartig hohen Umsätze nach so kurzem Bestehen der Geschäftsbeziehung getätigt.
    8

    Der Arrestgrund sei gegeben, da zu befürchten sei, dass der Steuerpflichtige seine Vermögenswerte schnell auf Dritte verschiebe und dadurch die spätere Vollstreckung der Steueransprüche vereiteln oder wesentlich erschweren werde. Dafür spreche insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine beschränkt haftende Gesellschaft handele, bei der durch An- und Verkauf hohe Geldbeträge eingegangen und schnell weitergeleitet worden seien. Die Transaktionen seien sowohl über das Bankkonto der Gesellschaft als auch durch Abhebung hoher Bargeldbeträge abgewickelt worden. Es habe Barabhebungen i.H.v. rund 1.300.000 € im Zeitraum vom 15.8.2012 bis 26.10.2012 von Firmenkonten gegeben. Da die Antragstellerin über kein wesentliches Anlagevermögen verfüge, bestehe die Gefahr, dass insbesondere vorhandene Geldbeträge auf den Bankkonten oder Bargeldbeträge dem Zugriff des Finanzamts entzogen würden.
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    Gegen die Arrestanordnung legte die Antragstellerin mit Datum vom 19.9.2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie führte zur Begründung an, dass es an einem Arrestgrund fehle. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Versuch der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer, Vermögenswerte der Antragstellerin beiseite zu schaffen.
    10

    Mit Schriftsatz vom 2.10.2013 ergänzte die Antragstellerin die Begründung ihres Einspruchs. Bei der Rechnungsanschrift der O GmbH handele es sich nicht um eine Schein-Anschrift. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH sei auch ein Briefkasten-Sitz mit postalischer Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers ausreichend. Es bedürfe besonderer detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines Schein-Sitzes zu rechtfertigen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Büroservice-Unternehmens nur dazu gedient habe, eine Geschäftstätigkeit vorzutäuschen. Die O GmbH habe unter der Rechnungsanschrift sogar Büroräume unterhalten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, G H , habe den Geschäftsführer der O GmbH einmal in Büroräumen des Büroservice-Unternehmens zu einer geschäftlichen Besprechung getroffen. Im Übrigen könne von einer Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug nicht die Rede sein. Die Antragstellerin habe alle zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um sich von der Steuerehrlichkeit der O GmbH zu überzeugen. Sie habe den steuerlichen Berater der O GmbH um Bestätigung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Einschluss der mit ihr getätigten Geschäfte gebeten und um Bestätigung der Unternehmereigenschaft. Nach Bekanntwerden der versehentlichen Abgabe von Null-Meldungen sei auf Berichtigung unter Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen gedrängt worden. Die Geschäftsbeziehungen seien abgebrochen worden, als entsprechende Nachweise nicht durch die O GmbH erbracht worden seien. Auf eine Nachfrage durch die Antragstellerin beim für die O GmbH zuständigen Finanzamt, ob Umsatzsteuerrückstände vorlägen, sei aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft erteilt worden. Aus der Reaktion des Finanzamts habe die Antragstellerin folgern dürfen, dass es keine Unregelmäßigkeiten gebe.
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    Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 18.10.2013 ab. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die Gründe der Arrestanordnung ergänzend aus: Die Handelsspanne beim Verkauf von Silber sei sehr gering. Unter Berücksichtigung der Scheidekosten lohne sich der Erwerb von Silbergranulat zum sofortigen Weiterverkauf nicht. Die Geschäfte würden ökonomisch nur bei Hinterziehung der Umsatzsteuer und Aufteilung der hinterzogenen Umsatzsteuer auf die Akteure in der Leistungskette Sinn machen.
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    Für die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der Geschäftsführer der Antragstellerin von der Einbeziehung in eine Umsatzsteuerhinterziehung sprächen folgende Gesichtspunkte: Ab August 2012 seien die ersten Handelsgeschäfte getätigt worden. Im Zeitraum von August bis Dezember 2012 habe die Antragstellerin bereits steuerpflichtige Umsätze in Höhe von netto rund 9,3 Million EUR getätigt. Die Umsätze in der Kette seien jeweils im Zeitraum von einem, höchstens zwei Tagen durchgeführt worden. Der Geldfluss sei überwiegend in bar und nur hinsichtlich von Spitzenbeträgen per Blitzüberweisung erfolgt. Im Rahmen einer Durchsuchung von Räumlichkeiten eines Geschäftsführers der Antragstellerin sei ein Zeitungsartikel aufgefunden worden, der sich mit der Umsatzsteuerhinterziehung einer bundesweit agierenden Silberhändlerbande befasse, sowie einen Fachartikel, der den Vorsteuerabzug im Schrotthandel thematisiere. In den Geschäftsunterlagen habe sich außerdem der Zwischenbericht der Steuerfahndung N über die Fahndungsprüfung bei der P GmbH & Co. KG vom 11.7.2012 befunden, der sich mit der Umsatzsteuerhinterziehung jener Gesellschaft im Edelmetallhandel befasse. Beim Gewerbeamt sei mit Datum vom 30.8.2012 der Geschäftszweck der O GmbH auf den An- und Verkauf von Edelmetallen geändert worden. Aus dem Handelsregister sei hingegen unverändert der Verkauf von Elektrowaren und das Betreiben eines Call-Centers als Geschäftszweck erkennbar gewesen.
    13

    Für die Annahme eines Schein-Sitzes der O GmbH spreche, dass lediglich einmal ein Treffen in einem Raum des Büroservice-Unternehmens stattgefunden habe, den die O GmbH, namentlich Herr L , lediglich für eine halbe Stunde angemietet habe. Dieses Treffen habe außerdem erst Ende Oktober stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, als bereits Umsätze i.H.v. über 1.000.000 € getätigt worden seien.
    14

    Auch sei die Geschäftsführerstellung des Herrn L sowie die Unternehmereigenschaft der O GmbH zu bezweifeln. Herr L sei seit dem 22.3.2012 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O GmbH. Bei einer Vernehmung am 18.9.2013 durch Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N habe Herr L aber keine Namen von Lieferanten oder Kunden nennen können. Herr L habe angegeben, dass er vor einer Transaktion angerufen worden sei, dass Ware zur Verfügung stehe. Diese habe er dann mit einem gemieteten Pkw abgeholt und nach M gebracht. In M sei immer einer der Geschäftsführer der Antragstellerin anwesend gewesen. Die Lieferanten seien durch ihn erst bezahlt worden, nachdem er selbst das Geld von seinen Kunden erhalten habe. Die Transporte der Edelmetalle nach M sowie der Rücktransport des Bargelds seien ohne Sicherung und Versicherung der Ware bzw. des Bargeldes in einem Pkw erfolgt.
    15

    Mit Datum vom 15.11.2013 hat die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung beantragt. Zur Begründung verweist sie auf den Schriftwechsel gegenüber dem Antragsgegner und führt ergänzend aus: Der Handel mit Edelmetallen würde vor dem Hintergrund schwankender Börsenkurse auch Zwischenhändlern Gewinne ermöglichen. Sie habe die Ware stets zu einem Preis von 32 € oder 33 € pro kg unter dem aktuellen Börsenkurs (KITCO) erworben und zu einem Preis von 23 € oder 25 € pro kg unter dem aktuellen Börsenkurs an die Firma U GmbH weiterveräußert. In diesem Zusammenhang sei sie bemüht gewesen, Kursschwankungen für sich auszunutzen. Die Arrestanordnung nehme ihr außerdem die Liquidität und zwinge sie, wenn die Vollziehung nicht ausgesetzt werde, in die Insolvenz.
    16

    Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
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    die Vollziehung der Arrestanordnung vom 13.09.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch ohne Sicherheitsleistung, soweit bereits vollzogen, aufzuheben, und im Übrigen auszusetzen,
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    hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
    19

    Der Antragsgegner beantragt,
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    den Antrag abzuweisen,
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    hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erlangten Sicherheiten anzuordnen.
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    In der Antragserwiderung vom 3.12.2013 führt der Antragsgegner ergänzend aus, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin eine persönliche Beziehung zu Herrn Q T hätten, gegen den ebenfalls wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der P GmbH & Co. KG ermittelt werde. Durch Herrn Q T seien die Geschäftsführer der Antragstellerin in den Handel mit Edelmetallen eingeführt worden. Die Antragstellerin habe auf seine Vermittlung hin die Geschäftsräume in M angemietet und habe einen ehemaligen Mitarbeiter von Herrn Q T angestellt. Herrn Q T sei die betrügerische Vorgehensweise im Handel mit Edelmetallen vollumfänglich bekannt.
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    Der Erwerb der Ware zu einem festen Preis von 32 € unter dem Börsenkurs sei besonders auffällig für die Einbeziehung in eine Umsatzsteuerhinterziehung. Der An- und Verkauf zu einem festen Preis unter dem Börsenkurs spreche für die Aufteilung eines Gewinns aus der Umsatzsteuerhinterziehung in der Kette der Zwischenhändler.
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    Die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei mittlerweile auch eingestellt worden. Die Betriebsräume seien nach der Durchsuchung durch die Steuerfahndung im September 2013 gekündigt worden. Alle Zulieferer der Antragstellerin seien in die Betrugskette involviert. Die Umsätze aus dem Verkauf von Silbergranulat hätten im April 2013 noch ca. 2.000.000 € betragen, im Juni 2013 noch 347.799 €, im Juli 2013 hingegen nur noch 280 €. Für Monate ab August 2013 seien keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgegeben worden.
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    Mit Schriftsatz vom 11.12.2013 erwidert die Antragstellerin unter Wiederholung der Gründe aus der Antragsschrift, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen ab August 2013 allein wegen der Beschlagnahme relevanter Unterlagen nicht mehr hätten abgegeben werden können. Dies sei dem Finanzamt mit Schreiben der steuerlichen Berater vom 2.10.2013 mitgeteilt worden.
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    II.
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    1. Der Antrag ist unzulässig.
    28

    a) Soweit sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den noch nicht vollzogenen Teil der Arrestanordnung richtet, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmten Monatsfrist ist eine Vollziehung der Arrestanordnung unzulässig. Zwar darf die Vollziehung über die Monatsfrist hinaus fortgesetzt werden, wenn vor Ablauf dieser Frist mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn die weiteren, neuen Maßnahmen mit den fristgerecht eingeleiteten Maßnahmen eine wirtschaftliche und zeitliche Einheit bilden (Brockmeyer in: Klein, Abgabenordnung, § 324 Rn. 12 m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen mit den bereits durchgeführten Maßnahmen eine wirtschaftliche und insbesondere eine zeitliche Einheit bilden könnten. Durch die Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des noch nicht durch den Antragsgegner mittels Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpften Betrags der Arrestsumme (vgl. Hessisches Finanzgericht --FG--, Beschluss vom 4.10.1973 B VI 15/73, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1974, 25; FG München, Beschluss vom 1.4.2003 13 V 2750/02, juris).
    29

    b) Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung begehrt.
    30

    aa) Soweit die Arrestanordnung schon vollzogen ist, kann zwar das Gericht gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung aufheben. Der erkennende Senat legt den Antrag der Antragstellerin nach ihrem offenkundigen Interesse in diesem Sinne aus.
    31

    bb) Dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung fehlt aber ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung jedenfalls i.H.d. Wertes der gepfändeten Guthaben, Bargeld und Waren gewährt werden könnte und die Hinterlegung dieser Summe (§ 324 Abs. 1 Satz 3 AO) eine einfachere Möglichkeit ohne Mitwirkung des Gerichts darstellt, die Vollziehung aufzuheben. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für den gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur, wenn die in der Arrestanordnung bestimmte Hinterlegungssumme eine anzuordnende Sicherheitsleistung übersteigt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27.04.1988 10 V 215/88, EFG 1988, 524; FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007 2 V 167/07, juris; Müller DStZ 1983, 403). Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gegen Stellung von Sicherheiten in geringerer Höhe als der Hinterlegungssumme kommt indes nicht in Betracht.
    32

    Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ist eine durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung (BFH-Beschluss vom 6.2.2013 XI B 125/12, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 239, 390). Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen (BFH-Beschluss vom 22.6.1967 I B 7/67, BFHE 89, 24). Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.5.1988 V B 26/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 1989, 403; vom 24.10.2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493; vom 29.11.2004 V B 78/04, BFHE 208, 93; vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176 und vom 08.08.2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106).
    33

    Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb im August 2013 weitgehend eingestellt. Die Betriebsräume wurden im September 2013 gekündigt. Anderes als das sichergestellte Vermögen ist nicht vorhanden. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin Kredit erhalten könnte. Die Erzielung weiterer Einnahmen ist nicht ersichtlich, so dass bei dem Vorhandensein von Gläubigern, wie jedenfalls dem Vermieter und den Angestellten, mit einem weiteren Ausfall von Steuerforderungen zu rechnen ist, wenn keine Sicherheiten gestellt würden. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt auch nicht dadurch, dass mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (wie unter 2. noch auszuführen sein wird).
    34

    Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt eine nur teilweise Sicherheitsleistung nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 6.2.2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390; Hessisches FG, Beschluss vom 29.4.2005 3 V 517/04, juris; FG München, Beschlüsse vom 17.12.2007 6 V 4166/06, juris und vom 20.8.2009 14 V 521/09, EFG 2009, 1866). Nach summarischer Prüfung ist es nicht der Fall, dass der Antragstellerin durch die Stellung von Sicherheiten Vermögenswerte entzogen würden, die sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötigen würde. Der Geschäftsbetrieb ist bereits zuvor aufgrund des Wegfalls sämtlicher Lieferanten eingestellt worden. Im Übrigen hat die Antragstellerin den Ankauf der gelieferten Waren stets erst bezahlen müssen, wenn sie selbst vom Erwerber den Kaufpreis erhalten hatte. Das Geschäftsmodell der Klägerin erforderte demnach gar keine größeren Mengen an Bankguthaben und Bargeld. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen die Stellung von Sicherheitsleistungen in Höhe der Hinterlegungssumme eine persönliche Härte oder Unbilligkeit darstellen könnte.
    35

    2. Zudem ist der Antrag auch unbegründet.
    36

    Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 6 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
    37

    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Für eine Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung: BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 11.6.1968 VI B 94/67, BFHE 92, 545).
    38

    Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (BFH-Beschluss vom 14.2.1989 IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516).
    39

    Im Streitfall bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung.
    40

    Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Arrestanspruch und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint. Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs/Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007 2 V 167/07, juris).
    41

    a) Das Bestehen eines Arrestanspruchs in Höhe der Arrestsumme ist nach Ansicht des Senats hinreichend wahrscheinlich.
    42

    Es ist nach summarischer Prüfung hinreichend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin erklärten und i.H.v. 332.631 € abgezogenen Vorsteuern aus Gutschriften für die Lieferung von Edelmetallen, insbesondere Silbergranulat, von der O GmbH zu berichtigen sein dürften, da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vorliegen.
    43

    aa) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die in Rechnungen i.S.d. §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Einer Rechnung stehen die von dem Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines anderen Unternehmers ausgestellten Gutschriften gleich, sofern dies vorher vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung u.a. den Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Dabei muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben. Nach summarischer Prüfung ist es hinreichend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
    44

    Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (BFH-Urteil vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55; BFH-Urteil vom 27.6.1996 V R 51/93, BFHE 181, 197). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 28.6.2007 C-73/06, Planzer Luxembourg Sarl, BFH/NV Beilage 2007, 418) lässt sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwerststeuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) ansehen.
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    Nach summarischer Prüfung ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es sich bei der in den Gutschriften angegebenen Anschrift der O GmbH um einen Schein-Sitz handelt. An der angegebenen Adresse der O GmbH befindet sich lediglich ein Büroservice-Unternehmen, dass die Geschäftspost an den Geschäftsführer der O GmbH weitergereicht hat. Ein Geschäftsbetrieb der O GmbH ist unter dieser Adresse nicht eingerichtet gewesen. Dem Büroservice-Unternehmen ist keine weitere Anschrift, Telefonnummer etc. bekannt gewesen. Bei dem einmaligen Treffen mit einem Geschäftsführer der Antragstellerin ist ein Büroraum lediglich für eine halbe Stunde gemietet worden. Die konkrete Art der Geschäftstätigkeit kann auch nicht vollständig auf einen Geschäftssitz verzichten, da --wie bei der Antragstellerin-- ein Mindestmaß an Prüfung der zu erwerbenden und zu veräußernden Ware erforderlich ist. Nach summarischer Prüfung ist es daher hinreichend wahrscheinlich, dass es sich bei der auf den Gutschriften angegebenen Adresse um einen Schein-Sitz handelt.
    46

    bb) Der Vorsteuerabzug ist außerdem zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Kläger wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb der Edelmetalle an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.4.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194 m.w.N.; BFH-Urteil vom 12.8.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259).
    47

    Nach summarischer Prüfung ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, namentlich deren Geschäftsführer, von der Einbeziehung der umstrittenen Umsätze in eine Umsatzsteuerhinterziehung hätten wissen können. Aus dem beruflichen Hintergrund der Geschäftsführer als Rechtsanwälte und der aufgefundenen Unterlagen (Zeitungsbericht über Umsatzsteuerbetrug durch Silberhandel, Zwischenbericht der Steuerfahndung N über die Fahndungsprüfung bei der P GmbH & Co. KG) ist anzunehmen, dass die Geschäftsführer jedenfalls Problembewusstsein hatten. Die weiteren Umstände, also der sehr hohe Umsatz gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der O GmbH, der nicht versicherte und ungesicherte Transport der Edelmetalle in Pkws zur Antragstellerin, die Verwendung einer Anschrift eines Büroservice-Unternehmens durch die O GmbH, die fehlende Änderung des Geschäftszwecks der O GmbH im Handelsregister und der Erwerb des Edelmetalls zu konstanten, deutlich unter dem Börsenkurs liegenden Preisen hätten einen ordentlichen Kaufmann misstrauisch machen müssen.
    48

    Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus weiteren Gründen, wie der möglicherweise fehlenden Unternehmereigenschaft der O GmbH, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
    49

    b) Auch bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen eines Arrestgrundes.
    50

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25.4.1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). Vermögensverlagerungen ins Ausland können ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland (auf Vermögenswerte, die der Vollstreckung leichter entzogen werden können; Auflösung oder Abhebung sämtlicher Bankguthaben zu Beginn einer Steuerprüfung) einen Arrestgrund abgeben (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO § 324, Rdnr. 16). Demgegenüber vermag die allgemein schlechte Vermögenslage des Arrestschuldners ebenso wie die bloße Möglichkeit, dass der Arrestschuldner sein Vermögen beiseite schaffen könnte, für sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Rdnr. 19). Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (BGH-Urteil vom 3.10.1985 III ZR 28/84, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1986, 204). Eine auf die Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung gerichtete Absicht des Steuerpflichtigen ist allerdings nicht erforderlich. Selbst wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen sollen den Arrest nicht ausschließen (Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO § 324, Rdnr. 14).
    51

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der glaubhaft gemachten Umstände ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die spätere Vollstreckung des o.g. Umsatzsteueranspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Antragstellerin verfügt nahezu ausschließlich über Bankguthaben, Bargeld oder Edelmetalle und damit über Vermögenswerte, die ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit beiseitegeschafft werden könnten. Das bisherige geschäftliche Verhalten der Geschäftsführer der Antragstellerin, d.h. die Abhebung hoher Bargeldbeträge und die Durchführung von Blitzüberweisungen, lässt nicht erwarten, dass die Vermögenswerte mit hinreichender Sicherheit in der Gesellschaft verbleiben werden. Die Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit lässt vielmehr vermuten, dass die noch verbliebenen Vermögenswerte der Antragstellerin entzogen werden könnten, da sie nicht mehr zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ab August 2013 --trotz Bestehens einer Erklärungspflicht-- bleibt die Antragstellerin hinter dem üblichen steuerlichen Pflichtenprogramm zurück, und begründet damit weitere Zweifel, dass eine spätere Vollstreckung ohne vorherige Arrestanordnung erfolgversprechend sein würde. Daran ändert auch die --verspätete-- Mitteilung der steuerlichen Berater vom 2.10.2013 gegenüber dem Finanzamt nichts, dass Umsatzsteuervoranmeldungen wegen der Beschlagnahme relevanter Unterlagen nicht hätten abgegeben werden können. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie nicht über hinreichende Informationen über die nach der Beschlagnahme liegenden Zeiträume verfüge, um Umsatzsteuervoranmeldungen für diese abzugeben.
    52

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
    53

    Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO i.V. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

    RechtsgebietFinanz- und Abgaberecht

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