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  • 08.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238197

    Verwaltungsgericht München: Beschluss vom 26.04.2023 – M 23 K 20.1154

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht München

    Beschluss vom 26.04.2023


    In der Verwaltungsstreitsache
    ******** ********
    ******** **** ** ***** **********
    - Kläger -
    gegen
    Freistaat Bayern
    vertreten durch:
    Finanzamt München
    Steuerfahndungsstelle
    Prinz-Ludwig-Str. XXX, 80333 München
    - Beklagter -
    wegen Feststellungsurteil

    erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer,
    durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht *** *****,
    den Richter am Verwaltungsgericht ***********,
    den Richter am Verwaltungsgericht *********

    ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2023 folgenden
    Beschluss:

    Tenor:

    I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

    II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Köln verwiesen.

    III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Finanzgerichts Köln vorbehalten.

    Gründe

    I.

    Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M******.

    1
    Die in einem strafrechtlichen Verfahren gegen den Kläger gewonnenen Erkenntnisse waren von der Steuerfahndung M****** in einem Steuerfahndungsbericht zusammengefasst worden, den das für den Kläger zuständige Finanzamt D**** ausgewertet hatte. Im Einspruchsverfahren gegen die daraus resultierenden Einkommensteuerbescheide wurde die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M****** zur Stellungnahme aufgefordert. Diese datiert vom 18. Februar 2020. Gegen sie richtet sich die Klage vom 13. März 2020 mit der Begründung, sie enthalte falsche bzw. nicht bewiesene Behauptungen.

    2
    Gegen die Abweisung der Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Steuerbescheide hatte der Kläger im Übrigen Klage vor dem zuständigen Finanzgericht Köln erhoben, über welche mittlerweile nach Informationen des Verwaltungsgerichts rechtkräftig entschieden ist.

    3
    Die damals zuständige 30. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat die Beteiligten im Rahmen der Erstzustellung zu einer beabsichtigten Verweisung an die Finanzgerichtsbarkeit angehört. Der Beklagte beantragte die Verweisung an das Finanzgericht Köln, der Kläger äußerte dagegen mit Schreiben vom 15. Mai 2020 die Auffassung, das Finanzgericht sei nicht das zuständige Gericht und hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet.

    4
    Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 21. März 2023 gebeten zu erklären, ob an der Rechtsverfolgung weiterhin Interesse bestehe. Darauf hat der Kläger nicht geantwortet.

    5
    Im Übrigen wird auf die Gerichtakte Bezug genommen.

    6
    II.

    Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

    7
    Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch die Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gegeben. Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten.

    8
    Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Abgabenangelegenheit in diesem Sinne. Sie wendet sich gegen die Inhalte einer im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren abgegebene behördeninterne Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M****** an das Finanzamt D****. Diese Stellungnahme ist als Erkenntnismittel der entscheidenden Steuerbehörde Teil des vom Kläger gegen seine Einkommensteuerbescheide angestrengten Einspruchs- und Klageverfahrens und teilt somit bezüglich des hiergegen eröffneten Rechtswegs das rechtliche Schicksal der daraus resultierenden steuerrechtlichen Entscheidung.

    9
    Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das gemäß §§ 35, 38 Abs. 1 FGO i.V.m. § 18 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zuständige Finanzgericht Köln zu verweisen, selbst wenn das Klagebegehren unzulässig (geworden) sein sollte.

    10
    Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Finanzgerichts Köln vorbehalten.

    RechtsgebieteGVG, VwGO, FGOVorschriftenGVG § 17a, VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1, FGO § 33