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  • 12.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141662

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.03.2014 – 3 StR 363/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesgerichtshof

    Beschl. v. 06.03.2014

    Az.: 3 StR 363/13

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
    Tenor:

    Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

    1.

    Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob" an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zusammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenntnis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen haben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von Schmauchpartikeln vorhanden gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das Landgericht die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.
    2.

    Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO), ist nicht zulässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, ob und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten.

    RechtsgebietStPOVorschriften§ 243 Abs. 4 S. 1 StPO; § 257c StPO; § 273 Abs. 1a S. 3 StPO

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