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  • 07.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232144

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 23.06.2022 – 5 WS 94/22

    In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.

    RechtsgebieteVermögensarrest, Verhältnismäßigkeit, zeitliche Grenzen der Vollziehung, VollziehungsfristVorschriftenStPO §§ 111e, 111f Abs. 1 S. 2 111j; ZPO § 929 Abs. 2

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