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  • 07.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194339

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 04.04.2017 – 4 RBs 97/17

    Wird unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen nicht rechtzeitig namhaft gemacht, kann dies eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen.


    4 RBs 97/17 OLG Hamm

    Beschluss:

    Bußgeldsache
    In pp.
    hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.04.2017 beschlossen:

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 24 km/h zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt.

    Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts geltend. Dazu trägt er (u.a.) vor, dass sich das Urteil wesentlich auf Ausführungen des Sachverständigen O stütze, der in der Hauptverhandlung vom 14.12.2016, bzgl. derer der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen und sein Verteidiger nicht erschienen sei, vernommen worden sei. Die Mitteilung über die am 07.12.2016 verfügte Ladung des Sachverständigen sei nur an den Verteidiger verfügt worden und habe diesen erst am Tag der Hauptverhandlung, aber zeitlich der Terminsstunde erreicht.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

    II.

    Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

    Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO. Der Betroffene muss substantiiert darlegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht und was er im Fall der ordnungsgemäßen Mitteilung gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte. Nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen und zu entscheiden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfassungsverstoß beruht. Ferner muss er dartun, dass er - hätte er hier Kenntnis vom Erscheinen des Sachverständigen gehabt - trotz der erfolgten Entbindung zur Hauptverhandlung erschienen wäre und den Sachverständigen befragt hätte. Denn nur dann, wenn der Betroffene erschienen wäre und Fragen gestellt hätte, kann das Urteil überhaupt auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. April 2015 – 2 (7) SsRs 76/15 –juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag. Insbesondere hat der Betroffene ausgeführt, dass er und sein Verteidiger im Falle der Kenntnis von der Ladung des Sachverständigen an dem Hauptverhandlungstermin teilgenommen hätten und dem Sachverständigen diverse schriftsätzliche Ausführungen, die ebenfalls mitgeteilt werden, vorgehalten und ggf. ergänzende Fragen gestellt hätten. Zwar wird der Inhalt der beabsichtigten Ergänzungsfragen nicht mitgeteilt. Da aber die beabsichtigten Vorhalte aus dem Schriftsatz vom 14.12.2016 mitgeteilt wurden, kommt es darauf nicht mehr an.

    Die Rüge ist auch begründet. Nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 222 StPO ist ein geladener Sachverständiger dem Betroffenen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies dient dazu, dass sich der Betroffene angemessen auf die Hauptverhandlung vorbereiten kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 222 Rdn. 1). Eine solche Mitteilung ist hier nach dem glaubhaften Rechtsbeschwerdevorbringen nicht rechtzeitig erfolgt. Zwar wurde die Mitteilung der Ladung (noch) rechtzeitig verfügt, nämlich hier am 07.12.2016, so dass bei Behandlung als Eilverfügung und Absendung noch am selben Tage per Post eine Benachrichtigung den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger noch am 08. oder 09.12.2016 erreicht hätte, bei Faxbenachrichtigung sogar noch am selben Tag. Damit wäre Ihnen genügend Zeit verblieben, sich auf ein Erscheinen im Termin einzustellen oder eine Verlegung zu beantragen. Indes wurde die Verfügung nicht mit „Eilt“ oder „Sofort“ überschrieben und der „Ab-Vermerk“ der Geschäftsstelle trägt das Datum des 09.12.2016. Hierbei handelte es sich um einen Freitag, so dass – ein nicht untypischer Behördenablauf – das Schreiben zwar an diesem Tage in das Postausgangsfach der Geschäftsstelle gelangt ist, aber womöglich erst zur Postabsendestelle des Gerichts am 12.12.2016 gelangt ist und dort weiter bearbeitet wurde. Jedenfalls ist durch Vorlage des Umschlags des entsprechenden Schreibens glaubhaft gemacht, dass dieses erst den Poststempel vom 13.12.2016 trägt. Der Ablauf am 14.12.2016, nämlich dass die Leerung des Postfachs in der Mittagszeit erfolgt, also erst nach der Terminsstunde, wurde anwaltlich versichert und ist für den Senat ebenfalls glaubhaft.

    Aufgrund der nicht rechtzeitigen Mitteilung hatten der Betroffene bzw. sein Verteidiger damit keinen Anlass, von einer Sachverständigenvernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 14.12.2016 auszugehen und gleichwohl zu erscheinen. Dadurch wurde Ihnen die Möglichkeit genommen, den Sachverständigen entsprechend zu befragen und das Beweisergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen.

    Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Amtsgericht argumentiert u.a. auf S. 5 UA mit den „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen“.

    III.

    Aus dem o.g. Grund weist das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde führt.

    RechtsgebietStPOVorschriftenStPO 222

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