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  • 13.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144486

    Landgericht Paderborn: Urteil vom 12.06.2012 – 1 KLs 5/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Der Angeklagte ... wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

    Der Angeklagte ... wird wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt wird.

    Der Angeklagte ... wird wegen versuchter Steuerhinterziehungzu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt wird.

    Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

    1
    Gründe
    2

    (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
    3

    I.
    4

    1) Angeklagter ...:Der heute 36-jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern im Alter von 6 und 11 Jahren.
    5

    Nach dem Abitur im Jahr 1995 absolvierte er ein 1-jähriges Praktikum bei einem Bauunternehmen. Bis zum Jahr 1997 besuchte er die höhere Handelsschule. Daran schloss sich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Baustoffgroßhandel in Lippstadt an. Sodann nahm er ein Bauingenieur-Studium an der Universität Essen auf, welches er nach 6 Semestern abbrach. Im Anschluss war er für einige Zeit im Back Office einer KfZ-Werkstatt tätig. Nach kurzer Arbeitslosigkeit im Juli 2004 fand der Angeklagte eine Anstellung in einer KfZ-Werkstatt nahe der holländischen Grenze. Nachdem sein Arbeitsvertrag dort nicht verlängert wurde, nahm er Kontakt zu dem gesondert verfolgten ..., welchen er seit frühster Kindheit kannte, auf. Dieser bot ihm eine Tätigkeit im Back Office der ... AG an, welche er zu Beginn des Jahres 2005 zunächst als freier Mitarbeiter aufnahm.
    6

    Der Angeklagte ... musste im Zuge der Insolvenz der ... AG im April 2011 Privatinsolvenz anmelden.
    7

    Seit Oktober 2010 ist er bei einer Werbeagentur angestellt.
    8

    Er ist nicht vorbestraft.
    9

    2) Angeklagter ...:Der heute 52-jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater von 4 Kindern.
    10

    Nach dem Abitur im Jahr 1979 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Im Jahr 1982 nahm er ein BWL- und ein Jura-Studium in Münster auf. Nach Abschluss des BWL-Studiums war er als Prüfungsassistent bei einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät in Münster tätig. Im Jahr 1989 legte er die Steuerberaterprüfung, im Jahr 1992 das Wirtschaftsprüferexamen ab. Im Jahr 1996 wechselte er zu der Sozietät ... in ... und wurde dort Partner. Während eines im Jahr 2001 begonnenen Masterstudiums in Hamburg lernte er den Mitangeklagten ... kennen.Aufgrund des vorliegenden Verfahrens schied er im Jahr 2009 aus der Sozietät ... aus und ist seitdem in eigener Praxis in Münster tätig.
    11

    Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.
    12

    3) Angeklagter ...:Der heute 35 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet.
    13

    Auf das Abitur im Jahr 1995 folgte der Grundwehrdienst in Essen. Im Jahr 1996 nahm er ein Studium an der FHF Nordkirchen auf, welches er im Jahr 1999 als Diplom-Finanzwirt erfolgreich abschloss. In der Zeit von 1999-2003 war er in einer Steuerberater- und Wirtschaftprüfersozietät in Essen angestellt. In den Jahren 2001/2002 absolvierte er gemeinsam mit dem Mitangeklagten ... das Studium des Internationalen Steuerrechts an der Uni Hamburg. Im Jahr 2003 wurde er nach bestandener Steuerberaterprüfung zum Steuerberater bestellt. Er nahm sodann eine Tätigkeit bei der Sozietät ... in ... auf, wo er im Jahr 2007 Partner wurde. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens schied er im Jahr 2009 aus der Sozietät ... aus und ist seitdem als selbstständiger Steuerberater in ... tätig.
    14

    Er ist nicht vorbestraft.
    15

    II.
    16

    Der Angeklagte ... ist staatlich geprüfter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Angeklagte ... ist Steuerberater. Der Angeklagte ... war seit dem Jahr 1996 Partner bei der Rechtsanwalts- und Steuerberater-Sozietät ...in ... bzw. Münster. Der Angeklagte ... war hier seit dem Jahr 2004 zunächst als freier Mitarbeiter tätig. Seit dem 01.01.2007 war auch er Partner.
    17

    Gemeinsam besuchten sie im Jahr 2001/2002 den Aufbaustudiengang des internationalen Steuerrechts an der Universität Hamburg. Hier lernten sie sich kennen. Auf einer gemeinsamen Zugfahrt von Hamburg zurück nach Münster setzten sie sich mit der Möglichkeit, erhebliche Steuerersparnisse auf Grundlage des § 7 g Abs. 3 EStG a.F. zu erzielen, auseinander. Nach ihren Vorstellungen sollten in erster Linie selbstständig und freiberuflich tätige Personen als atypische stille Gesellschafter - in der Regel im Rahmen einer zuvor mit einem Familienangehörigen oder sonstigen Dritten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - sich in einer Größenordnung von bis zu 5.000,00 EUR pro GbR an einem ausländischen Unternehmen beteiligen. Anschließend sollte für die vorgeblich künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern betreffend das ausländische Unternehmen eine den Gewinn mindernde Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von bis zu 154.000,00 EUR als gesetzlich zulässiger Höchstbetrag gebildet werden (sogenannte Ansparabschreibung). Die gebildete Rücklage sollte sodann gegenüber dem deutschen Finanzamt zur Reduzierung der persönlichen Einkommenssteuerlast geltend gemacht werden können. Spätestens nach 2 Jahren sollte die Rücklage sodann wieder aufgelöst werden. Der aus § 7 g Abs. 4 S. 2 EStG a.F. folgende 6-prozentige Strafzuschlag sollte sodann dadurch kompensiert werden, dass aufgrund des vornehmlich mit osteuropäischen Ländern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nur das tatsächlich im Inland erzielte Einkommen mit dem 6-prozentigen Strafzuschlag zu versteuern ist. Anders als bei einer Auflösung einer Ansparabschreibung im Inland sollte die aufgelöste Ansparabschreibungssumme nicht zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugezogen werden müssen. Lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes würde die aufgelöste Ansparabschreibungssumme zu dem tatsächlich im Inland zu versteuernden Einkommen hinzugezogen. In Zahlen ausgedrückt sollte sich die Wirkung von negativen Progressionsvorbehalt und Doppelbesteuerungsabkommen wie folgt auswirken:
    18
    2006 2007
    1) Kalkulation ohne Ansparrücklage

    Zu versteuerndes Einkommen 170.000,- EUR 170.000,- EUR
    Durchschnittssteuersatz 37,34% 37,34%
    Steuern gesamt (ESt 63.478,- EUR + Solidariäts-zuschlag 3.491,29 EUR + Kirchensteuer 5.713,02 EUR) 72.682,31 EUR 72.682,31 EUR

    2) Kalkulation mit Ansparrücklage
    Zu versteuerndes Einkommen 170.000,- EUR 170.000,- EUR
    Ansparabschreibung (- Bildung/+ Auflösung) - 154.000,- EUR + 154.000,- EUR
    Einkommen für die Berechnung des Durchschnitts-steuersatzes 16.000,- EUR 324.000,- EUR
    Einkommenssteuer-Durchschnittssatz 11,21% 40,24%
    Tatsächlich mit diesem Satz zu versteuerndes Einkommen 170.000,- EUR 170.000,- EUR
    Steuer gesamt (EK - Steuer + Solidaritätszuschlag +Kirchensteuer) 21.820,27 EUR 78.327,16 EUR

    Steuerersparnis (+) / Steuermehrbelastung + 50.862,04 EUR - 5.644,85 EUR

    Steuerersparnis insgesamt (54.228,- EUR - 4.294,- EUR) + 45.217,19 EUR
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    Im Jahr 2004 veröffentlichten die Angeklagten ... und ... zu der von ihnen gesehenen Möglichkeit, erhebliche Steuervorteile über § 7 g Abs. 3 EStG a.F. mit Auslandsbezug zu erzielen, unter dem Titel "Ansparabschreibung im "Outbound- Fall" in der Fachzeitschrift IWB einen ersten Aufsatz. Nachfolgend publizierten sie weitere Aufsätze in verschiedenen Fachzeitschriften zu diesem Thema.
    20

    Der gesondert verfolgte ... wurde über einen entsprechenden Aufsatz der Angeklagten ... und ... auf das Steuersparmodell aufmerksam. Er entwickelte die Idee, das Modell gewinnbringend in größerem Umfang an eine Vielzahl von Interessenten zu vertreiben. Zu diesem Zweck nahm er zunächst Kontakt zu den Angeklagten ... und ... auf, ließ sich das Modell erklären und gründete schließlich mit notariellem Vertrag vom 02.11.2004 die ...-AG in Lippstadt mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 EUR und machte sich zugleich zu deren alleinvertretungsberechtigtem Vorstand. Über die ...-AG sollte das Modell gewinnbringend an eine Vielzahl von Anlegern vertrieben werden. Aktionäre der ...-AG wurden mit 51%, der gesondert verfolgte ... und mit 49% die Firma ... GmbH, bei der es sich um eine 100-prozentige Tochterfirma der Sozietät ...handelt und an der die Angeklagten ... und ... mit jeweils 15% beteiligt waren. Zu Aufsichtsräten der ...-AG wurden die Angeklagten ... und ... sowie..., bei dem es sich um den Vater des gesondert verfolgten... handelte, bestellt. Abgesehen von einer Aufsichtsratssitzung kurz nach der Gründung der ...-AG erfolgten im Anschluss daran keine weiteren förmlichen Aufsichtsratssitzungen.
    21

    Anfang Februar 2005 stieß der Angeklagte ... zunächst als freier Mitarbeiter zu der ...-AG. Mit Datum vom 01.12.2006 wurde der Vorstand der ...-AG um den Angeklagten ... erweitert.
    22

    Die ...-AG vermarktete das von den Angeklagten ... und ... entwickelte Steuersparmodell unter dem Namen "Steuerstrategie Null". Die Akquirierung von Kunden für das Steuermodell erfolgte neben Anzeigen in Fachzeitschriften in erster Linie durch eine Vielzahl von bundesweit durchgeführten Vortrags-und Informationsveranstaltungen, auf denen Interessenten die Funktionsweise des Konzeptes durch die Angeklagten ... und ... sowie den gesondert verfolgten ... jeweils näher dargelegt und zudem die von ihnen verfasste Informationsbroschüre "Steuerstrategie Null" verteilt wurde. In dieser Broschüre fanden sich auch geschwärzte Steuerbescheide, wonach das Steuersparmodell von verschiedenen Finanzämtern bundesweit bereits anerkannt worden war. Teilweise nahmen an den Vortragsveranstaltungen auch Steuer- und Vermögensberater teil, die anschließend ihrerseits das Steuersparmodell eigenen Mandanten vorgestellt und bei deren Interesse die zur praktischen Durchführung erforderlichen Schritte mit den Verantwortlichen der ...-AG im Namen ihrer Mandanten abgewickelt haben.
    23

    Sofern durch die Informationsveranstaltung ein entsprechendes Interesse geweckt war, meldeten sich die potentiellen Anleger oder ihre Berater bei der ...-AG und vereinbarten einen Beratungstermin. Die anschließenden Beratungsgespräche durch den Angeklagten ... oder den gesondert verfolgten ... fanden entweder beim Kunden selbst, teilweise aber auch in den Räumlichkeiten der ...-AG statt. Zum Teil wurden auch lediglich telefonische Beratungsgespräche geführt. Insbesondere zum Ende der Jahre 2005 und 2006 häuften sich die Anfragen von Interessenten, die noch für das laufende Jahr unter Inanspruchnahme des Steuersparmodells Steuervergünstigungen erzielen wollten, jedoch dermaßen, dass persönliche Beratungsgespräche mit sämtlichen Anlegern nicht mehr möglich waren. In diesen Fällen wurden auf Anfrage seitens der ...-AG unter Verantwortung des Angeklagten ... und des gesondert verfolgten ... lediglich schriftliche oder digitalisierte Informationsmaterialien sowie Muster der diversen Vertragsunterlagen und Vollmachten an die Interessenten übersandt.
    24

    Entschied ein Interessent daraufhin, das Steuersparmodell für sich in Anspruch zu nehmen, schloss er mit der ...-AG, diese jeweils vertreten durch den gesondert verfolgten ... als Vorstandsvorsitzenden oder einen sonstigen mit entsprechender Vollmacht ausgestatteten Mitarbeiter, zunächst einen Honorarvertrag ab. Der Vertragsgegenstand lautete nach § 1 der Honorarverträge übereinstimmend wie folgt:
    25

    "Vermittlung, Beratung und Unterstützung bei der Suche nach Beteiligungen (Kapitalanlage) an Firmen im In- und Ausland, Unterstützung bei der Abwicklung der Beteiligung mit sämtlichen dazugehörigen behördlichen und steuerlichen Aspekten (keine Rechts- und Steuerberatung)."

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    Die Vergütung für die ...-AG sollte sich gemäß § 5 des Honorarvertrags nach der erwirtschafteten Nettorendite der vermittelten Kapitalanlage - einschließlich etwaiger Steuerrückflüsse - richten und je nach Vertrag 20 oder 25% betragen. Weitere Vergütungs- bzw. Provisionsabreden zwischen den Anlegern und der ...-AG bestanden nicht. Dem jeweiligen Honorarvertrag war darüber hinaus eine Beispielsrechnung beigefügt. Dieses sah wie folgt aus:
    27

    "Beispiel Nettorendite 2005:

    28

    Kapitalanlage von 5.000,00 EUR in atypisch-stille Beteiligung (z.B. Polen).

    29

    Bruttoertrag (Gewinnausschüttung) 750,00 EUR

    30

    Steuerrückfluss 25.000,00 EUR

    31

    Gesamtertrag 25.750,00 EUR

    32

    Bruttorendite 15%

    33

    Nettorendite 515%

    34

    Honoraranspruch des Beraters: 25% von 25.750,00 EUR".

    35

    Weitere Vergütungs- bzw. Provisionsabsprachen zwischen den Anlegern und der ...-AG bestanden nicht.
    36

    Die nach einheitlichem Muster von den Angeklagten ... und ... konzipierten Beteiligungsverträge zwecks Begründung einer atypisch stillen Beteiligung zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem inländischen Anleger waren jeweils zweisprachig gefasst, und zwar mit einer linken Textspalte in deutscher Sprache sowie einer rechten Textspalte in der Muttersprache des jeweiligen ausländischen Unternehmens. Die Präambel und § 1 der Beteiligungsverträge lauteten dabei wie folgt:
    37

    "Die (es folgt der Name der Beteiligungs-GbR) beabsichtigt sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB am Handelsgewerbe der Inhaberin zu beteiligen.

    38

    Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien wie folgt:

    39

    § 1 Einlagen der stille Gesellschafter

    40

    Der stille Gesellschafter erbringt eine Bareinlage in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Einlage ist in Höhe von 5.000,00 EUR sofort in bar fällig."

    41

    Die Summe von 5.000,00 Euro wurde im Regelfall aufgrund einer der ...-AG von den Anlegern erteilten Einzugsermächtigung von dieser eingezogen, vereinzelt aber auch an die ...-AG in bar gezahlt oder überwiesen.
    42

    Teilweise lautete § 1 auch in abgewandelter Form wie folgt:
    43

    "§ 1 Einlage der stillen Gesellschafter

    44

    Der stille Gesellschafter erbringt eine Bareinlage in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Einlagen sind in Höhe von 4.000,00 EUR sofort fällig, zwei weitere Teilbeträge von je 500,00 EUR werden bei Übergabe der Jahresabschlüsse (es folgen die entsprechenden Jahresangaben) gezahlt."

    45

    In diesem Fall erfolgten die Zahlungen durch die Anleger in Form von Teilbeträgen entsprechend der vertraglichen Regelung.
    46

    Teilweise erfolgte durch die Anleger die Gründung mehrerer GbR's zum Zweck weitergehender Steuerersparnisse.
    47

    Die Anleger hatten die Vorstellung, dass ihre Anlagesumme in Höhe von 5.000,00 EUR pro atypisch stiller Beteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (vgl. § 1 des Beteiligungsvertrags) in vollem Umfang an die osteuropäischen Unternehmen zur Begründung einer atypischen stillen Beteiligung weitergeleitet werden würde. Tatsächlich behielten der Angeklagte ... und der gesondert verfolgte ..., wie von ihnen von vornherein beabsichtigt, mindestens 3.000,00 EUR für die ...-AG ein und zahlten maximal 2.000,00 EUR an die osteuropäischen Unternehmen aus.
    48

    Um eine ausreichende Anzahl interessierter ausländischer Unternehmen zu finden, an denen sich die deutschen Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten, stellte der gesondert verfolgte ... im Laufe der Jahre 2004 bis 2005 diverse sogenannte "Korrespondenten" ein, die - in der Regel durch ihre Herkunft bedingt - allesamt einen Bezug zu ihrem jeweiligen Einsatzgebiet besaßen. Insoweit handelte es sich um die Zeugen ... (Russland), ... (Marokko), ... (Russland), ... (Polen), ... (Russland), ... (Großbritannien) und ... (Russland). Aufgabe der Korrespondenten war es jeweils, kleine Firmen im jeweiligen Einsatzgebiet ausfindig zu machen, an denen sich deutsche Anleger beteiligen konnten. Gegenstand des hiesigen Verfahrens bilden nur die durch den Zeugen ... vermittelten Beteiligungen. Die die weiteren Korrespondenten betreffenden Fälle sind durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld bereits vor Anklageerhebung gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden.
    49

    Vor seiner ersten Russlandreise führte der Zeuge ... ein Gespräch mit dem gesondert verfolgten ..., in welchem dieser dem Zeugen erklärte, dass deutsche Anleger durch ihre Beteiligung in Russland im Inland erhebliche steuerliche Vorteile erzielen könnten. Weitere Einzelheiten führten der gesondert verfolgte ... entweder nicht aus oder wurden von dem Zeugen nicht verstanden.
    50

    Ende 2004 unternahm der Zeuge ... eine erste Reise nach Russland. Unterlagen oder Beteiligungsverträge führte er nicht mit sich. Auf dieser ersten Reise warb der Zeuge ca. 6 bis 7 Firmen. Diesen erklärte er, dass deutsche Investoren sich mit einem Geldbetrag von 2.000,00 EUR an dem russischen Unternehmen beteiligen wollten. Sie würden dafür im Inland erhebliche Steuererleichterungen erzielen können. Dass eine unternehmerische Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung gegründet werden sollte, erklärte der Zeuge den russischen Firmeninhabern nicht. Die russischen Unternehmer interessierten sich für die Hintergründe der in Aussicht gestellten Investition auch nicht. Der Zeuge übergab den russischen Unternehmern jeweils bis zu 2.000,00 EUR und erhielt im Gegenzug Blankobögen mit Unterschriften und Stempeln sowie Unternehmensunterlagen (Handelsregisterauszug, Bilanzen, Personalausweiskopien und Lichtbilder des Unternehmens). Dass mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Blankobögen entsprechend einer von dem Zeugen ... entwickelten Idee in Deutschland Verträge gefertigt würden, wonach sich der deutsche Anleger mit 5.000,00 EUR an dem Unternehmen beteiligt hat, erwähnte der Zeuge nicht. Die russischen Firmen hätten dann nämlich die in den Verträgen tatsächlich genannte Investitionssumme von 5.000,00 EUR haben wollen. Darüber hinaus gab der Zeuge ... gegenüber den russischen Unternehmern Garantieerklärungen dahingehend ab, dass die deutschen Anleger ihre Anlagesumme zu keiner Zeit zurückfordern würden. Ohne eine dahingehende Erklärung hätten sich die russischen Unternehmer nicht auf die genannte Vorgehensweise eingelassen. Einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben wie er in § 14 bzw. 15 der jeweiligen Beteiligungsverträge ("Bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag der Beendigung festzustellen ist. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt - außer im Falle der Liquidation - in 3 gleichen Jahresraten, von denen die ersten 12 Monate nach der Beendigung der stillen Gesellschaft fällig wird.") niedergelegt ist, erwähnte der Zeuge gegenüber den russischen Unternehmern nicht. Die russischen Unternehmer erhielten auch zu keinem Zeitpunkt eine Durchschrift des Beteiligungsvertrages. Wie die von ihnen geleisteten Blankounterschriften nebst Firmenstempeln später Verwendung finden sollten, wurde den russischen Unternehmern nicht mitgeteilt. Die russischen Unternehmer haben das Leisten von Blankounterschriften und Blankostempeln als Gegenleistung für den Erhalt der maximal 2.000,00 EUR angesehen.
    51

    Die deutschen Anleger ihrerseits hatten keine Kenntnis von den Garantieversprechen gegenüber den russischen Unternehmen und gingen deshalb davon, ihre Einlage jederzeit zurückerhalten zu können. Dem gesondert verfolgten ... und dem Angeklagten ... war die beschriebene Vorgehensweise des Zeugen ... (Arbeitsweise mit Blankos, Abgabe von Garantieerklärungen, Nichtaushändigung von Vertragsdurchschriften, Auszahlung von maximal 2.000,00 Euro) bekannt.
    52

    Mit Hilfe der Blankette wurden später in den Räumlichkeiten der ...-AG durch den Angeklagten ... nach Bedarf vermeintliche Beteiligungsverträge erstellt. Diese von dem Zeugen ... erdachte Vorgehensweise erfolgte im Einvernehmen mit dem gesondert verfolgten ... und dem Angeklagten ... als Verantwortlichen der ...-AG. Darüber hinaus wurde unter Verwendung der von dem Zeugen ... beschafften Blankette zudem weitere Scheindokumente erstellt, so etwa Scheinquittungen der jeweiligen russischen Firma über den angeblichen Erhalt von jeweils 5.000,00 EUR, Scheinbilanzen sowie Scheingewinnbeteiligungen, um diese Unterlagen über die ...-AG den gutgläubigen Anlegern zur Verwendung für deren steuerliche Zwecke bei den jeweiligen Finanzämtern zukommen zu lassen. Auch dies erfolgte teilweise unter Beteiligung des gesondert verfolgten ... und des Angeklagten ..., in jedem Fall aber mit ihrer Kenntnis und Zustimmung.
    53

    Mit Hilfe der Blankoseiten wurde entsprechend der Vorgaben des Angeklagten ... und des gesondert verfolgten ... darüber hinaus ein Vertrag zur Vermittlung von Kapitalgebern in den Räumlichkeiten der ...-AG gefertigt. Danach schuldeten die russischen Unternehmen der ...-AG 3.000,00 EUR für die Vermittlung des deutschen Anlegers, welche im abgekürzten Zahlungswege von vornherein von der ...-AG einbehalten worden seien.
    54

    Die Angeklagten ... und ... hatten keine Kenntnis von der Arbeitsweise mit Blanketten und der nachträglichen Erstellung von Dokumenten in den Räumlichkeiten der ...-AG.
    55

    In den Jahren 2005 bis 2007 unternahm der Zeuge ... insgesamt 7 weitere Reisen nach Russland (1. Reise: 15.07. - 30.07.2005; 2. Reise: 15.11. - 28.11.2005; 3. Reise: 08.12. - 16.12.2005; 4 Reise: 02.07. - 10.07.2006; 5. Reise: 13.11. - 21.11.2006; 6. Reise: 11.12. - 18.12.2006 und 7. Reise: 09.01. - 19.01.2007), um Unternehmen zu werben und in der vorbeschriebenen Art und Weise Firmenunterlagen und Blankette zur weiteren Verwendung zu erhalten, die er anschließend nach Rückkehr den Verantwortlichen der ...-AG, insbesondere dem für das Back-Office und die Vertragsvervollständigung verantwortlichen Angeklagten ... zur weiteren Verwendung überlies.
    56

    Der Zeuge ... setzte in diesem Zeitraum zur Akquirierung weiterer Kleinunternehmen, insbesondere in der Region Ohrenburg, 3 Untervermittler ein. Diese verfuhren in gleicher Weise wie der Zeuge ... selbst. Sämtliche Kenntnisse über das Steuersparmodell bezogen diese über den Zeugen .... Auf die beschriebene Weise wurden insgesamt 228 Firmen durch den Zeugen ... geworben und in entsprechender Anzahl Verträge gefertigt.
    57

    Nachdem die Verträge mit Hilfe der Blankoseiten in Lippstadt vervollständigt worden waren, wurden diese entweder durch die Anleger selbst (insoweit ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt worden) oder von einem Mitarbeiter der ...-AG - dem Zeugen ... oder dem Angeklagten ... - unterschrieben. Im letztgenannten Fall hatten die deutschen Anleger der ...-AG im Vorfeld die Vollmacht erteilt, in ihrem Namen Kapitalanlagen in Form atypisch stiller Beteiligungen an ausländischen Unternehmen zu zeichnen. Dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... war die Arbeitsweise des Zeugen ... - insbesondere die Abgabe der sogenannten Garantieerklärungen gegenüber den russischen Unternehmen - bekannt.
    58

    Aufgrund der vorgenannten Umstände - Abgabe der Garantieerklärung gegenüber den russischen Unternehmen - konnte es zumindest in den Fällen, in denen die Beteiligungsverträge durch einen Vertreter der ... unterschrieben worden sind, nicht zur Begründung einer wirksamen unternehmerischen Beteiligung in Form einer atypisch stillen Gesellschaft kommen, so dass die Anleger allein schon aus diesem Grund in der Folgezeit nicht berechtigt waren, das Modell der Ansparrücklage in ihren Steuererklärungen gegenüber dem jeweiligen Finanzamt geltend zu machen.
    59

    Dies war dem Angeklagten ... so auch bekannt. Er suggerierte jedoch wider besseres Wissen gegenüber den deutschen Anlegern, steuerlich anerkennungsfähige atypisch stille Beteiligungen zu vertreiben.
    60

    Bei Kenntnis der geschilderten Sachlage hätten die betroffenen Anleger von der Beauftragung der ...-AG abgesehen und die von ihnen geleisteten 5.000,00 EUR nicht zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für den Fall, dass den deutschen Anleger bekannt gewesen wäre, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten 5.000,00 EUR nicht vollständig dem russischen Unternehmen zufließen, sondern vielmehr 3.000,00 EUR als zusätzliche Provision bei der ...-AG verbleiben.
    61

    In folgenden Fällen sind auf diese Weise vermeintliche Beteiligungsverträge geschlossen worden:
    62
    Fallakte/Ass.-Nr. Beteiligungs-GbR Anleger Wohnort Abschluss Honorarvertrag / Beauftragung ... AG Beteiligungssumme laut GbR - Vertrag ausländische Beteiligungsfirma Vermittler Werbung des russischen Unternehmens auf der Auslandsreise vom ... zuständiges Finanzamt Datum des Eingangs der Feststellungserklärung, in der die Rücklage gem. § 7g EStG geltend gemacht wird darin auf Basis der Ansparabschreibung gem. § 7g III EstG geltend gemachte, nach DBA steuerfreie Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen für folgendes Jahr Bescheid-Datum betrugsrelevanter Gesamtschaden (an die ... AG geleistete Zahlungen zum Zwecke der Weiterleitung)

    15. ... ... München 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I 27.12.2007 -125.000,- EUR 2006 29.04.2008 10.000,- EUR
    ... ... München 29.12.2006 3.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I
    ... ... München 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I 27.12.2007 -135.008,- EUR 2006 25.04.2008
    ... ... München 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I

    23 ... ... Uelzen 23.02.2007 2.300,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Uelzen 10.09.2007 -145.022,- EUR 2006 10.04.2008 10.000,- EUR
    ... ... Uelzen 23.02.2007 2.700,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Uelzen
    ... ... Uelzen 23.02.2007 2.700,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Uelzen
    ... ... Uelzen 23.02.2007 2.300,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Uelzen 10.09.2007 -130.070,- EUR 2006 10.04.2008

    27. ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.943,- EUR 2006 04.04.2008 20.000,- EUR
    ... ... Mainz 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.710,- EUR 2006 10.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.750,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.910,- EUR 2006 04.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 250,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.962,- EUR 2006 04.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 750,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus

    36, 117 ... ... Herford 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main IV 2007/2008 -153.989,- EUR 2006 19.03.2008 15.000,- EUR
    ... ... Lemgo 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main IV
    ... ... Herford 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II 29.10.2007 -135.211,- EUR 2006 18.03.2008
    ... ... Lemgo 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II
    ... ... Herford 29.12.2006 1.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II 29.10.2007 -130.948,- EUR 2006 18.03.2008
    ... ... Lemgo 29.12.2006 3.500,- EUR .... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II
    63

    41, 288 ... ... Mühlheim a.d.R. 29.12.2006 4.850,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Witten 22.02.2008 -151.660,- 2006 20.06.2008 15.000,- EUR
    ... ... Herdecke 30.12.2006 150,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Witten EUR
    ... ... Mühlheim a.d.R. 29.12.2006 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bottrop 2007/2008 -151.656,- EUR 2006 08.10.2008
    ... ... Bottrop 29.12.2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bottrop
    ... ... Herdecke 29.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Witten 28.05.2008 -153.989,- 2006 20.06.2008
    ... ... Bottrop 29.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Witten EUR

    48 ... ... Kleinmachnow 23.und 29.12.2006 4.300,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Potsdam 10.09.2007 -148.082,- EUR 2006 29.10.2008 10.000,- EUR
    ... ... Kleinmachnow 23. und 29.12.2006 700,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Potsdam
    ... ... Kleinmachnow 23.und 29.12.2006 4.200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Potsdam 10.09.2007 -147.631 2006 29.10.2008
    ... ... Kleinmachnow 23.und 29.12.2006 800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Potsdam

    50 ... ... München 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I 10.07.2007 -153.992,- EUR 2006 23.10.20007 10.000,- EUR
    ... ... München 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I
    ... ... München 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I 10.07.2007 -153.950,- EUR 2006 23.10.2007
    ... ... München 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I

    53 .... ... Neustadt 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Neustadt 18.01.2008 -153.991,- EUR 2006 - 5.000,- EUR
    ... ... Neustadt 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Neustadt

    58 ... ... München 11.02.2007 2.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I 05.03.2008 -153.656,- EUR 2006 16.05.2008 5.000,00 EUR
    ... ... Geseke - 2.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I
    ...
    70 ... ... Mehmke 29.12.2006 1.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Salzwedel 10.08.2007 -95.946,- EUR 2006 12.10.2007 5.000,- EUR
    ... ... Mehmke 29.12.2006 3.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Salzwedel

    73 ... ... Lübeck 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Lübeck 2007 -153.983,- EUR 2006 18.01.2008 5.000,- EUR
    ... ... Lübeck 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Lübeck

    64
    75 ... ... Thale 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg 07.09.2007 -153.729,- EUR 2006 02.11.2007 20.000,- EUR
    ... ... Thale 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg
    ... ... Thale 29.12.2006 3.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg 07.09.2007 -153.364,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Thale 29.12.2006 1.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg
    ... ... Thale 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg 07.09.2007 -149.599,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Thale 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg
    ... ... Thale 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg 07.09.2007 -153.300,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Thale 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlingburg

    82 ... ... Ruhpolding 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II 23.07.2008 -153.822,- EUR 2006 - 10.000,- EUR
    ... ... München 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II
    ... ... Ruhpolding 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München II 23.07.2008 -153.752,- EUR 2006 -
    ... ... München 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München II

    91 ... ... München 12.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II 10.01.2008 -110.119,- EUR 2006 27.03.2008 5.000,- EUR
    ... ... München 12.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II

    101 ... ... Esslohe 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ... 04.04.2008 -129.244,- EUR 2006 08.10.2008 10.000,- EUR
    ... ... Geseke - 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ...
    ... ... Esslohe 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ... 04.04.2008 -136.607,- EUR 2006 08.10.2008
    ... ... Geseke - 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ...

    103 ... ... Jüchen 20.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ... 30.07.2007 -153.892,- EUR 2006 16.10.2007 5.000,- EUR
    ... ... Lippstadt - 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ...

    108 ... ... Nürnberg 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Fürth 19.03.2008 -139.888,- EUR 2006 24.09.2008 5.000,- EUR
    ... ... Nürnberg 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Fürth

    110 ... ... Tutzing 20.12.2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Starnberg 18.01.2008 -95.093,- EUR 2006 10.06.2008 5.000,- EUR
    ... ... Freising 20.12.2006 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Starnberg

    65
    112 ... ... Badbergen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück 21.12.2007 -153.995,- EUR 2006 18.02.2008 5.000,- EUR
    ... ... Badbergen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Bramsche Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Ankum Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Lingen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück

    113 ... ... Kontanz 08.02.2007 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen 26.02.2008 -80.065,- EUR 2006 10.02.2009 10.000,- EUR
    ... ... Singen 08.02.2007 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen
    ... ... Kontanz 08.02.2007 4.800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen 26.02.2008 -90.004,- EUR 2006 10.02.2009
    ... ... Singen 08.02.2007 200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen

    115, 180 ... ... Leverkusen 22.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen 26.02.2008 -153.293,- EUR 2006 23.05.2008 10.000,- EUR
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen 26.02.2008 -150.179,- EUR 2006 16.06.2008
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen

    121 ... ... Geltendorf 14.12.2005 2.500,- EUR ... ... 08.12.-16.12.05 Landsberg 28.07.2006 -153.993,- EUR 2005 19.06.2007 10.000,- EUR
    ... ... Geltendorf 14.12.2005 2.500,- EUR ... ... 08.12.-16.12.05 Landsberg
    ... ... Geltendorf 14.12.2005 2.000,- EUR ... ... 08.12.-16.12.05 Landsberg 28.07.2006 -151.000,- EUR 2005 19.06.2007
    ... ... Geltendorf 14.12.2005 3.000,- EUR ... ... 08.12.-16.12.05 Landsberg

    131 ... ... Hamburg 12.02.2007 5.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Hamburg-Oberalster - - - - 10.000,- EUR
    ... ... Hamburg 12.02.2007 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Hamburg-Oberalser - - - -
    ... Hamburg 12.02.2007 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Hamburg-Oberalster - - - -

    143 ... ... Magdeburg 22.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Magdeburg I - - - - 5.000,- EUR

    157 ... ... Landshut 04.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Landshut 29.01.2008 -149.767,- EUR 2006 30.06.2008 5.000,- EUR
    ... ... Landshut 04.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Landshut

    169 ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 800,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - - 20.000,- EUR
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 4.200,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 700,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 4.300,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 600,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 4.400,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -
    ... ... Bad Saulgau 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Sigmaringen - - - -

    174 ... ... Bonn Dez. 2006 150,- EUR ... ... 1.12.-18.12.06 Bonn-Außenstadt - - - - 10.000,- EUR
    ... ... Ratingen 29.12.2006 4.850,- EUR ... ... 1.12.-18.12.06 Bonn-Außenstadt - - - -
    ... ... Bonn Dez. 2006 150,- EUR ... ... 1.12.-18.12.06 Bonn-Außenstadt - - - -
    ... ... Ratingen 29.12.2006 4.850,- EUR ... ... 1.12.-18.12.06 Bonn-Außenstadt - - - -

    184 ... ... Schmitten im Taunus 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Homburg 29.08.2007 -151.878,- EUR 2006 08.10.2008 5.000,- EUR
    ... .... Schmitten im Taunus 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Homburg

    217 ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder 29.04.2008 -460.679,- EUR 2006 06.08.2008 20.000,- EUR
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder

    233 ... ... Gernrode Dez. 2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg 20.09.2007 -153.413,- EUR 2006 02.11.2007 20.000,- EUR
    ... ... Gernrode Dez. 2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg
    ... ... Gernrode Dez. 2006 4.750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg 20.09.2007 -152.296,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Gernrode Dez. 2006 250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg
    ... ... Gernrode Dez. 2006 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg 20.09.2007 -150.782,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Gernrode Dez. 2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg
    ... ... Gernrode Dez. 2006 4.850,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg 20.09.2007 -153.376,- EUR 2006 02.11.2007
    ... ... Gernrode Dez. 2006 150,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quedlinburg

    234 ... ... Starnberg keine Honorarverträge, Kontakt über Finanzdienstleister im Sept. 2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München IV - - - - 10.000,- EUR
    ... ...... Starnberg 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München IV - - - -
    ... ... Starnberg 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München IV - - - -
    ... ... Starnberg 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München IV - - - -

    242 ... ... Mengen 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach 28.12.2007 -153.995,- EUR 2006 09.05.2008 10.000,- EUR
    ... ... Gauting 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach
    ... ... Mengen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach 28.12.2007 -143.753,- EUR 2006 09.05.2008
    ... ... Gauting 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach

    243 . ... Bergen Dez. 2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle 2007 oder danach -150.895,- EUR 2006 04.08.2008 20.000,- EUR
    ... ... Bergen Dez. 2006 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle
    ... ... Bergen Dez. 2006 400,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle 2007 oder danach -146.939,- EUR 2006 04.08.2008
    ... ... Bergen Dez. 2006 4.600,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle
    ... ... Bergen Dez. 2006 300,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle 2007 oder danach -148.860,- EUR 2006 04.08.2008
    ... ... Bergen Dez. 2006 4.700,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle
    ... ... Bergen Dez. 2006 200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle 2007 oder danach -150.895,- EUR 2006 04.08.2008
    ... ... Bergen Dez. 2006 4.800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Celle

    261 ... ... Tangermünde 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal 08.10.2007 -150.962,- EUR 2006 27.02.2008 10.000,- EUR
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal 08.10.2007 -149.403,- EUR 2006 27.02.2008
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal

    ... ... Altöttingen 16.02.2007 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Burghausen - - - - 5.000,- EUR

    281 ... ... Kottgeisering 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Sigmaringen 24.01.2008 -153.997,- EUR 2006 22.09.2009 5.000,- EUR
    ... ... Stetten am kalten Markt 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Sigmaringen

    289 ... ... Niedernhausen 16.12.2006 1.100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I 13.02.2008 -128.932,- EUR 2006 02.042008 15.000,- EUR
    ... ... München 16.12.2006 3.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I
    ... ... Niedernhausen 16.12.2006 3.100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden II 13.02.2008 -103.936,- EUR 2006 05.05.2008
    ... ... München 16.12.2006 1.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden II
    ... ... Niedernhausen 16.12.2006 2.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I 13.02.2008 -125.338,- EUR 2006 02.04.2008
    ... ... München 16.12.2006 3.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I

    300 ... ... Burgkirchen Dez. 2006 2.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen 28.01.2008 -127.669,- EUR 2006 25.03.2008 10.000,- EUR
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 3.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen 28.01.2008 -147.554,- EUR 2006 25.03.2008
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen

    314 ... ... Bogen 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Straubing - - - - 5.000,- EUR

    317 ... ... Amtzell 16.12.2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wangen 12.03.2008 -144.992,- EUR 2006 31.07.2008 5.000,- EUR
    ... ... Amtzell 16.12.2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wangen

    319 ... ... Polch 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Mayen - - - - 5.000,- EUR
    ... ... Polch 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Mayen - - - -

    321 ... ... Holzkirchen 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach 22.01.2008 -113.994,- EUR 2006 28.05.2008 10.000,- EUR
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach 22.01.2008 -117.910,- EUR 2006 28.05.2008
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 4.750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach

    323 ... ... Jüchen 29.12.2006 750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...broich 07.03.2008 -153.966,- EUR 2006 24.09.2008 10.000,- EUR
    ... ... Jüchen 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...broich
    ... ... Jüchen 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...broich 07.03.2008 -152.537,- EUR 2006 24.09.2008
    ... ... Jüchen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...broich

    326 ... ... Lippstadt - 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München V 06.02.2008 -153.916,- EUR 2006 08.05.2008 5.000,- EUR
    ... ... München 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München V

    336 ... ... Geseke - 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Lippstadt 14.03.2008 -153.230,- EUR 2006 09.06.2008 5.000,- EUR
    ... ... Hildesheim 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Lippstadt

    Ass.Bez. 3, Nr. 6 ... ... Lippstadt - 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Bruchsal 18.01.2008 -153.995,- EUR 2006 28.04.2008 15.000,- EUR
    ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Bruchsal
    ... ... Lippstadt - 200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal 18.01.2008 -123.721,- EUR 2006 28.04.2008
    ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal
    ... ... Lippstadt - 150,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal 18.01.2008 -110.134,- EUR 2006 28.04.2008
    ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.850,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal

    Ass.Bez. 3, Nr. 13 ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -121.620,- EUR 2006 18.11.2008 15.000,- EUR
    ... .... Aschaffenburg 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg
    ... .... Aschaffenburg 29.12.2006 500,- EUR .. ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -108.982,- EUR 2006 18.11.2008
    ... .... Aschaffenburg 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 3.750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -110.684,- EUR 2006 18.11.2008
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 1.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg

    66

    Insgesamt sind auf diese Weise 94 Verträge zustande gekommen. Das Investitionsvolumen beläuft sich damit auf 470.000,00 EUR. Soweit der Angeklagte ... oder der gesondert verfolgte ... sich vermeintlich mit einem Geldbetrag an einer GbR beteiligt haben wollen, stand dies lediglich auf dem Papier. Tatsächlich wurden im Innenverhältnis die gesamten 5.000,00 EUR durch den betroffenen Anleger aufgebracht.
    67

    Der Angeklagte ... beabsichtigte, sich auf die dargestellte Weise, insbesondere durch die Vielzahl gleichgelagerter Fälle, eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen.
    68

    Hinsichtlich der steuerlichen Abwicklung im Rahmen des Modells "Steuerstrategie Null" erteilten die deutschen Anleger als Gesellschafter der von ihnen zuvor gegründeten Beteiligungs-GbR im Rahmen der Beauftragung der ...-AG zugleich auch eine Steuerberatungsvollmacht für die Sozietät .... Diese sah eine umfassende Bevollmächtigung der Sozietät in der Vertretung der jeweiligen GbR in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, sonstigen Behörden und Stellen vor. Die gesamte steuerliche Abwicklung und Betreuung des Modells lag damit allein in den Händen der Angeklagten ... und .... Die Angeklagten fertigten für die jeweiligen GbR's die notwendigen Steuererklärungen und fügten diesen Investitionslisten für die geltend gemachten Ansparabschreibungen bei. In den von den Angeklagten gefertigten Investitionslisten war in der Regel zumindest ein Fahrzeug der oberen Luxusklasse enthalten. Nach der Vorstellung der Angeklagten ... und ... sollten die in den Investitionslisten zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter jedoch zu keinem Zeitpunkt angeschafft werden, sondern standen lediglich auf dem Papier zur Begründung von Buchverlusten. Auch die Anleger selbst beabsichtigten zu keinem Zeitpunkt, über ihre Beteiligungssumme hinaus, weiter in das russische Unternehmen zu investieren. Dies war den Angeklagten ... und ... auch bekannt.
    69

    Teilweise wurden die Listen und Steuererklärungen auch durch eine Mitarbeiterin der Sozietät ..., Frau ..., nach einer von den Angeklagten verfassten "Abarbeitungsanweisung" gefertigt.
    70

    Die so vorbereiteten unterschriftsreifen Steuererklärungen wurden dann zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt den jeweiligen Anlegern zur Unterschrift vorgelegt.
    71

    Die Anleger unterschrieben im Vertrauen auf die Richtigkeit und Legalität der vorgelegten Steuererklärungen selbige ungeprüft und leiteten diese an das jeweils zuständige Finanzamt weiter.
    72

    Bei der Fertigung der Steuererklärungen und der darin enthaltenen Ansparabschreibung unter Hinzuziehung der dargestellten Investitionslisten ließen die Angeklagten ... und ... spätestens ab dem 01.10.2007 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Vorschrift des § 7 g EStG a.F. außer Acht. Nach dem Urteil des BFH vom 11.07.2007, I R 104/05, welchem eine Ansparabschreibung nach dem Modell "Steuerstrategie Null" zu Grunde lag, rechtfertigt "nur der durch ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste Finanzierungsbedarf die Förderung der Steuerpflichtigen".
    73

    Die Angeklagten haben das Urteil zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden. Nichts destotrotz haben sie weiterhin die vorstehend beschriebenen Ansparabschreibungen im Rahmen der Steuererklärungen der jeweiligen Anleger geltend gemacht. Dabei haben sie sich nicht am tatsächlichen Investitionsbedarf der russischen Unternehmen, sondern ausschließlich an dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Anleger orientiert. Die Investitionslisten wurden entsprechend auch ohne Rücksprache mit den russischen Unternehmen oder den deutschen Anlegern gefertigt. Die deutschen Anleger kannten die russischen Unternehmen nicht. Persönliche Kontakte bestanden zu keinem Zeitpunkt. Die betroffenen deutschen Anleger hatten auch weiterhin zu keinem Zeitpunkt vor, sich über die Investitionssumme von 5.000,00 EUR hinaus an den ausländischen Unternehmen zu beteiligen. Dies war den Angeklagten ... und ... auch bekannt. Sie blendeten dabei zudem aus, dass die von ihnen durchgeführte Praxis nicht mit der Rechtsprechung des BFH, wonach tatsächliche Investitionen gefördert werden sollten, in Einklang zu bringen ist.
    74

    Gegenüber den Finanzämtern wurde im Rahmen der jeweiligen Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen somit bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es seien ernsthaft Investitionen in Höhe von bis zu 385.000,00 EUR pro Beteiligungs-GbR geplant. Hätten die Finanzämter gewusst, dass es sich bei den in den Investitionslisten niedergelegten Wirtschaftsgütern zur Geltendmachung der Ansparabschreibung lediglich um Buchverluste handelte, hätte jedes Finanzamt bereits aus diesem Grund die Anerkennung der geltend gemachten Verluste verweigert. Dies hätten die Angeklagten ... und ... angesichts der vorgenannten BFH-Rechtsprechung erkennen können
    75

    .
    76

    Die betroffenen Anleger hingegen haben auf das gute Renommee der Kanzlei ... und die dort beschäftigten Angeklagten ... und ... vertraut. Sie gingen als steuerrechtliche Laien davon aus, dass die ihnen von den Angeklagten unterbreitete Vorgehensweise legal ist.
    77

    Im Einzelnen haben die Angeklagten ... und ... in folgenden Fällen nach dem 01.10.2007 Steuererklärungen für die jeweiligen deutschen Anleger gefertigt, in denen Ansparabschreibungen geltend gemacht worden sind, die jeweils nur auf Buchverlust zurückzuführen sind:
    78
    Fall-akte/Ass.-Nr. Beteiligungs-GbR Anleger Wohnort Abschluss Honorarvertrag / Beauftragung ... AG Beteili-gungs-summe laut GbR - Vertrag ausländische Beteiligungsfirma Ver-mitt-ler Werbung des russischen Unternehmens auf der Auslandsreise vom ... zuständiges Finanzamt Datum des Eingangs der Feststellungserklärung, in der die Rücklage gem. § 7g EStG geltend gemacht wird darin auf Basis der Ansparabschreibung gem. § 7g III EstG geltend gemachte, nach DBA steuerfreie Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen für folgendes Jahr Bescheid-Datum
    5 ... ... München 13.12.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Augsburg-Stadt 04.04.2008 -153.991,- EUR 2006 15.05.2008
    ... ... München 13.12.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Augsburg-Stadt
    ... ... München 13.12.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Annaberg 18.07.2007 -153.970,- EUR 2006 16.10.2007
    ... ... Gauting 13.12.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Annaberg

    15. ... ... München 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I 27.12.2007 -125.000,- EUR 2006 29.04.2008
    ... ... München 29.12.2006 3.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I
    ... ... München 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I 27.12.2007 -135.008,- EUR 2006 25.04.2008
    ... ... München 29.12.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München I

    17 ... ... Troisdorf 25.11.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Siegburg 07.02.2008 -152.345,- EUR 2006 06.05.2008
    ... ... Troisdorf 25.11.2006 2.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Siegburg

    27. ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.943,- EUR 2006 04.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.710,- EUR 2006 10.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.750,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.910,- EUR 2006 04.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 250,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus
    ... ... Wiesbaden 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus 13.03.2008 -117.962,- EUR 2006 04.04.2008
    ... ... Mainz 29.12.2006 750,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Rheingau-Taunus

    36, 117 ... ... Herford 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II 29.10.2007 -135.211,- EUR 2006 18.03.2008
    ... ... Lemgo 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II
    ... ... Herford 29.12.2006 1.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II 29.10.2007 -130.948,- EUR 2006 18.03.2008
    .. ... Lemgo 29.12.2006 3.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Frankfurt/Main II

    41, 288 ... ... Mühlheim a.d.R. 29.12.2006 4.850,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Witten 22.02.2008 -151.660,- EUR 2006 20.06.2008
    ... ... Herdecke 30.12.2006 150,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Witten
    ... ... Herdecke 29.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Witten 28.05.2008 -153.989,- EUR 2006 20.06.2008
    ... ... Bottrop 29.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Witten

    42 ... ... Braunschweig 28.11.2006 4.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst 12.02.2008 -134.792,- EUR 2006 06.03.2008
    ... ... Braunschweig 28.11.2006 1.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst
    ... ... Braunschweig 28.11.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst 12.02.2008 -129.838,- EUR 2006 06.03.2008
    ... ... Braunschweig 28.11.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst
    ... ... Braunschweig 28.11.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst 12.02.2008 -128.923,- EUR 2006 06.03.2008
    ... ... Braunschweig 28.11.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Hamburg-Barmbeck-Uhlenhorst

    55, 211 ... ... Mülheim a.d.R. 23.12.2006 2.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bottrop 03.06.2008 -153.926,- EUR 2006 03.06.2009
    ... ... Bottrop 23.12.2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bottrop
    ... ... Bad Fallingbostel 25.09.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bottrop

    ... ... Mülheim a.d.R. 25.09.2006 250,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 Mühlheim a.d. Ruhr 19.03.2008 -152.373,- EUR 2006 11.6.2008
    ... ... Bad Fallingbostel 25.09.2006 4.750,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 Mühlheim a.d. Ruhr

    58 ... ... München 11.02.2007 2.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I 05.03.2008 -153.656,- EUR 2006 16.05.2008
    ... ... Geseke - 2.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München I


    72 ... ... Schäftlarn 05.12.2006 15.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München II 21.09.2007 -153.972,- EUR 2006 11.02.2008
    ... ... Schäftlarn 05.12.2006 ... ... 13.11.-21.11.06 München II

    82 ... ... Ruhpolding 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II 23.07.2008 -153.822,- EUR 2006 -
    ... ... München 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II
    ... ... Ruhpolding 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München II 23.07.2008 -153.752,- EUR 2006 -
    ... ... München 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München II

    91 ... ... München 12.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II 10.01.2008 -110.119,- EUR 2006 27.03.2008
    ... ... München 12.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 München II

    101 ... ... Esslohe 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ... 04.04.2008 -129.244,- EUR 2006 08.10.2008
    ... ... Geseke - 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ...
    ... ... Esslohe 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ... 04.04.2008 -136.607,- EUR 2006 08.10.2008
    ... ... Geseke - 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 ...

    108 ... ... Nürnberg 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Fürth 19.03.2008 -139.888,- EUR 2006 24.09.2008
    ... ... Nürnberg 29.12.2006 500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Fürth

    110 ... ... Tutzing 20.12.2006 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Starnberg 18.01.2008 -95.093,- EUR 2006 10.06.2008
    ... ... Freising 20.12.2006 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Starnberg

    112 ... ... Badbergen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück 21.12.2007 -153.995,- EUR 2006 18.02.2008
    ... ... Badbergen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Bramsche Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Ankum Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück
    ... ... Lingen Ende 2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Quakenbrück

    113 ... ... Kontanz 08.02.2007 4.900,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen 26.02.2008 -80.065,- EUR 2006 10.02.2009
    ... ... Singen 08.02.2007 100,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen
    ... ... Kontanz 08.02.2007 4.800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen 26.02.2008 -90.004,- EUR 2006 10.02.2009
    ... ... Singen 08.02.2007 200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Singen

    115, 180 ... ... Leverkusen 22.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen 26.02.2008 -153.293,- EUR 2006 23.05.2008
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen 26.02.2008 -150.179,- EUR 2006 16.06.2008
    ... ... Leverkusen 22.12.2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Leverkusen

    157 ... ... Landshut 04.12.2006 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Landshut 29.01.2008 -149.767,- EUR 2006 30.06.2008
    ... ... Landshut 04.12.2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Landshut
    165 ... ... München 15.11.2004 500,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III 16.01.2008 -153.703,- EUR 2005 12.10.2007
    ... ... München 15.11.2004 4.500,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III
    ... ... München 15.11.2004 1.000,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III 16.01.2008 -153.950,- EUR 2005 15.10.2007
    ... ... München 15.11.2004 4.000,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III
    ... ... München 15.11.2004 1.500,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III 16.01.2008 -153.693,- EUR 2005 15.10.2007
    ... ... München 15.11.2004 3.500,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III
    ... ... München 15.11.2004 2.000,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III 16.01.2008 -153.777,- EUR 2005 12.10.2007
    ... ... München 15.11.2004 3.000,- EUR ... ... 15.11.-28.11.05 München III

    190 ... ... München 20.12.2006 4.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III 27.07.2008 -140.205,- EUR 2006 29.07.2008
    ... ... München 20.12.2006 1.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III
    ... ... München 20.12.2006 3.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III 27.02.2008 -149.967,- EUR 2006 29.07.2008
    ... ... München 20.12.2006 1.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III
    ... ... München 20.12.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III 27.02.2008 -145.244,- EUR 2006 29.07.2008
    ... ... München 20.12.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 München III

    217 ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder 29.04.2008 -460.679,- EUR 2006 06.08.2008
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 5.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder
    ... ... Niedenstein 29.12.2006 ... ... 11.12.-18.12.06 Schwalm-Eder

    242 ... ... Mengen 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach 28.12.2007 -153.995,- EUR 2006 09.05.2008
    ... ... Gauting 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach
    ... ... Mengen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach 28.12.2007 -143.753,- EUR 2006 09.05.2008
    ... ... Gauting 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bad Urach

    261 ... ... Tangermünde 29.12.2006 1.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal 08.10.2007 -150.962,- EUR 2006 27.02.2008
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 2.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal 08.10.2007 -149.403,- EUR 2006 27.02.2008
    ... ... Tangermünde 29.12.2006 3.000,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Stendal

    281 ... ... Kottgeisering 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Sigmaringen 24.01.2008 -153.997,- EUR 2006 22.09.2009
    ... ... Stetten am kalten Markt 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Sigmaringen

    289 ... ... Niedernhausen 16.12.2006 1.100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I 13.02.2008 -128.932,- EUR 2006 02.042008
    ... ... München 16.12.2006 3.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I
    ... ... Niedernhausen 16.12.2006 3.100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden II 13.02.2008 -103.936,- EUR 2006 05.05.2008
    ... ... München 16.12.2006 1.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden II
    ... ... Niedernhausen 16.12.2006 2.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I 13.02.2008 -125.338,- EUR 2006 02.04.2008
    ... ... München 16.12.2006 3.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wiesbaden I

    300 ... ... Burgkirchen Dez. 2006 2.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen 28.01.2008 -127.669,- EUR 2006 25.03.2008
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 3.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen 28.01.2008 -147.554,- EUR 2006 25.03.2008
    ... ... Burgkirchen Dez. 2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Burghausen

    317 ... ... Amtzell 16.12.2006 1.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wangen 12.03.2008 -144.992,- EUR 2006 31.07.2008
    ... ... Amtzell 16.12.2006 3.500,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Wangen

    321 ... ... Holzkirchen 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach 22.01.2008 -113.994,- EUR 2006 28.05.2008
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach 22.01.2008 -117.910,- EUR 2006 28.05.2008
    ... ... Holzkirchen 29.12.2006 4.750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Miesbach

    323 ... ... Jüchen 29.12.2006 750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ... 07.03.2008 -153.966,- EUR 2006 24.09.2008
    ... ... Jüchen 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...
    ... ... Jüchen 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ... 07.03.2008 -152.537,- EUR 2006 24.09.2008
    ... ... Jüchen 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 ...

    326 ... ... Lippstadt - 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München V 06.02.2008 -153.916,- EUR 2006 08.05.2008
    ... ... München 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 München V

    329 ... ... Geldern 24.11.2006 1.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern 22.02.2008 -153.388,- EUR 2006 04.09.2008
    ... ... Geldern 24.11.2006 4.000,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern
    ... ... Geldern 24.11.2006 1.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern 22.02.2008 -152.985,- EUR 2006 04.09.2008
    ... ... Geldern 24.11.2006 3.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern
    ... ... Geldern 24.11.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern 22.02.2008 -153.914,- EUR 2006 04.09.2008
    ... ... Geldern 24.11.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Geldern

    335 .. ... Berlin 24.11.2006 250,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Eggenfelden 19.03.2008 -34.783,- EUR 2006 09.07.2008
    ... ... Berlin 24.11.2006 4.750,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Eggenfelden
    ... ... Berlin 24.11.2006 500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Eggenfelden 19.03.2008 -44.863,- EUR 2006 09.07.2008
    ... ... Berlin 24.11.2006 4.500,- EUR ... ... 13.11.-21.11.06 Eggenfelden

    336 ... ... Geseke - 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Lippstadt 14.03.2008 -153.230,- EUR 2006 09.06.2008
    ... ... Hildesheim 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Lippstadt

    Ass.Bez. 3, ... ... Lippstadt - 850,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land 18.03.2008 -153.997,- EUR 2006 -
    Nr. 3 ... ... Zeitlofs 29.12.2006 4.150,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land
    ... ... Lippstadt - 900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land 18.03.2008 -153.482,- EUR 2006 -
    ... ... Zeitlofs 29.12.2006 4.100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land
    ... ... Lippstadt - 950,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land 18.03.2008 -153.272,- EUR 2006 -
    ... ... Zeitlofs 29.12.2006 4.050,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land
    ... ... Lippstadt - 1.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land 18.03.2008 - 153.665,- EUR 2006 -
    ... ... Zeitlofs 29.12.2006 4.000,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Augsburg-Land

    Ass.Bez. 3, ... ... Lippstadt - 100,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Bruchsal 18.01.2008 -153.995,- EUR 2006 28.04.2008
    Nr. 6 ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.900,- EUR ... ... 09.01.-19.01.07 Bruchsal
    ... ... Lippstadt - 200,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal 18.01.2008 -123.721,- EUR 2006 28.04.2008
    ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.800,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal
    ... ... Lippstadt - 150,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal 18.01.2008 -110.134,- EUR 2006 28.04.2008
    ... ... Bruchsal Dez. 2006 4.850,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Bruchsal

    Ass.Bez. 3, ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -121.620,- EUR 2006 18.11.2008
    Nr. 13 ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 4.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -108.982,- EUR 2006 18.11.2008
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 4.500,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 3.750,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg 12.06.2008 -110.684,- EUR 2006 18.11.2008
    ... ... Aschaffenburg 29.12.2006 1.250,- EUR ... ... 11.12.-18.12.06 Aschaffenburg


    79

    Insgesamt sind auf diese Weise Ansparabschreibungen in Höhe von 11. 648.468,00 EUR durch die Angeklagten über die deutschen Anleger geltend gemacht worden. Zu einer steuerlichen Anerkennung ist es in keinem Fall gekommen. Die jeweiligen Finanzämter haben die Anerkennung abgelehnt.
    80

    Der versuchte Steuerschaden beläuft sich auf mindestens 30% der geltend gemachten Ansparabschreibungssumme, mithin 3.494.540,40 EUR. Die ...-AG hätte entsprechend der mit den jeweiligen Anlegern geschlossenen Honorarverträge in Höhe von mindestens 20% dieser Steuerersparnisse, das sind 698.908,08 EUR, profitiert. Die ...-GmbH als 100-prozentige Tochter von ... war -wie dargestellt- mit 49% an der ...-AG beteiligt und hätte entsprechend diesem Beteiligungsverhältnis in Höhe von 342.464,95 EUR von den Steuervorteilen profitiert. Die Angeklagten ... und ... waren mit jeweils 15% an der ...-GmbH beteiligt und hätten entsprechend diesem Beteiligungsverhältnis in Höhe von je 51.369,74 EUR von diesen Steuerrückflüssen profitiert.
    81

    III.
    82

    Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der - nach einer Verständigung gemäß § 257 c StPO - geständigen Einlassung der Angeklagten und auf dem Ergebnis der nach Maßgabe der Hauptverhandlungsprotokolle im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.
    83

    Die Angeklagten haben ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihren Werdegang einschließlich der familiären Verhältnisse entsprechend dem festgestellten Sachverhalt geschildert. Die Kammer sieht keinen Anlass für begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben.
    84

    Den Tathergang haben die Angeklagten ebenfalls entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Die Einlassung betreffend den Organisationsablauf wird zudem durch die glaubhaften Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... gestützt.
    85

    Zum jeweiligen Vorstellungshorizont der Anleger hat die Kammer die Anleger ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... gehört. Sämtliche Anleger haben übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass es ihnen allein auf die steuerliche Rendite angekommen sei. Weiterhin sei es entscheidend gewesen, dass die Steuervorteile auf legale Art und Weise erzielt werden. Hätten sie von einer zusätzlichen Provision in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zugunsten der ...-AG gewusst, hätten sie sich nicht beteiligt. Gleiches gilt für den Fall, dass sie von der Arbeitsweise mit Blanketten und der tatsächlichen Unwirksamkeit der atypisch stillen Gesellschaft gewusst hätten. Sie hätten sich insoweit vollkommen auf die ...-AG und das deutschlandweite Renommee der Kanzlei ...verlassen.
    86

    Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
    87

    IV.
    88

    Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte ... des gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... den Anlegern zumindest konkludent bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, ihnen würde eine zivilrechtlich wirksame und steuerlich anerkennungsfähige atypisch stille Beteiligung gemäß §§ 230 ff. HGB an einem ausländischen Unternehmen vermittelt, um ihnen so die Möglichkeit zu eröffnen, Steuervergünstigungen nach § 7 Abs. 3 EStG a.F. zu erzielen. Tatsächlich war dies mangels wirksamer unternehmerischer Beteiligung jedoch nicht der Fall, denn zum Wesen einer wirksamen atypisch stillen Beteiligung gehört ein jederzeitiger Auseinandersetzungsanspruch. Zwar können die deutschen Anleger nach § 14 bzw. 15 der jeweiligen Beteiligungsverträge jederzeit die Auseinandersetzung betreiben und einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben geltend machen, jedoch ist gegenüber den russischen Unternehmern durch den Zeugen ... garantiert worden, dass die deutschen Anleger ihre Anlagesumme zu keinem Zeitpunkt zurückfordern werden.
    89

    Soweit die russischen Unternehmer sodann im Vertrauen auf die Garantieerklärung des Zeugen ... die Blankette unterzeichnet haben, müssen sie sich grundsätzlich den durch die abredewidrige Ausfüllung der Blankette geschaffenen Inhalt der Urkunden dem redlichen deutschen Anleger gegenüber als ihre Willenserklärung zurechnen lassen, § 172 Abs. 2 BGB analog (vgl. auch BGH vom 11.07.1963, VII ZR 120/62).
    90

    Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn nicht der gutgläubige deutsche Anleger selbst den mittels Blanketten gefertigten Vertrag unterschrieben hat, sondern ein Vertreter der ...-AG -der Angeklagte ... oder der Zeuge ...-, denen die Abgabe von Garantieerklärungen gegenüber dem russischen Unternehmen bekannt waren. In diesen Fällen ist gemäß § 166 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Vertreters abzustellen. In den Fällen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, haben die deutschen Anleger einen Mitarbeiter der ...-AG mit dem Vertragsabschluss zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft bevollmächtigt. Insoweit ist gem. § 166 Abs. 2 BGB auf die Bösgläubigkeit des jeweiligen Vertreters abzustellen und somit keine wirksame atypisch stille Beteiligung begründet worden.
    91

    Hätten die deutschen Anleger von diesem Umstand Kenntnis gehabt, hätten sie mangels wirksamer unternehmerischer Beteiligung als Voraussetzung, an dem Steuersparmodell nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. partizipieren zu können, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht geleistet. Die Anleger haben nämlich im Vertrauen auf die Begründung einer wirksamen unternehmerischen Beteiligung ihre Einlage in Höhe von jeweils 5.000,00 pro Beteiligung geleistet.
    92

    Dies hat der Angeklagte ... auch zumindest billigend in Kauf genommen. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
    93

    Individuelle Tatbeiträge des Angeklagten ... waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Sämtliche Fälle waren daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammenzufassen (vgl. auch BGH, wistra 2008, 261 ff.).
    94

    Die Angeklagten ... und ... haben sich jeweils der versuchten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 370 AO, 25 Abs. 2, 25 Abs. 1 2. Alt., 22, 23 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten hätten angesichts der ihnen bekannten Rechtsprechung des BFH -insbesondere des BFH Urteils vom 11.07.2007- erkennen können und müssen, dass die Geltendmachung von Buchverlusten nicht legal ist, denn § 7 g Abs. 3 EStG a.F. sollte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich der Förderung tatsächlicher Investitionen dienen. Die deutschen Anleger hatten damit auch keinen Anspruch auf die durch die Angeklagten ... und ... geltend gemachte Reduzierung der Steuerlast. Dies konnten sie als steuerrechtliche Laien jedoch nicht erkennen und haben insoweit voll auf die Angeklagten ... und ... vertraut. Dies war den Angeklagten ... und ... auch bewusst.
    95

    Sämtliche verfahrensgegenständlichen Fälle waren auch insoweit zu einem einheitlichen Organisationsdelikt zusammenzuführen. Individuelle Tatbeiträge der Angeklagten ... und ... konnten nicht festgestellt werden. Eine personenbezogene Zuordnung der Mandate hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
    96

    V.
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    Bei der Strafzumessung hat das Gericht für den Angeklagten ... den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte ... handelte gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, denn er hat sich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten ... durch die Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Dauer verschafft. Der Angeklagte ... hat als Vorstand der ...-AG über mehrere Jahre in erheblichem Maße finanziell von dem seitens der ...-AG vertriebenen Steuersparmodell profitiert.
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    Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten ... zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und durch sein Geständnis die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt werden konnte. Weiterhin musste sich zu seinen Gunsten auswirken, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten musste sich die erhebliche kriminelle Energie der Vorgehensweise auswirken. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
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    1 Jahr und 9 Monaten
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    für tat- und schuldangemessen. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Aus Sicht der Kammer besteht nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich seine Verurteilung zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte scheint nach dem Eindruck der Kammer durch das vorliegende Verfahren tief beeindruckt. Im Übrigen sieht er einer beruflichen Perspektive entgegen.
    101

    Bei der Strafzumessung für die Angeklagten ... und ... hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
    102

    Von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. hat die Kammer abgesehen.
    103

    Zunächst war § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der Fassung bis zum 31.12.2007 zu Grunde zu legen, denn der Schwerpunkt der Tat liegt vor dem 31.12.2007. Zwar sind auch nach dem 01.01.2008 Steuererklärungen für die deutschen Anleger gefertigt worden. Das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Steuersparmodell ist aber weit vor dem 01.01.2008 -nämlich in den Jahren 2001-2004- entwickelt worden. Die Abwicklung erfolgte in der Folgezeit nach einem im Entwicklungszeitraum festgelegten Schemata.
    104

    Voraussetzung eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F. ist, dass der Täter aus grobem Eigennutz im großen Ausmaß Steuern verkürzt. Ob ein Handeln aus grobem Eigennutz vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Grober Eigennutz kann nur angekommen werden, wenn das in den Umständen der Steuerhinterziehung zum Ausdruck kommende Gewinnstreben das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt. Eine Steuerverkürzung zu Gunsten eines anderen erfüllt in der Regel nicht das Merkmal des groben Eigennutzes (Klein, AO, 8. Aufl., § 370 Rn. 67).
    105

    Die dargestellten Voraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer bei keinem der Angeklagten gegeben. Wenngleich die Angeklagten über die ...-GmbH von den möglichen Steuerrückflüssen profitiert hätten, ging es ihnen primär jedoch nicht darum eigene Vorteile zu erzielen, sondern ausschlaggebendes Handlungsmotiv war das erzielen von Steuervorteilen zugunsten der Mandanten. Im Übrigen hätten sie selbst -wie oben dargestellt- nur in Höhe von jeweils insgesamt rund 51.000,00 Euro von den möglichen Steuerrückflüssen profitiert. Ihr Handeln war zudem nicht von vornherein durch kriminelles Denken geprägt. Sie haben sich vielmehr in die Idee verrannt, ein Steuerschlupfloch gefunden zu haben und über die Geltendmachung von Buchverlusten über § 7 g Abs. 3 EStG a.F. erhebliche Steuerersparnisse erzielen zu können. Dabei war zugunsten der Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass die BFH Rechtsprechung in dieser Frage jedenfalls bis zum Urteil vom 11.07.2007 nicht eindeutig war und verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zuließ. Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 11.07.2007 haben sie sich an das von ihnen entwickelte Gedankengut verbissen und die höchstrichterliche -ihrer Idee zuwiderlaufende- Rechtsprechung bewusst ignoriert. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Tat letztlich im Versuchsstadium stecken geblieben ist; sämtliche Finanzämter haben im Ergebnis die Anerkennung der Ansparabschreibungen abgelehnt. Insgesamt weicht die Tat damit von den üblicherweise vorkommenden besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung derart ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 AO nach dem Dafürhalten der Kammer nicht gerechtfertigt ist.
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    Innerhalb des so gefunden Strafrahmens hat die Kammer sämtliche vorgenannten Gesichtspunkte zugunsten der Angeklagten erneut berücksichtigt. Darüber hinaus fiel zugunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie nicht vorbestraft sind und sie sämtlichen Verfahrensbeteiligten durch ihr Geständnis eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart haben. Schließlich musste sich auch auswirken, dass beide Angeklagten die wirtschaftlichen Konsequenzen ihres Handels mit besonderer Härte bereits zu spüren bekommen haben: beide Angeklagten sind aufgrund des vorliegenden Verfahrens aus der Sozietät ... ausgeschieden und mussten einen beruflichen Neuanfang wagen. Zivilrechtlich sind sie mit einer Fülle von Forderungen überzogen worden. Die wirtschaftliche Situation der Angeklagten gestaltet sich nach ihren eigenen glaubhaften Angaben als schwierig.
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    Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von
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    1 Jahr und 4 Monaten
    109

    und für den Angeklagten ... eine Freiheitsstrafe von
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    1 Jahr und 2 Monaten
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    festgesetzt. Die so gefundenen Strafen erscheinen erforderlich, aber auch ausreichend um den Angeklagten das Unrecht ihres Handels nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Angeklagten ihre Verurteilungen allein zur Warnung dienen lassen und zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Die Angeklagten sind durch das vorliegende Verfahren nachdrücklich beeindruckt. Beide Angeklagten leben in festen familiären und sozialen Bindungen und bauen sich seit einigen Jahren eine neue berufliche Perspektive auf.
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    Von der Anordnung eines Berufsverbots nach § 61 Nr. 6 StGB hat die Kammer abgesehen. Nach dem Dafürhalten der Kammer wäre ein solches nicht verhältnismäßig, § 62 StGB. Wie bereits dargestellt haben sich die Angeklagten in die Idee des von ihnen entwickelten Steuersparmodells verbissen. Ihr Handeln war nicht von vornherein auf kriminelle Machenschaften angelegt. Sie haben vielmehr - besessen von ihrer Idee - die Augen vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung verschlossen. Es steht zu erwarten, dass sie auch aufgrund der nunmehr ausgesprochenen Sanktionen zukünftig mit größter Vorsicht und höchster Gewissenhaftigkeit ihre Aufgaben als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausüben werden.
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    VI.
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    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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