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  • 30.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211955

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 15.11.2018 – 2 U 30/18

    1. Der Erlass eines Teilurteils, mit dem über einen mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Beklagten wegen des Vorhaltens und der Verwertung von in strafbarer Weise erlangten Geschäftsinformationen entschieden wird, ist unzulässig, wenn der Kläger diese Geschäftsinformationen zur Begründung seines mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruchs in das Verfahren einführt.

    2. Zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Urteil vom 15.11.2018

    Az.: 2 U 30/18

    In dem Rechtsstreit

    wegen Auskunft und Schadensersatz

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 für Recht erkannt:

    Tenor:

    I.
    Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.01.2018 - 42 O 8/17 KfH - einschließlich des Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    II.
    Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 Euro

    Gründe

    A

    Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen geltend. Mit der Widerklage, die mit der Berufung weiterverfolgt wird, verlangt die Beklagte Ziff. 1, das Vorhalten, Verwerten und Mitteilen von Geschäftsinformationen zu unterlassen.

    1.

    Beide Parteien stehen im Wettbewerb zueinander und handeln mit medizinischen Verbrauchsmaterialien, wie etwa Einwegkitteln, Hautschutzmitteln und Urinbeuteln. Dabei handelt es sich um Produkte, die ungeschützten Originalprodukten nachempfunden sind. Die Parteien wenden sich an denselben Absatzmarkt, insbesondere an Einkaufsgemeinschaften für Krankenhäuser. Die Klägerin besteht seit mehr als (...) Jahren. Der Beklagte Ziff. 2 war von (...) bis Herbst 2016 Geschäftsführer der Klägerin. Die Beklagte Ziff. 1 wurde im Jahr (...) gegründet.

    Mit ihrer noch in erster Instanz anhängigen Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Auskunft und Schadensersatz. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte Ziff. 2 habe während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit dem damaligen Vertriebsleiter der Klägerin, Herrn B., den Geschäftsbetrieb der Beklagten Ziff. 1 aufgebaut. Die Beklagte Ziff. 1 soll den Beklagten Ziff. 2 als faktischen Geschäftsführer angestellt haben. Er soll unter anderem wichtige Verträge verhandelt, Einkaufskonditionen festgelegt und den Zahlungsverkehr organisiert haben sowie Ansprechpartner für Kreditinstitute und Steuerberater gewesen sein. Herr B. soll unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot bei der Beklagten Ziff. 1 dieselben Aufgaben wie bei der Klägerin wahrgenommen haben.

    Die Klägerin wirft dem Beklagten Ziff. 2 weiter vor, dieser habe ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Preisinformationen, Ausschreibungsunterlagen, Kundenlisten, Lagerbestände) gezielt dazu benutzt, um sie aus dem Wettbewerb zu drängen. Ihre Preise sollen geringfügig unterboten worden sein, um Kunden abzuwerben.

    Die Klägerin trägt vor, sie habe von den behaupteten Tätigkeiten ihres Geschäftsführers und ihres Vertriebsleiters durch die benannte Zeugin R. erfahren, deren Stellung im Unternehmen von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Nach dem Klägervortrag soll der Beklagte Ziff. 2 sie auch mit Tätigkeiten zugunsten der Beklagten Ziff. 1 betraut haben.

    Nach Bekanntwerden der Vorwürfe hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit ihren Prozessbevollmächtigten zusammenarbeitet, mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragt. Dabei wurden Gespräche mit Mitarbeitern geführt, Schriftverkehr ausgewertet, Bestellungen analysiert und Daten im Computersystem der Klägerin gesichert. Auch wurden - und dies bildet den Gegenstand der Widerklage und der Berufung - ein Aktenordner, eine Festplatte und eine CD mit Daten der Beklagten Ziff. 1 ausgewertet. Für ihre Tätigkeiten stellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Klägerin 662.885,41 Euro in Rechnung.

    Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe. Beide Unternehmen hätten relativ geringe Marktanteile und zur Ergänzung des Sortiments kooperiert. In diesem Rahmen seien Geschäfts- und Marktdaten ausgetauscht worden. Die Beklagte Ziff. 1 habe den Beklagten Ziff. 2 nicht als Geschäftsführer angestellt.

    Mit seiner ebenfalls noch in erster Instanz anhängigen Widerklage verlangt der Beklagte Ziff. 2 Zahlung ausstehender Vergütung sowie die Abrechnung und Auszahlung eines Bonusses.

    2.

    Ausschließlicher Gegenstand der Berufung der Beklagten Ziff. 1 ist deren Widerklage auf Untersagung, Informationen aus einer Festplatte, einer CD und einem Aktenordner zu verwerten und anderen mitzuteilen.

    Im Oktober 2016 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Aktenordner und eine Festplatte mit E-Mails und Daten der Beklagten Ziff. 1 erhalten, Ende April 2017 eine weitere CD mit Daten. Die Klägerin hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, diese Daten im Terrabyte-Umfang auszuwerten, u.a. E-Mails und die Debitorenliste. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Informationen aus den Auswertungen versorgt. Diese wurden in einem Arbeitsgerichtsprozess gegen Herrn B. verwendet. Zudem hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Informationen an die Staatsanwaltschaft S. übergeben, welche auch die Räume der Beklagten Ziff. 1 durchsucht hat.

    Die Beklagte Ziff. 1 behauptet,

    Frau R. habe sich den gesamten Datenbestand mit vertraulichen Informationen beschafft, u.a. Produktinformationen, Preislisten, Zugangsdaten, E-Mail-Archive, Verträge, Debitoren- und Kreditorenliste. Im Einvernehmen mit der Klägerin habe sie diese Daten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überlassen.

    Die Beklagte Ziff. 1 ist der Auffassung, es liege eine strafbare Handlung nach § 17 Absatz 2 UWG, nach § 202d StGB und nach § 44 Absatz 1 i.V.m. § 4 BDSG vor.

    Die Beklagte Ziff. 1 hat erstinstanzlich widerklagend beantragt:

    I.

    Der Klägerin wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, unternehmensbezogene Informationen der Beklagten Ziff. 1 vorzuhalten, zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, insbesondere solche, die der Klägerin im Oktober 2016 als Bestandteil einer Akte und auf einer Festplatte sowie im April 2017 auf einer CD zur Verfügung gestellt worden sind.

    II.

    Die Klägerin wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unternehmensbezogenen Informationen der Beklagten Ziff. 1 nach Nr. I sowie sämtliche Vervielfältigungen davon an die Beklagte Ziff. 1 herauszugeben.

    III.

    Die Klägerin wird zur Durchsetzung der Verpflichtung nach Nr. II ferner verurteilt, den Verbleib entsprechender unternehmensbezogener Informationen der Beklagten Ziff. 1 mitzuteilen und Personen, die ihr den Besitz mitteln bzw. als Besitzdiener für sie besitzen, zur Herausgabe anzuweisen.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich Abweisung der Widerklage beantragt.

    Sie hat bestritten, dass Frau R. sich die Daten verschafft und sie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergeben habe. Die Daten seien anonym übergeben worden und belegten die Vorwürfe gegen die Beklagten. Die Klägerin habe die Unterlagen auch nicht in Kopie erhalten; sie behaupte auch keinen Herausgabeanspruch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie habe die Datenträger an die Staatsanwaltschaft übergeben.

    3.

    Das Landgericht hat die Widerklage der Beklagten Ziff. 1 abgewiesen.

    Für den geltend gemachten Unterlassungsantrag gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. §§ 3, 3a, 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG fehle es an einer Verwertung oder Mitteilung der Daten an Dritte. Zur Begründung verweist das Landgericht auf ein Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2017 - 11 O 159/17 (Anlage K 46), mit dem ein Antrag der Beklagten Ziff. 1 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. In diesem Urteil wurde der Tatbestand des § 17 Absatz 2 UWG mit der Begründung abgelehnt, dass die gerichtliche Geltendmachung von Abwehr- und Schadensersatzansprüchen keine Verwertungshandlung darstelle. Sie erfülle auch nicht die Tatvariante des Mitteilens, weil mit der Prozessführung keine wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Vorteile verfolgt würden. Das Vorgehen sei mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass sich die hiesige Klägerin die Daten nicht selbst beschafft habe und auch keinen Zugriff darauf habe. Es sei ihr nicht zuzumuten, auf den Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu warten. Für eine strafbare Handlung als Datenhehlerei fehle es an einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.

    4.

    Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte Ziff. 1 die mit ihrer Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiter.

    Eine Verwertung liege schon dann vor, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur jederzeitigen Verfügbarkeit im Bedarfsfall vorgehalten würden. Auf die "anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel" könne nicht abgestellt werden. Letzten Endes anerkenne das Landgericht ein berechtigtes Interesse an Selbstjustiz.

    Die Beklagte Ziff. 1 beantragt vorrangig,

    das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Weiter beantragt die Beklagte Ziff. 1, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den folgenden Widerklageanträgen der Beklagten Ziff. 1 zu entscheiden:

    1.

    Der Klägerin wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, unternehmensbezogene Informationen der Beklagten Ziff. 1 vorzuhalten oder zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, die der Klägerin im Oktober 2016 als Bestandteil einer Akte und auf einer Festplatte sowie im April 2017 auf einer CD zur Verfügung gestellt worden sind.

    a)

    Hilfsweise zu Antrag 1:

    Der Klägerin wird es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, unternehmensbezogene Informationen der Beklagten Ziff. 1 vorzuhalten oder zu verwerten oder Dritten mitzuteilen, die der Klägerin im Oktober 2016 als Bestandteil einer Akte und auf einer Festplatte sowie im April 2017 auf einer CD zur Verfügung gestellt worden sind, nämlich

    - Informationen zu Produkten einschließlich entsprechender Zertifikate,
    - insbesondere Produkte, welche die Beklagte Ziff. 1 noch im Vorlauf hat,
    - Verbandspreise,
    - Mietverträge,
    - Passwörter und Zugangsdaten, insbesondere zur elektronischen Bestellplattform G. und zur Ausschreibeplattform e.,
    - Informationen zur Bedarfsplanung,
    - Einkaufspreise,
    - Kopie des Ausweises des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1,
    - Besuchsberichte und Tourenpläne vom Außendienst,
    - Marktbeobachtungen,
    - E-Mails einschließlich Archive,
    - vollständige Debitoren- und Kreditorenliste,
    - Vorlagen für Schulungszertifikate und Testbögen für Produkttests der Beklagten Ziff. 1,
    - Substitutionslisten,
    - Bonus- und Sondervereinbarungen mit Kunden,
    - Sondervereinbarungen,
    - Abnahmeverträge mit Laufzeiten und Stückzahlen,
    - Statistiken und Auswertungen auf Artikel- und Kundenebene einschließlich Deckungsbeiträge.

    b)
    Antrag zu 2:

    2.

    Die Klägerin wird verurteilt, die in ihrem Gewahrsam befindlichen unternehmensbezogenen Informationen der Beklagten Ziff. 1 nach dem Antrag zu 1/ 1 a) sowie sämtliche Vervielfältigungen davon an die Beklagte Ziff. 1 herauszugeben.

    3.

    Die Klägerin wird zur Durchsetzung der Verpflichtung nach Nr. 2 ferner verurteilt, die Mitarbeiter der P. zur Herausgabe anzuweisen.

    4.

    Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Ziff.1 vollständig Auskunft darüber zu erteilen, wem sie die im Antrag zu 1/ 1 a) genannten unternehmensbezogenen Informationen zur Verfügung gestellt oder stellen lassen hat.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

    B

    Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge nach erfolgter Umstellung hinreichend bestimmt.

    I.

    Sinn des Bestimmtheitsgebots des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO ist die Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Absatz 1 ZPO) zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018 - 2 U 167/17, juris Rn. 10). Die Reichweite des Verbots muss sich aus dem beantragten gerichtlichen Verbot ergeben, das begründete Zweifel an seiner Bestimmtheit nicht aufkommen lassen darf. Dabei ist aber eine gewisse Verallgemeinerung zur Vermeidung von unnötigen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Rechtsstreitigkeiten zulässig, wenn dabei das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt und der Kern des Verbots unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88, juris Rn. 26 - Flacon). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).

    Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind zwar grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, juris Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Ein Schlechthinverbot kann unter Rückgriff auf den Gesetzestext jedoch ausgesprochen werden, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, juris Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, juris Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2011 - I ZR 117/10, juris Rn. 15 - Delan; BGH, Urteil vom 02. April 1992 - I ZR 131/90, juris Rn. 24 - Ortspreis).

    II.

    Nach diesen Maßstäben genügen die Hauptanträge in der umgestellten Form dem Bestimmtheitserfordernis. Insbesondere führt die Verwendung des Begriffs "unternehmensbezogene Informationen der Beklagten Ziff. 1" nicht zur Unbestimmtheit. Dem Unterlassungsschuldner ist der Umfang des Verbots im konkreten Fall deshalb deutlich, weil sich der Antrag ausschließlich auf solche Informationen bezieht, die Inhalt der bestimmt bezeichneten Akten und elektronischen Datenträger sind, welche der Unterlassungsschuldner bzw. sein Beauftragter erlangt hat.

    Er weiß, dass er sich dieser Informationsquellen nicht bedienen darf. Damit sind die vom Senat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die ursprünglich nur beispielhafte Nennung der Datenträger ausgeräumt. Auch der Begriff "unternehmensbezogen" enthält keine unbestimmte Einschränkung des Verbots, weil dem Unterlassungsschuldner leicht erkennbar ist, ob die verwendete Information einen Bezug zum Unternehmen der Beklagten Ziff. 1 hat. Insbesondere stehen Abgrenzungsprobleme, wie sie sich bei der Verwendung des in Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) definierten Begriffs "personenbezogener Daten" ergeben könnten, zwischen den Parteien nicht im Streit. Unbegründet ist die Sorge der Klägerin, sie dürfe bei einer Verurteilung nicht einmal Daten aus öffentlichen Quellen (wie dem Handelsregister) verwenden, denn der Untersagungsantrag richtet sich bei Auslegung seiner Begründung ersichtlich auf Informationen, die die Klägerin ausschließlich aus den streitgegenständlichen Datenträgern erlangt hat.

    Im Übrigen wäre eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode hinzunehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, juris Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 38/00, juris Rn. 34 - Zugabenbündel). Da die Beklagte Ziff. 1 keine genauen Kenntnisse vom Umfang der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen haben kann, sind Verallgemeinerungen mit gewissen Auslegungsspielräumen in der Antragsfassung zuzulassen.

    III.

    Die erfolgte Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch nach § 533 ZPO zulässig, insbesondere ist sie sachdienlich.

    C

    Die Berufung führt zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

    I.

    Das angefochtene Urteil und das Verfahren sind gemäß § 538 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Erlass eines Teilurteils war unzulässig.

    1.

    Gemäß § 538 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO erfolgt die Zurückverweisung, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Ist bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht nach dieser Vorschrift die Endentscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Ein Teilurteil darf jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist und der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 09. Februar 2017 - I ZR 91/15, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - I ZR 94/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, juris Rn. 18). Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, juris Rn. 13). Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen - auch durch das Rechtsmittelgericht - aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, juris Rn. 12). Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche oder eine prozessuale Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, juris Rn. 20).

    2.

    Eine solche Verzahnung von Klage und Widerklage ergibt sich zunächst daraus, dass das Landgericht die mit der Widerklage angegriffenen Verwertungshandlungen wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Klägerin im Hinblick auf die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche als gerechtfertigt angesehen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Rechtsmittelgericht diesen Ansatz nur dann für tragfähig hält, wenn die mit der Klage verfolgten Ansprüche in einem erheblichen Umfang tatsächlich bestehen oder jedenfalls aus der damaligen Sicht der Klägerin zureichende Anhaltspunkte hierfür bestanden. Dies wiederum würde dazu führen, dass auch im Rahmen der Widerklage eine wenigstens summarische Prüfung der Klageansprüche durchgeführt wird. Hieraus droht die Gefahr widersprechender Entscheidungen hinsichtlich Klage und Widerklage.

    3.

    Ein mit dem Fall befasstes Gericht könnte auch Feststellungen dazu treffen, dass die Klägerin im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen die Strafnormen des § 202d StGB oder des § 17 Absatz 2 UWG verstoßen habe und daraus ein Unterlassungsanspruch der Beklagten Ziff. 1 erwachse. Aus einer solchen Feststellung ergäben sich materielle und prozessuale Verzahnungen zwischen der Klage auf Schadensersatz und der auf Unterlassung der Verbreitung von Geschäftsinformationen gerichteten Widerklage.

    a)

    Die materiell-rechtliche Verzahnung ergibt sich daraus, dass die Klägerin die mit der Klage als Schadensersatz geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten damit begründet, die zugespielten Dateien mit Geschäftsdaten der Beklagten Ziff. 1 seien durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewertet worden, um die Vorwürfe nachweisen zu können. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte jedoch dann zu versagen sein, wenn sich das Zusammenwirken der Klägerin mit den Verantwortlichen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als strafbares Verhalten erweisen würde (vgl. nachfolgend unter Ziff. 4 und 5). Zwar sind Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 76). Ein Rechtsmittelgericht könnte die Erstattung von Kosten zur Ergreifung strafbarer Maßnahmen jedoch unter normativen Gesichtspunkten versagen bzw. ihre Tauglichkeit zur Rechtsdurchsetzung wegen fehlender Verwertbarkeit im Prozess von vornherein absprechen.

    b)

    Die prozessuale Verzahnung ergibt sich daraus, dass die mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsansprüche entweder unmittelbar oder über die Regeln eines Beweisverwertungsverbotes zu einer Unverwertbarkeit der auch in diesen Rechtsstreit zum Nachweis der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche eingeführten Informationen aus den erlangten Datenträgern führen könnte. Damit stellt sich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die von der Klägerin durch Auswertenlassen der Daten erlangten Beweismittel. Dabei spricht die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zwingend gegen ein Beweisverwertungsverbot, denn in dem dort entschiedenen Fall war mit dem Diebstahl eines Werkzeugbewegungsbuchs kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verbunden (BAG, Urteil vom 15. August 2002 - 2 AZR 214/01, juris Rn. 26). Dies könnte beim Diebstahl umfassender Unterlagen eines Betriebs mit wirtschaftlich bedeutenden und geheimen Geschäftsinformationen wegen einer hohen Intensität des Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Individualrechte anders zu bewerten sein (vgl. hierzu Saenger, Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2017, § 286 ZPO Rn. 23).

    Widersprüchliche Entscheidungen wären denkbar, wenn das Landgericht die Widerklage auf Unterlassung der Verbreitung der Informationen rechtskräftig abweist, sich im Instanzenzug über die Klageforderung jedoch ergibt, dass die Beweismittel in rechtswidriger Weise erlangt worden und nicht verwertbar seien.

    4.

    Die oben angesprochenen möglichen Feststellungen über ein strafbares Verhalten und ein sich daraus ergebender Unterlassungsanspruch kommen zunächst hinsichtlich einer Verletzung des § 202d StGB in Betracht.

    a)

    § 202d StGB wurde mit Wirkung vom 18. Dezember 2015 in Kraft gesetzt und schützt das formelle Datengeheimnis vor einer Fortsetzung und Vertiefung seiner durch die Vortat erfolgten Verletzung (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat Drucksache 249/15 vom 28.05.2015, Seite 49). Aus einer analogen Anwendung von § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB folgt, dass auf Unterlassung geklagt werden kann, wenn weitere Beeinträchtigungen aus der Verletzung deliktisch geschützter Rechtsgüter zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 87/51, juris Rn. 22). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch ein rechtsverletzendes Verhalten indiziert (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17).

    b)

    Nach § 202d StGB wird bestraft, wer Daten im Sinne von § 202a Absatz 2 StGB, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

    aa)

    Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich um Daten im Sinne der Strafnorm. Nach der Legaldefinition des § 202a Absatz 2 StGB sind von diesem Begriff Daten umfasst, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Entscheidend ist damit, dass die Daten der sinnlichen Wahrnehmung entzogen sind; gleichgültig ist, mit welchem technischen Verfahren und auf welchem Träger die Speicherung oder Übermittlung geschieht. Daten auf einer Festplatte sowie einer CD-ROM fallen unter diesen Datenbegriff (Graf in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 202a StGB Rn. 17/18).

    bb)

    Für die Anwendung der Strafnorm unerheblich ist es, ob es sich bei den streitgegenständlichen Daten um ein Geheimnis (vgl. § 17 Absatz 2 UWG, § 203 StGB) oder um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze handelt (Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 10). Die Strafnorm schützt, anknüpfend an §§ 202a bis 202c StGB, das formelle Datengeheimnis desjenigen, der aufgrund seines Rechts an dem gedanklichen Inhalt über eine Weitergabe und Übermittlung der Daten entscheidet, und damit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Herrschaftsverhältnisses über eine Information, ohne dass eine Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimbereichs vorausgesetzt wird (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 45; Brodowski/Marnau, NStZ 2017, 377 [378f.]). Geschützt wird mithin die Sachherrschaft über eine Information (Reinbacher, GA 2018, 311 [312]). Entscheidend ist nach dem Wortlaut alleine, dass die Daten nicht allgemein zugänglich waren. Das ist in Anlehnung an § 10 Absatz 5 Satz 2 BDSG i.d.F. vom 14.01.2003 nur der Fall, wenn jedermann die Daten, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 45). Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Daten taugliche Tatobjekte, denn sie wurden nach dem bisherigen Sachstand in der EDV-Anlage der Beklagten Ziff. 1 vorgehalten und waren dort gegen den allgemeinen Zugriff geschützt.

    cc)

    Nach dem Akteninhalt kann ein mit dem Fall befasstes Gericht auch zu der Feststellung gelangen, dass die fraglichen Daten aus einer strafbaren Vortat stammen.

    Der Tatbestand der Datenhehlerei setzt voraus, dass die Daten durch einen anderen aus einer rechtswidrigen Straftat (§ 11 Absatz 1 Nr. 5 StGB) erlangt wurden. Als Vortat der Datenhehlerei kommen alle Taten in Betracht, die ein Strafgesetz verwirklichen, unabhängig von der Schuld des Täters oder vom Vorliegen eines Strafantrages (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 46). Als Vortat kommt neben den Straftatbeständen der §§ 202a, 202b StGB auch jede andere Straftat in Betracht, soweit sie sich auch gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richtet und der Täter dadurch Daten erlangt hat (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 46). Dies ist etwa bei einem Diebstahl des Datenträgers der Fall, da sich auch diese Tat gegen die formelle Verfügungsbefugnis des Berechtigten richtet (Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 5; Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 8; Weidemann in: Beckscher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 6).

    (1)

    Die Behauptungen der Beklagten Ziff. 1 werden zu berücksichtigen sein. Wie die Beklagte Ziff. 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen hat, soll es im November 2016 eine Cyber-Attacke gegeben haben, zudem seien drei Laptops verschwunden (vgl. den streitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart im Einstweiligen Verfügungsverfahren vom 10.01.2018 - 11 O 159/17, Anlage K 46 Seite 3).

    Damit steht eine strafbare Vortat, nämlich ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a Absatz 1 StGB oder ein Diebstahl gemäß § 242 Absatz 1 StGB, im Raum. Ob die Daten tatsächlich durch Frau R. beschafft worden sind, wie behauptet ist, ist dabei nicht entscheidend (Bl. 180), denn auf die Identität des Täters und die genauen Tatmodalitäten kommt es nicht an.

    (2)

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Vortrag zulässig, auch wenn die Beklagte Ziff. 1 lediglich Vermutungen über die Vortat anstellen kann. Über nähere Umstände der Vortat weiß die Beklagte Ziff. 1 nichts; man kann daher insoweit von ihr keine zuverlässigen Angaben erwarten. Wenn man fordern würde, dass sie hierüber ins Blaue hinein Behauptungen aufstelle, so wäre dies eine sinnlose Formalität, durch die der Rechtsstreit nicht gefördert würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, juris Rn. 8). Wenn eine Partei mangels Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen, ist dies eine prozessual zulässige Vorgehensweise (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 09. Juli 1974 - VI ZR 112/73, juris Rn. 39). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, juris Rn. 18). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird Willkür nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte angenommen werden können (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, juris Rn. 16). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Umstand, dass ein umfangreicher Datenbestand in fremden Händen liegt, spricht für das Bild eines Diebstahls oder eines Angriffs auf das Computersystem. Zudem ist unstreitig, dass von Frau R. die initiale Information an die Klägerin geliefert wurde und sie sich auch mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft getroffen hat (Bl. 474). Aus der Stundenaufstellung in der Anlage (...) ergibt sich, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Auswertung eines Ordners und der Festplatte (am 11.10.2016) Gespräche mit Frau R. geführt wurden (etwa am 14.10.2016). Dies sind ausreichende Anhaltspunkte für prozessual zulässige Behauptungen über die Vortat.

    c)

    Weiter kann ein mit dem Fall befasstes Gericht zu der Feststellung gelangen, dass sich die Klägerin die inkriminierten Daten im Rechtssinne verschafft hat.

    aa)

    Dies kommt zunächst für diejenigen Daten in Betracht, die der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden und die sie im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, aber auch im vorliegenden Rechtsstreit (Anlagen zum Schriftsatz vom 02.01.2018) verwendet hat.

    Tatobjekt können auch sogenannte Datendestillate, d.h. einzelne Informationen aus einem Datenarchiv, sein (Brodowski/Marnau, NStZ 2017, 377 [379]). Die tatsächliche Verfügungsmacht über die Daten kann der Täter entweder durch Besitzverschaffung am Ursprungs-Datenträger, durch Kopieren auf ein eigenes Speichermedium, durch Kenntnisnahme oder durch eine sonstige Aufzeichnung der Daten erlangen (Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 20; Reinbacher, GA 2018, 311f.). Es reicht aus, sich die Informationen auf Papier oder in mündlicher Form zu verschaffen (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 202c StGB Rn. 22). Die "Kettendatenhehlerei" ist möglich (Berghäuser, JA 2017, 244 [247]). Demnach würde es genügen, wenn die Klägerin die Daten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Absicht, sie in den Prozess einzubringen, entgegengenommen hat. Mit der Vorlage von Ausdrucken im Prozess hätte die Klägerin zudem die Tatbestandsvariante des Verbreitens verwirklicht, die vorliegt, wenn die Daten mindestens einmal mit dem Ziel weitergegeben werden, auf diese Weise die Daten einem größeren Nutzerkreis zugänglich zu machen (Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 22).

    Für einverständliches Zusammenwirken bedarf es auch keines unmittelbaren Kontakts zwischen Täter und Vortäter, weshalb die Strafbarkeit nicht wegen des Einsatzes von Mittelsmännern ausscheidet (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 24).

    bb)

    Aber auch soweit die Klägerin nach ihrer Darstellung keine eigene Sachherrschaft über die (restlichen) Daten haben sollte, kann ein Gericht zu der Auffassung gelangen, dass ihr das Handeln der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die sich durch ihre Beschäftigten die Daten verschafft hat, zuzurechnen sei.

    (1)

    Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 03. Februar 1976 - VI ZR 23/72, juris Rn. 20). Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, juris Rn. 34). Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, wenn dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist ein Verschulden nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, juris Rn. 38).

    (2)

    Nach diesen Maßstäben kommt eine Einordnung der Klägerin als Störerin in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob sie auf Herausgabeansprüche verzichtet haben will. Sie hat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Auftrag zur Auswertung der Datenträger erteilt und damit willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt. Weiter hat sie für die Auswertung der Daten ganz erhebliche Summen aufgewandt, zusammen mit anderen Maßnahmen zur Feststellung der Schadenshöhe über 600.000,00 Euro. Die Beauftragung wäre mithin kausal dafür, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Besitz an den Datenträgern begründet bzw. aufrechterhalten hat.

    d)

    Weiter wird ein Gericht nach dem bisherigen Sachstand in Betracht ziehen, dass die Klägerin auch mit den Wirtschaftsprüfern einerseits und dem anonymen Übermittler andererseits einverständlich zusammengewirkt hat. Der Anschlusstäter muss die durch den Vortäter geschaffene Möglichkeit, Zugriff auf die Daten nehmen zu können, im Einvernehmen mit dem Vortäter erhalten haben, um diese zu den tatbestandlichen Begehungsformen zu nutzen (Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016, § 202d StGB Rn. 6). Ein unmittelbarer Kontakt ist jedoch nicht erforderlich (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47). Daher reicht es aus, wenn der Empfänger - nach dem klägerischen Vortrag die Wirtschaftsprüfungskanzlei - das Überreichen der Datenträger so verstanden hat und auch verstehen durfte, dass diese (im Interesse der Klägerin) ausgewertet werden sollen.

    e)

    Nach dem bisherigen Akteninhalt ist ferner die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der Klägerin (wie auch der eingeschalteten Wirtschaftsprüfer) möglich.

    Vom Vorsatz muss insbesondere der Umstand erfasst sein, dass die Daten von einem anderen durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Allein das Bewusstsein, dass die Daten aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, reicht zur Vorsatzbegründung nicht aus. Wie bei der Sachhehlerei ist dafür erforderlich, dass der Täter die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 26; Weidemann in: Beckscher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 21).

    Dies kommt hier in Betracht. Zwar trägt die Klägerin vor, die Datenträger seien der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anonym überreicht worden. Träfe dies zu, wird jedoch zu erwägen sein, dass der Klägerin sich wegen der besonderen Umstände - anonyme Quelle, umfassender Datenbestand des Wettbewerbers, Sensibilität des Datenmaterials - hätte aufdrängen müssen, dass die Daten nicht mit dem Einverständnis des Berechtigten zur Aufklärung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe bereitgestellt wurden und dass die Daten auch nicht öffentlich zugänglich waren. Gleichwohl hätte die Klägerin den - teuren - Auftrag zur Auswertung der Daten erteilt, weil sie sich damit eine Verbesserung ihrer Erfolgsaussichten im Arbeitsgerichts- und im Regressprozess versprochen hat.

    Unerheblich wäre, ob die Klägerin genaue Einzelheiten der Vortat kannte. Die Art und die Umstände ihrer Begehung oder die Person des Vortäters müssen nicht bekannt sein (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 26; Weidemann in: Beckscher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 21; Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 10).

    f)

    Nach dem bisherigen Parteivortrag wird davon auszugehen sein, dass die Klägerin und die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auch mit Bereicherungsabsicht handelten.

    Gemäß § 202d Absatz 1 StGB ist es erforderlich, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Eine (Fremd-) Bereicherungsabsicht liegt danach vor, wenn nach der Vorstellung des Täters die Tat auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten gerichtet ist, wobei hinsichtlich der Bereicherung dolus directus ersten Grades erforderlich ist (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47), also ein Handeln, das darauf abzielt, einen Vermögensvorteil beim Täter selbst oder bei einem Dritten herbeizuführen (Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der 11. Kammer des Landgerichts Stuttgart im Urteil des einstweiligen Rechtsschutzes (Anlage K 46, Seite 21), der sich die 42. Kammer für Handelssachen im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, entfällt die Bereicherungsabsicht jedoch nicht, wenn der Täter handelt, um einen erlittenen Schaden wieder auszugleichen. Wie sich aus dem Vergleich des Wortlauts mit § 263 Absatz 1 StGB ergibt, muss die Bereicherung nicht rechtswidrig sein. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Bundestag Drucksache 18/5088, Seite 47). Die Kommentarliteratur hat sich dieser Auslegung angeschlossen (Graf in Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 202d StGB Rn. 28; Weidemann in: Beckscher Onlinekommentar zum StGB, 39. Ed. 2018, § 202d StGB Rn. 22; Kargl in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 17; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2016, § 202d StGB Rn. 8; Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl. 2017, § 202d StGB Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen entfällt die Bereicherungsabsicht nicht unter dem Aspekt, die Klägerin habe eine Forderung durchsetzen wollen, auf die sie einen Anspruch zu haben glaubte.

    g)

    Der Tatbestand wäre nach bisherigem Sachstand auch nicht nach § 202d Absatz 3 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Demnach gilt Absatz 1 nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Die Ausnahmebestimmung privilegiert nach Satz 2 insbesondere Journalisten sowie Amtsträger in Besteuerungs- oder Strafverfahren, begrenzt sich jedoch nicht auf diese. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass die Klägerin an berufliche Pflichten gebunden gewesen wäre, indem sie den Auftrag zur Entgegennahme und Auswertung der Datenträger erteilt hat. Sie hat offenbar vielmehr ihre eigenen Interessen verfolgt. Damit konnte sie auch nicht die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legitimieren. Wenn - wie es die Klägerin behauptet - die Datenträger gänzlich ohne Zutun anonym an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überreicht werden, hätte deren berufliche Pflicht darin bestanden, die Datenträger ungesichtet an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

    h)

    Weiter kann ein mit dem Fall befasstes Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Tat nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt demnach nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

    Das öffentliche Interesse der Rechtspflege an der Einhaltung der geordneten Verfahren geht regelmäßig dem Interesse an der Gewinnung von Beweismitteln vor. Sieht die Rechtsordnung zur Abwendung bestimmter Gefahren ein rechtlich geordnetes Verfahren vor, ist es dem Betroffenen grundsätzlich verwehrt, statt dessen Rechtsgüter Dritter außerhalb dieses Verfahrens in Anspruch zu nehmen (Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, a.a.O., § 34 StGB Rn. 190, 193; ebenso Perron in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 29. Aufl. 2014, § 34 StGB Rn. 41). Beim Verdacht einer Straftat steht dem Geschädigten die Möglichkeit offen, zur Verbesserung seiner Beweislage eine Strafanzeige zu erstatten. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann die rechtsstaatlichen Mittel, bei einer Hausdurchsuchung die notwendigen Beweismittel zur Überführung des Täters zu sichern. Entsprechende Ermittlungsmaßnahmen wurden durch die Staatsanwaltschaft auch ergriffen. Das von der Klägerin angeführte Urteil (LG München I, Urteil vom 11. Januar 2018 - 7 O 16124/17, BeckRS 2018, 1052, Rn. 56) erklärt bei Beweisnot eine Straftat (dort ein Diebstahl) auch nicht für gerechtfertigt, sondern bewertet ausschließlich für den Einzelfall die Frage eines Verwertungsverbotes eines derart - strafbar - erlangten Beweismittels.

    Dem Notstandsrecht würde allerdings auch entgegenstehen, wenn die durch die Straftat erlangten Beweismittel im Zivilprozess gar nicht verwertbar wären, da die Handlung dann ihren Zweck verfehlt hätte. Dies kann der Senat offenlassen.

    i)

    Der Anspruch aus § 1004 BGB hängt nicht davon ab, ob den Störer ein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 03. Februar 1976 - VI ZR 23/72, juris Rn. 20). Der Anspruch erscheint auch nicht nach § 1004 Absatz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die Beklagte Ziff. 1 zur Duldung verpflichtet sei. Duldungspflichten sind bislang nicht erkennbar.

    5.

    Die oben angesprochenen möglichen Feststellungen über ein strafbares Verhalten und ein sich daraus ergebender Unterlassungsanspruch kommen zudem hinsichtlich einer Verletzung des § 17 Absatz 2 UWG in Betracht.

    a)

    Die Klägerin würde - wie bereits oben ausgeführt - auch für die strafbaren Handlungen des anonymen Vortäters als mittelbare Störerin haften, da die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ausreicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, juris Rn. 34). Durch das Auswertenlassen der Datenträger auf Beweismaterial verwendet die Klägerin die Früchte aus dem Verstoß des Vortäters gegen § 17 Absatz 2 UWG. Dabei kommt nach dem Vortrag der Beklagten Ziff. 1 in Betracht, dass sich der anonyme Dritte die Daten entweder unter Anwendung technischer Mittel (Cyber-Attacke, § 17 Absatz 2 Nr. 1 lit. a), durch Herstellung einer verkörperten Wiedergabe (Ausdruck auf Papier, lit. b) oder durch Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist (Laptop) unbefugt verschafft und dabei mit der Absicht, der Beklagten Ziff. 1 zu schaden, gehandelt hat.

    b)

    Aber auch ein eigener Verstoß der Klägerin gegen § 17 UWG steht im Raum.

    Nach § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens zu schaden, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch einen Geheimnisverrat (§ 17 Absatz 1 UWG) oder eine eigene oder fremde Betriebsspionage (§ 17 Absatz 2 Nr. 1 UWG) erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

    aa)

    Es ist möglich, dass ein Gericht die streitgegenständlichen Daten - jedenfalls die im Hilfsantrag genannten - als vom Schutzumfang des § 17 UWG umfasst ansieht. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in diesem Sinne ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13).

    Der Geheimhaltungswille ergibt sich aus der Bedeutung der Informationen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und bezieht sich (gerade) auch auf solche Informationen, die bei Bekanntwerden dazu führen, dass sich das Unternehmen Schadensersatzforderungen ausgesetzt sieht. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der ein mit diesem Fall befasstes Gericht folgen könnte, wäre es unerheblich, ob diese Forderungen berechtigt wären, da auch ein "berechtigtes" Interesse an der Geheimhaltung nicht erforderlich sein soll (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl. 2018, § 17 UWG Rn. 9; Brammsen in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 17 UWG Rn. 24; zum Streitstand Engländer/Zimmermann NZWiSt, 2012, 328 [331f.] und Mayer GRUR 2011, 884 [887]). Dies entspräche der vertretenen Auslegung von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Schubert in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 2 RL 2016/943/EU Rn. 8).

    bb)

    Diese Geschäftsgeheimnisse hätte sich die Klägerin möglicherweise durch eine rechtswidrige Vortat beschafft. Durch welche dieser Varianten die Vortat begangen wurde, ist für die Feststellungen unerheblich. Die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG werden gleichermaßen erfüllt (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 08. März 2005 - 11 U 57/03, juris Rn. 65).

    cc)

    Die Klägerin hätte die Geschäftsgeheimnisse nach dem bisherigen Prozessstand auch durch ihre Prozessbevollmächtigten verwerten lassen.

    Eine Verwertung liegt in jeder Handlung, durch die der Täter sich oder anderen den im Unternehmensgeheimnis verkörperten Wert ganz oder teilweise zu Nutze macht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Kommentar zum UWG, 4. Aufl. 2016, § 17 UWG Rn. 35). Dies ist bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Fall, selbst wenn diese Ansprüche berechtigt sein sollten (Janssen/Maluga in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2015, § 17 UWG Rn. 106). Jedenfalls könnte ein Gericht die Begehungsform des Mitteilens annehmen. Mitteilen ist das entäußernde Bekannt- bzw. Weitergeben einer Information an andere Personen (Brammsen in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, a.a.O., § 17 UWG Rn. 129), wie dies bei der Aufbereitung in Schriftsätzen an ein Gericht anzunehmen wäre. Dabei hätte die Klägerin auch aus Eigennutz gehandelt. Ein Handeln aus Eigennutz liegt vor, wenn es dem Täter - sei es auch neben sonstigen Erwägungen - darum geht, irgendeinen persönlichen Vorteil zu erlangen, sei es direkt oder indirekt, sei es in materieller oder immaterieller Hinsicht (Harte-Bavendamm, a.a.O., § 17 UWG Rn. 15). Auch dies wäre der Fall, denn die Klägerin wollte ihre prozessuale Lage verbessern. Dass sie lediglich den Ausgleich eines Schadens erstrebt haben will, könnte ein mit dem Fall befasstes Gericht in vertretbarer Weise als unerheblich ansehen.

    dd)

    Eine Befugnis der Klägerin könnte ebenfalls abgelehnt werden. Ob eine Befugnis anzunehmen ist, wenn der Mitteilungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Überlassung des Geheimnisses hat (so Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Mai 1988 - RReg 4 St 275/87, juris Rn. 7), ist fragwürdig und könnte deshalb von einem Gericht verneint werden (Köhler, a.a.O., § 17 UWG Rn. 36); jedenfalls hat der Geschädigte im Allgemeinen keinen Anspruch gegen den Schädiger auf Überlassung der Informationen, die ihm zum Prozesssieg verhelfen.

    Nicht zu folgen ist der Annahme des Landgerichts, der Erwerb und die Nutzung der Geschäftsgeheimnisse sei nicht unbefugt, weil sie einer seriösen Geschäftspraxis entsprächen. Allerdings erklärt Artikel 3 Absatz 1 lit. d RL 2016/943/EU den Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses für rechtmäßig, wenn die Vorgehensweise unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist. Als seriöse Geschäftspraxis kann die Vorgehensweise der Klägerin jedoch nicht bezeichnet werden, wenn die Handlung gegen ein allgemeines Strafgesetz verstößt.

    Auch eine Rechtfertigung aus Artikel 5 lit. b RL 2016/943/EU ist bislang nicht ersichtlich. Danach soll ein zivilrechtlicher Schutz vor dem rechtswidrigen Erwerb, Nutzung und Offenlegung (Artikel 6 RL 2016/943/EU) nicht bestehen, wenn die Handlung zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit erfolgt ist, sofern der Antragsgegner in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die Mitteilung der Geschäftsgeheimnisse in den arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Gerichtsverfahren diente jedoch nicht dem öffentlichen Interesse an einer Abhilfe.

    II.

    Weiter ist neben dem Teilurteil gemäß § 538 Absatz 2 Satz 1 ZPO auch das Verfahren aufzuheben, weil auch die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen fehlerhaft zustande gekommen sind.

    Das Landgericht hat der Beklagten Ziff. 1 keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Klägerin gegeben. Die Widerklage wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben (Bl. 177, 185). Es wurden Sachanträge gestellt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt (Bl. 187). Ferner hat das Landgericht der Klägerin das Recht eingeräumt, auf die Widerklage in einem Schriftsatz zu erwidern. Es hat der Beklagten Ziff. 1 jedoch sodann kein rechtliches Gehör eingeräumt. Ihr wäre Gelegenheit zu geben gewesen, auf die umfassende Klageerwiderung der Klägerin zu replizieren. Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (Greger in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 283 ZPO Rn. 5).

    C

    Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 18. März 1987 - 2 U 99/86, NJW-RR 1987, 1152). Für die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 ZPO besteht kein Anlass, nachdem auch das aufgehobene Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. § 775 Nr. 1 i.V.m. § 776 ZPO).

    Die Revision ist nicht nach § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teilurteils sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

    RechtsgebietDatenhehlereiVorschriftenZPO § 301, StGB § 202 d, UWG § 17

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