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  • 25.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224301

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 23.02.2021 – 1 K 53/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Nürnberg

    Urteil vom 23.02.2021

    1 K 53/19

    In dem Rechtsstreit
    C
    - Kläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -

    wegen Einkommensteuer 2002 - 2008 sowie
    Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2002 - 2008

    hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch
    xxx
    aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23.02.2021 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Unter Abänderung der Einkommensteueränderungsbescheide für 2005 bis 2008 vom 28.04.2017 und den Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2018 (Veranlagungszeiträume 2005 und 2006) bzw. 29.04.2019 (Veranlagungszeiträume 2007 und 2008) wird die Einkommensteuer für 2005 auf 87.357 €, für 2006 auf 80.494 €, für 2007 auf 61.339 € und für 2008 auf 53.628 € sowie der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 auf 4.804,63 €, für 2006 auf 4.427,17 €, für 2007 auf 3.373,64 € und für 2008 auf 2.949,54 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

    Tatbestand

    Streitig sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

    Der unverheiratete Kläger unterhielt in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb, der die Vermietung von Kraftwagen (Europcar) zum Gegenstand hatte. Daneben übte er einen Kurierdienst aus.

    Außerdem hatte er in den Streitjahren - wie auch schon in den Vorjahren - in erheblichem Umfang Gelder zur Kapitalanlage an den ihm persönlich langjährig bekannten B (Handelsname: D - nachfolgend B) hingegeben. Die von B bescheinigten Kapitalerträge offenbarte er dem Finanzamt in seinen Steuererklärungen nicht.

    B hatte dem Kläger vorgegeben, dessen Kapital u.a. in Anlage- / Sparverträgen anzulegen:

    Mit den als "Anlagevertrag / Sparvertrag" bezeichneten Geldanlagen beauftragte der Kläger den B dahin gehend, einen bestimmten Geldbetrag für einen festgelegten Zeitraum zu einem vereinbarten Zinssatz anzulegen. Oftmals wurde der Geldbetrag zzgl. der errechneten Zinsen bei Endfälligkeit erneut in dieser Anlageform angelegt. Angaben über den Einbehalt und die Abführung eines Steuerabzugsbetrags (Abgeltungssteuer) machte B bezüglich dieser Anlageform nicht.

    Tatsächlich handelte es sich bei dem Geschäftsmodell des B um ein sog. "Schneeballsystem". B investierte die von ihm dokumentierten Geldanlagen nicht, sondern verwendete die u.a. vom Kläger entgegengenommenen Gelder zur Finanzierung seines gehobenen Lebensstandards oder aber für Auszahlungen an Anleger, wenn diese ihre Gelder zurückforderten.

    Nachdem die Steuerfahndung bei B Unterlagen beschlagnahmt hatte, durchsuchte sie am 05.06.2013 auch die vom Kläger regelmäßig genutzten Räumlichkeiten.

    Unmittelbar nachdem der Kläger von den Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung Kenntnis erlangt hatte, suchte er sein Bankschließfach bei der Bank 1 auf und entnahm daraus u.a. Unterlagen, die seine Geldanlagen betrafen, die er bei B getätigt hatte. Da er versuchte, den Beamten der Steuerfahndungsstelle den Zugriff auf diese Unterlagen zu verwehren, wurde er wegen Verdunkelungsgefahr vorläufig festgenommen. Schließlich gab er die betreffenden Unterlagen heraus und erklärte sein Verhalten mit aufkommender Panik. Er gab an, Ermittlungen in einem anderen Zusammenhang befürchtet zu haben.

    So konnten im Rahmen der Fahndungsmaßnahmen auch umfangreiche Unterlagen zu den vom Kläger bei B getätigten Geldanlagen sichergestellt werden. Aus diesen ergab sich u.a., dass B im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 83.000 € und im Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 119.442 € auf das Privatkonto des Klägers überwiesen hatte.

    Im Zeitpunkt der Aufdeckung des Schneeballsystems des B im Juni 2013 wurde bei B erhebliches Vermögen sichergestellt, woraus die Steuerfahndung den Schluss zog, dass er noch weitere Auszahlungsverlangen der Anleger hätte bedienen können.

    Bei den Vernehmungen im Juni 2013 hatte der Kläger eingeräumt, dass er von dem Festgeld bei B gewusst habe und ihm auch bekannt gewesen sei, dass die Laufzeit dieser Anlagen ein halbes Jahr gewesen sei. Zum Ende der Laufzeit sei er von B angerufen worden, wobei der Kläger die Laufzeit immer verlängert habe. Seit ca. Mitte 2007 seien die Anlagen im stillen Einverständnis verlängert worden.

    Für die Streitjahre sah das Finanzamt den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung als gegeben an. In den Vertragsabrechnungen, die B dem Kläger ausgehändigt hatte, seien regelmäßige Auszahlungen aus dem Festgelddepot und der Zinsen bescheinigt worden.

    Es erließ sodann am 28.04.2017 hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 - 2008 geänderte Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

    Dabei hatte das Finanzamt anhand der dem Kläger von B überlassenen Aufstellung "Vertragsabrechnung C vom 05.07.2006 bis zum 05.07.2013" vom 19.02.2013 und den sonstigen aufgefundenen Unterlagen folgende Zinserträge bzgl. des vom Kläger bei B / D angelegten Kapitals angesetzt:

    2002    7.775,00 €
    2003    27.396,60 €
    2004    91.456,00 €
    2005    125.648,00 €
    2006    124.829,07 €
    2007    132.240,41 €
    2008    147.201,86 €

    Am 31.05.2017 legte der Kläger fristgerecht gegen die vorgenannten Änderungsbescheide Einspruch ein.

    Mit Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2018 (2002 - 2006) und vom 29.04.2019 (2007 und 2008) wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

    Hiergegen hat der Kläger fristgerecht am 11.01.2019 (2002 - 2006) bzw. 29.05.2019 (2007 und 2008) Klagen erhoben.

    Zur Begründung hat er vorgetragen:

    Es sei fraglich, ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen eines Schneeballsystems Zinseinnahmen zu versteuern habe.

    Eine Besteuerung der Scheinrenditen habe zu unterbleiben, da B nicht leistungsbereit gewesen sei. Soweit die Leistungsbereitschaft und im vorliegenden Fall auch die Leistungsfähigkeit nicht festgestellt werden könne, gehe dies zu Lasten des Beklagten. Bei Auszahlungswünschen des Klägers habe B eine sofortige Auszahlung abgelehnt und stattdessen über anderweitige Auszahlungsmodalitäten verhandelt (Verweis auf die BFH-Urteile vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147 [BFH 15.05.2013 - IX R 5/11] und vom 02.04.2014 VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698). Die Auszahlungen, die der Kläger von B erhalten habe, seien stets auf erheblichen Druck zurückzuführen gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er höhere Rückzahlungen hätte erreichen können. B sei insoweit nicht leistungsbereit, möglicherweise auch nicht leistungsfähig gewesen. Als der Kläger die Auszahlung einer größeren Summe verlangt habe, sei er auf erheblichen Widerstand des B gestoßen. Letztendlich habe dieser sich lediglich mit der Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen einverstanden erklärt, jedoch seien selbst diese Zahlungen unregelmäßig und nur auf entsprechende Nachfrage geflossen.

    Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es hierbei unbeachtlich, ob der vermeintliche Anleger subjektiv davon ausgegangen sei, sein Geld zurückzuerhalten.

    Die in 2007 und 2008 von B an den Kläger ausgezahlten Beträge hätten keine Zinszahlungen dargestellt, sondern steuerlich unbeachtliche Kapitalrückzahlungen.

    Im Übrigen sei bzgl. der Streitjahre 2002 - 2006 auch Festsetzungsverjährung eingetreten. Vorsätzliche (Streitjahre 2002 - 2005) bzw. leichtfertige (Streitjahr 2006) Steuerverkürzungen, die eine Durchbrechung der Regelverjährungsfristen hätten bewirken können, hätten im Streitfall nicht vorgelegen.

    Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei vorliegend nicht erfüllt, da dem Kläger die vermeintlichen Zahlungsansprüche wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des B nicht zuzurechnen seien. Diesbezüglich sei es auch nicht zulässig, aus den Vermögensverhältnissen des B im Jahr 2013 auf eine Leistungsfähigkeit des B in den Streitjahren zu schließen.

    Hierbei sei nicht auf die Sicht des Leistungsempfängers (hier: des Klägers), sondern auf die Sicht des Leistungsschuldners (hier: des B) abzustellen. Es komme im vorliegenden Fall für den Zufluss mithin nur darauf an, ob der Schuldner B objektiv leistungsbereit und leistungswillig gewesen sei und ob der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.

    Das Finanzamt habe zum Ende einer jeden Abrechnungsperiode die Leistungsfähigkeit des B nachzuweisen; dies sei bislang nicht geschehen.

    Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung sei vorliegend nicht gegeben. Das FG Köln (Urteil vom 13.03.2013 10 K 2820/12, EFG 2013, 1391) sei in einem vergleichbaren Fall lediglich von leichtfertiger Steuerverkürzung ausgegangen; der BFH habe das Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 02.04.2014 a.a.O.).

    Zudem habe der Kläger den Ausführungen seines langjährigen Freundes B vertraut, wonach steuerliche Konsequenzen aus den Geldanlagen noch nicht zu ziehen seien; B habe stets einen höchst kompetenten Eindruck vermittelt, so dass der Kläger von weiteren Nachfragen bei seinem Steuerberater abgesehen habe.

    Im Übrigen sei er der Auffassung gewesen, er müsse die Erträge erst dann versteuern, wenn er diese ausgezahlt bekomme. Da in den Streitjahren 2002 - 2006 jedoch keine Zahlungen an ihn geflossen seien, sei er nicht von steuerpflichtigen Einnahmen in diesen Jahren ausgegangen; dies habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen.

    Jedenfalls könnten aus dem Verhalten des Klägers am Tag der Durchsuchungsmaßnahmen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Beim Anblick der Beamten habe der Kläger in Panik die Flucht ergriffen und sein Schließfach geleert, da er das Auffinden anderer, nicht streitgegenständlicher Unterlagen, befürchtet habe.

    Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen B und dem Kläger schließe auch Leichtfertigkeit in Bezug auf die Steuerverkürzung aus, da sich der Kläger voll auf B und dessen Aussagen verlassen habe.

    Überdies sei zu Gunsten des Klägers der Grundsatz "In dubio pro reo" zu beachten.

    Zudem sei ein Vollzugsdefizit zu bemängeln. Die Verwaltung habe nur bei wenigen Opfern des B Nachforschungen angestellt und die "Scheingewinne" der Versteuerung unterworfen. Damit habe sie gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG verstoßen. Den Feststellungen des Rechtsanwalts A zu Folge sei nur bei einem Drittel der 600 Geschädigten die erzielten Scheingewinne der Besteuerung unterworfen worden.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Einkommensteuerbescheide 2002 - 2008 vom 28.04.2017 und die Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2018 (2002 - 2006) bzw. 29.04.2019 (2007 u. 2008) aufzuheben und

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    hilfsweise: die Revision zuzulassen

    Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

    Zur Begründung hat es vorgetragen, die angefochtenen Steuerbescheide seien nicht zu beanstanden, insbesondere seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen korrekt ermittelt worden.

    Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:

    Laut Niederschrift über die Vernehmung des Klägers durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd am 05.06.2013 habe er erst ab Ende 2011 versucht, Gelder aus den Anlagen zurückzuerhalten.

    Der Kläger habe nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er mit Auszahlungsforderungen an B herangetreten sei und inwiefern B diesem Begehren nachgekommen sei. Offenkundig seien sowohl der Auszahlungswunsch als auch die Abwicklung der Auszahlungen lediglich mündlich vorgetragen und ausgehandelt worden; dies entspreche nicht den üblichen Geschäftsgepflogenheiten.

    Im Ergebnis sei jedenfalls festzustellen, dass B bis in das Jahr 2013 hinein leistungsfähig und -bereit gewesen sei und damit ein Zufluss der Kapitaleinnahmen erfolgt sei.

    Der Kläger habe in den Streitjahren anhand der Vorgehensweise des B nicht erkennen können, dass das eingesetzte Kapitalvermögen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verloren sei. Einen gravierenden Ausfall oder gar einen Totalverlust seiner Kapitalanlage habe er offenkundig nicht befürchtet; schließlich habe er ausgewiesene Zinserträge meist zur weiteren Anlage stehen lassen.

    Der Einwand des Klägers, bei den Zahlungen des B an ihn in den Jahren 2007 und 2008 habe es sich um Rückzahlungen aus dem Kapitalstock gehandelt, sei nicht nachvollziehbar; hierfür habe er auch keinen Nachweis erbracht.

    Der Versteuerung habe nicht die Verjährungsfrist entgegengestanden, da der Kläger vorsätzlich Steuern hinterzogen habe. Als erfolgreicher Leiter eines kaufmännischen Betriebs habe er über hinreichende steuerliche Kenntnisse verfügt. Dass die ausgewiesenen Kapitalerträge der Besteuerung zu unterwerfen waren, hätte sich ihm aufdrängen müssen. Durch die Nichtangabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung habe er eine Steuerhinterziehung billigend in Kauf genommen.

    In diesem Zusammenhang sei zu würdigen, dass der Kläger steuerlich beraten gewesen sei, er die Kapitalanlagen bei B seinem Berater gegenüber jedoch nicht offenbart habe. Auch Auskunft über die steuerlichen Folgerungen der ausgewiesenen Erträge habe er dort nicht eingeholt. Andere Kapitaleinkünfte habe er hingegen erklärt.

    Dem Kläger sei die Erzielung der Kapitalerträge grundsätzlich auch bewusst gewesen. Nach seinen eigenen Angaben sei er davon ausgegangen, dass eine Versteuerung erst dann zu erfolgen habe, wenn ein Geldzufluss vorliege. Um hier eine Steuerpflicht zu vermeiden, habe er B angeblich vehement darauf gedrängt, er möge die Geldauszahlungen mit steuerfreien Aktienverkäufen ausgleichen. Jedoch seien in den vorgefundenen Vertragsabrechnungen (auch) Auszahlungen aus den hochverzinsten Festgeldanlagen dokumentiert.

    Außerdem liege das Vernehmungsprotokoll des Anlageverwalters B (D) vom 08.04.2019 vor. In der Vernehmung habe dieser ausdrücklich erklärt, dass er den Kläger auf die Steuerpflicht der Zinseinnahmen hingewiesen habe und dass die Auszahlungen an den Kläger aufgrund des Geldwäschegesetzes in Teilzahlungen erbracht worden seien.

    Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung stehe im vorliegenden Verfahren nicht in Rede. Ein Steuerpflichtiger könne sich nicht darauf berufen, dass Andere bei gleichem Sachverhalt evtl. zu günstig besteuert worden seien (unter Verweis auf das Urteil des BVerfG vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte, die dem Finanzgericht vorliegenden Finanzamtsakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.02.2021 verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zum geringen Teil begründet.

    Der Kläger hat im Rahmen seiner mit B getätigten Geldgeschäfte in den Streitjahren steuerlich relevante Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt. Die entsprechenden Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten jeweils innerhalb der einschlägigen Festsetzungsfrist.

    Soweit dem Kläger in den Streitjahren Zinserträge aus den bei B getätigten Kapitalanlagen zugeflossen sind, unterliegen diese der Einkommensteuer. Hierbei ist es unbeachtlich, dass es sich bei dem Anlagemodell des B um ein sog. Schneeballsystem handelte, das mit krimineller Absicht auf die Schädigung der Anleger ausgerichtet war.

    Auch im Rahmen eines Schneeballsystems können einem Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zugerechnet werden.

    In seinen Urteilen vom 16.03.2010 VIII R 4/07 (BStBI II 2014, 147) und vom 02.04.2014 (a.a.O.) hat der BFH hierzu unter Bezugnahme auf die veröffentlichten Orientierungssätze folgende Grundsätze aufgestellt:

    Wird Kapital gegen Entgelt überlassen, so ist der Einkunftstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung ist.

    Für die Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet waren und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen. Ein Zufluss liegt vor, wenn der Zinsbetrag ausbezahlt wird, in den Büchern des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners separiert wird oder aufgrund freier Disposition des Gläubigers wieder angelegt wird.

    Von einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten Betrags i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann im Fall einer Schuldumwandlung (Novation) nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag.

    Voraussetzung für den Zufluss ist die Möglichkeit, von der objektiven Bereicherung Kenntnis zu nehmen. Diese Möglichkeit kann auch auf ständiger Übung beruhen.

    Entscheidend für den Zufluss ist, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können, somit seine Wiederanlageentscheidung freiwillig erfolgte. Würde der Anleger davon ausgehen müssen, dass der Schuldner nicht leistungsfähig ist und ihm somit nichts anderes übrig bliebe, als die Forderung stehen zu lassen, läge keine Novation vor. So verhält es sich auch, wenn der Schuldner die Auszahlung verweigert. Erst bei Verfügung über eine objektiv wertlose Forderung scheidet ein Zufluss aus.

    Die Zuflussvoraussetzungen sind an Hand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Entscheidend ist die Sicht des Leistungsempfängers/Kapitalanlegers in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt.

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige in Ausübung seiner Dispositionsbefugnis über die gutgeschriebenen und fälligen Geldbeträge, auf die sofortige Auszahlung/Überweisung zu verzichten und die Beträge stattdessen zur ertragbringenden Wiederanlage zu verwenden, stellt dies einen Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. In der Wahl einer solchen Wiederanlage liegt zivilrechtlich eine Novation.

    Nach dem BFH-Urteil vom 02.04.2014 (a.a.O.) steht es einer verweigerten oder verschleppten Auszahlung allerdings nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern bei Fälligkeit der Erträge die Wiederanalage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, vom Anleger angeforderte Teilbeträge jedoch auszahlt, noch, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anleger, der die Auszahlung fälliger Beträge verlangt, mit Hinweis auf eine schlechtere Rendite zur vollen Wiederanlage des Gesamtbetrags aus Zinsen und Anlagesumme und zur Verschiebung des Auszahlungswunsches überredet.

    Entsprechend dieser Grundsätze sind dem Kläger die vom Finanzamt berücksichtigten Kapitaleinkünfte für die Streitjahre im Wesentlichen zugeflossen.

    Der Kläger hatte B Geldmittel hingegeben, damit dieser für ihn Erträge - bzgl. der hier streitgegenständlichen Anlageform: Zinsen - erwirtschaften möge.

    Ihm sind die Zinserträge im Zuge von Novationen und Auszahlungen zugeflossen.

    Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, dass er anfangs mit B vertragliche Vereinbarungen über eine Wiedereinlage der frei werdenden Anlagebeträge mitsamt Zinsen getroffen habe, später jedoch Einverständnis bestanden habe, dass B die Beträge auch ohne weitere Rücksprache neu anlegen könne.

    Die jeweilige Wiederanlage stellt sich damit stets als Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Kläger als Gläubiger über den von B geschuldeten Anlagebetrag dar. Anhaltspunkte, denen zu Folge die Verfügung über die Wiederanlage der ansich fälligen Forderungen nicht auf einem freien Entschluss des Klägers beruht hätte, sind nicht ersichtlich. Für den Senat vermittelt sich auch das Bild, dass der Kläger ein hohes Interesse an einer Wiederanlage der frei werdenden Geldbeträge hatte, da die bei B getätigten Anlagen hohe Renditen abzuwerfen schienen.

    Der Forderungsanspruch des Klägers gegenüber B war in den Streitjahren auch nicht objektiv wertlos.

    Hierbei ist - entsprechend der Rechtsprechung - nicht darauf abzustellen, ob eine Zahlung an alle Anleger hypothetisch möglich gewesen wäre. Maßgeblich für den Zufluss ist alleine, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können.

    Dies ist zu bejahen. Hierfür spricht zum einen, dass das Schneeballsystem des B noch im Zeitpunkt seiner Aufdeckung "rund lief", so dass kein Fall bekannt ist, in dem der Kläger oder ein anderer Anleger den B im Wege einer Klage oder auch nur eines Mahnbescheides vor Gericht zur Auszahlung seines Guthabens aufgefordert hätte. Zum anderen zeigen alleine die bei B aufgefundene liquiden Mittel in einer Größenordnung von 2,4 Mio. €, dass B zur kurzfristigen Auszahlung eines hohen Geldbetrages in der Lage gewesen wäre. Erkenntnisse, inwiefern die übrigen von B angeschafften Wirtschaftsgüter kurzfristig hätten veräußert werden können, liegen dem Gericht nicht vor, ebenso wenig ist bekannt, ob bislang tatsächlich sämtliche Geldreserven des B aufgefunden wurden. Außerdem hat B in erheblichem Umfang tatsächlich Zahlungen an den Kläger geleistet. Anhaltspunkte, denen zufolge B während der Streitjahre zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderungen des Klägers zu tilgen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht dargelegt.

    Dies gilt auch für die Zeitspanne, in der der Kläger die Geldauszahlung einforderte, er mit B jedoch die Auszahlung von Teilbeträgen vereinbarte. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, B habe eine schnelle Auszahlung abgelehnt und ihn einseitig mit Raten abgespeist, erscheint der Vortrag nicht glaubhaft:

    Zum einen findet sich kein Beleg, der insofern auf eine Unzufriedenheit des Klägers hinweisen würde. Dies ist schon dem Umstand zu entnehmen, dass er entgegen der im Geschäftsverkehr üblichen Vorgehensweise eine sofortige Auszahlung weder in Schriftform noch in Form eines Mahnbescheides angefordert hat.

    Zum anderen bleibt auch nach der mündlichen Verhandlung unklar, weshalb er das Geld dringend brauchte und kurzfristig herausverlangt hätte, so dass die Vermutung naheliegt, er habe keine Einwendungen gegen eine zeitverzögerte Auszahlung gehabt, da das Geld in dieser Zeit vermeintlich ertragreich angelegt war.

    Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung als Motiv für seine Kapitalforderung benannt, er habe ein Grundstück kaufen und dieses bebauen wollen. Konkrete Planungen, die auch zeitlich zu diesem Vortrag passen würden, konnte er nicht nachweisen und auch nicht in anderer Weise glaubhaft machen.

    Soweit der Kläger anstelle der Wiederanlage Auszahlungen erhalten hat, sind ihm auf diesem Wege Zinsen zugeflossen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers stand einer Änderung der Einkommensteuerbescheide auch für die Veranlagungszeiträume 2002 - 2006 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Denn er handelte mit Steuerhinterziehungsabsicht und damit vorsätzlich, als er in seinen Steuererklärungen für diese Jahre keine Angaben zu den (vermeintlichen) Zinserträgen aus der Kapitalüberlassung an B machte.

    Das Gericht hat - unabhängig von der Durchführung und vom Ausgang eines strafgerichtlichen Verfahrens - die für die Feststellung einer Steuerhinterziehung (einschließlich des subjektiven Tatbestands) vorgelegten Beweismittel und Tatsachen tatrichterlich zu würdigen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.10.1986 VII R 119/82, BFH/NV 1987, 362) und gemäß § 96 Abs. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ("in dubio pro reo").

    Gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH-Urteil vom 08.09.2011 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 m.w.N.). Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es dabei keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes; es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Der Hinterziehungsvorsatz setzt deshalb weder dem Grunde, noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Kläger (zumindest) hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 - 2006 den Tatbestand der Steuerhinterziehung vorsätzlich verwirklicht hat:

    Der Kläger hat den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, indem er die Zinserträge, die er vermeintlich aus den bei B getätigten Geldanlagen erzielt hatte und die dieser zum Teil schriftlich bescheinigt hatte, in seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht erklärte.

    Er handelte hierbei auch vorsätzlich.

    Aufgrund folgender Indizien steht für das Gericht fest, dass der Kläger mit Steuerhinterziehungsabsicht handelte:

    Alleine die Tatsache, dass er die Kapitalanlage bei B / D gegenüber seinem Steuerberater nicht offenlegte und diesen vorsorglich auch nicht darauf ansprach, belegt, dass der Kläger die (vermeintlich) erzielten Kapitalerträge bewusst nicht der Besteuerung unterwerfen wollte. Hätte er dies nicht verbergen wollen, wäre es naheliegend gewesen, die enormen Anlagesummen und ihre steuerlichen Auswirkungen im Beratungsgespräch zu erörtern.

    Wenn der Kläger hingegen angibt, er habe sich auf die Auskunft des B verlassen, den er hinsichtlich der Versteuerung der Erträge befragt habe, kann ihn dies nicht entlasten. Der Vorgang belegt vielmehr, dass er die Vermutung hatte, dass die entsprechenden Geldanlagen und die daraus resultierenden Renditen steuerlich relevant sein könnten. Der Kläger hatte Kenntnis davon, dass B kein Steuerberater war und er sich mithin nicht auf dessen Einlassungen in Steuersachen berufen und verlassen konnte.

    Nach Überzeugung des Gerichts nahm der Kläger gerne die von ihm in das Verfahren eingebrachte Antwort des B auf, die er sodann nicht weiter hinterfragte oder gar von seinem Steuerberater oder dem Finanzamt absichern ließ. Er nahm es vielmehr billigend in Kauf, mit der Nichtoffenlegung der mit B / D vereinbarten Zinserträge Steuern zu verkürzen.

    Dabei war dem Kläger sehr wohl bewusst, dass Zinsen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Schließlich hat er in den ab 2004 dem Gericht vorliegenden Einkommensteuererklärungen stets Angaben zu seinen Einnahmen aus Kapitalvermögen gemacht und in der Einkommensteuererklärung für 2006 die Zinsen detailliert erfasst, die ihm die Bank 2 und die BANK 3 gutgeschrieben hatten.

    Soweit der Kläger behauptet, er sei nur für den Fall von einer Steuerpflicht ausgegangen, dass es tatsächlich zu einer Zinsauszahlung komme, ist dem nicht zu folgen; es handelt sich um eine bloße Schutzbehauptung.

    Aufgrund seiner kaufmännischen Vorbildung war ihm bewusst, dass Zinserträge zufließen und den Besteuerungstatbestand auslösen, sobald er über diese eine Verfügung - beispielsweise in Form einer Wiederanlage - getroffen hat. Dass dies dem Kläger auch bekannt war, ist daraus zu ersehen, dass er versucht haben will, Auszahlungen rückgängig zu machen und B zu veranlassen, die entsprechenden Transaktionen rückwirkend in steuerlich neutrale Vermögensanlagen umzuschichten. Im Übrigen muss ihm im Zeitpunkt der Wiederanlage bewusst gewesen sein, dass er spätestens damit über zugeflossene Zinsen disponierte; seiner Erklärungspflicht kam er dennoch nicht nach.

    Im Übrigen hat der Kläger auch nicht in den Jahren 2007 und 2008 Zinseinnahmen angegeben, obwohl er in den beiden Jahren Rückzahlungen von 83.000 € bzw. 119.442 € erhalten hat.

    Für den Vorsatz, die Geldanlagen des B und die daraus (vermeintlich) resultierenden Erträge insbesondere vor der Finanzverwaltung geheim zu halten, wertet das Gericht zudem sowohl die Tatsache, dass der Kläger die insofern relevanten Unterlagen in einem Schließfach aufbewahrt hat, als auch das auffällige Verhalten des Klägers am Tag der Durchsuchung.

    Mit der Aufbewahrung der gegenständlichen Unterlagen in einem Bankschließfach stellte der Kläger sicher, dass sich diese nicht bei den sonstigen Geschäfts- oder Privatunterlagen befanden, die im Rahmen einer Routine-Prüfung durch die Außendienste des Finanzamts zur Durchsicht bereit zu stellen waren.

    Unmittelbar, nachdem der Kläger Kenntnis von der laufenden Steuerfahndung erhalten hatte, versuchte er vehement die Unterlagen über die bei B getätigten Geldanlagen vor der Finanzverwaltung zu verbergen. Dieses Verhalten kann nur dahingehend gedeutet werden, dass ihm schlagartig bewusst wurde, dass das Bankschließfach vor dem Zugriff der Finanzverwaltung nicht mehr sicher war und er die Unterlagen deshalb sofort an einen anderen "sicheren" Ort verbringen wollte. Hätte er bzgl. dieser Dokumente ein reines Gewissen gehabt, hätte es für einen solchen Aktionismus keine Veranlassung gegeben. Er legte dieses Verhalten nur deshalb an den Tag, weil er selbst hinsichtlich der bisherigen Verheimlichung der vermeintlich erzielten Kapitalerträge von einem steuerstrafrechtlich relevanten Vorgang ausging.

    Für das Gericht steht auch fest, dass es die mit B / D in Zusammenhang stehenden Unterlagen waren, deren Zugriff durch die Steuerfahndung der Kläger unbedingt vermeiden wollte. Andere steuerlich relevante Unterlagen befanden sich nämlich nicht in dem vom Kläger entnommenen Inhalt des Schließfaches. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sein Verhalten am Tag der Durchsuchung habe anderen Dokumenten gegolten, wertet das Gericht dies als reine Schutzbehauptung, für die es keinen Anhaltspunkt gibt.

    Aufgrund dieser Merkmale ist der Schluss zu ziehen, dass der Kläger hinsichtlich der Steuerverkürzung vorsätzlich und nicht nur leichtfertig handelte. Insofern wies das vom Kläger zitierte Urteil des FG Köln vom 13.03.2013 (a.a.O.) einen anderen Sachverhalt auf, denn in diesem Urteilsfall lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin vorsätzlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hätte. Im hier zu entscheidenden Fall gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte (s.o.), die darauf hinweisen, dass sich der Kläger über die steuerliche und strafrechtliche Relevanz seiner unvollständigen Angaben in den Einkommensteuererklärungen in vollem Umfang bewusst war.

    Ein vom Kläger behauptetes strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor.

    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Finanzamt ihn willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung aus einem großen Kreis Verdächtiger herausgefiltert hätte. Es ist nicht verwerflich, wenn das Finanzamt aus verwaltungsökonomischen Gründen im Rahmen seiner Ermittlungen Prioritäten setzt und hierbei hinsichtlich seiner Ressourcen eine Abwägung zwischen Aufwand und Ertrag vornimmt. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dargelegt, denen zu Folge das Finanzamt insofern falsche Schwerpunkte gesetzt hätte.

    Entgegen der Berechnung des Finanzamts zu den zugeflossenen Zinsen ist zu berücksichtigen, dass ein Zufluss durch Novation nur insoweit eintrat, als der wiederangelegte Betrag dem bisherigen Darlehen zzgl. der aufgelaufenen Zinsen entsprach oder sogar diesen überstieg. Soweit der Wiederanlagebetrag geringer war, trat Novation im Verhältnis der vereinbarten Zinsen zum neuen Wiederanlagebetrag ein. Die in der Folge vorgesehene Auszahlung des nicht angelegten Teilbetrages führte dann bei Auszahlung zu einem Zufluss der Zinsen ebenfalls im Verhältnis, in dem diese und die Darlehensrückzahlung in dem ausstehenden Betrag enthalten waren. Diese Aufteilung ergibt sich aus § 366 Abs. 2 letzte Alternative BGB, da B keine Tilgungsbestimmung getroffen hatte und Darlehensrückzahlung und Zinsanspruch gleichzeitig fällig waren.

    Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer:

    2005    2006    2007    2008
    zu versteuerndes Einkommen FA    261.176 €    231.941 €    170.138 €    167.568 €
    Einnahmen aus Kapitalvermögen FA    -125.648 €    -124.829 €    -132.240 €    -147.201 €
    Einnahmen aus Kapitalvermögen Urteil    114.410 €    122.113 €    131.228 €    137.483 €
    zu versteuerndes Einkommen Urteil    249.938 €    229.225 €    169.126 €    157.840 €
    Einkommensteuer Grundtarif    97.059 €    88.360 €    63.118 €    58.383 €
    Steuerermäßigung § 35 EStG    -9.702 €    -7.866 €    -1.779 €    -4.692 €
    Steuerermäßigung § 35a EStG                -63 €
    festgesetzte Einkommensteuer Urteil    87.357 €    80.494 €    61.339 €    53.628 €
    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer (5,5%)    4.804,63 €    4.427,17 €    3.373,64 €    2.949,54 €

    Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, da er mit seinen Klagen jeweils nur zu einem geringen Teil (3,66% bzw. 4,00%) obsiegt hat (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

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