07.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232144
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 23.06.2022 – 5 WS 94/22
In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.