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  • 15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141482

    Verwaltungsgerichtshof Bayern: Urteil vom 27.03.2014 – 7 CE 14.253

    In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenhang mit dem sog. "Schwabinger Kunstfund" sichergestellten Kunstwerken, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beschuldigten gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gibt, besteht - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegen würde.


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    RechtsgebieteGG, VwGO, GVG, EGGVG, StPO, AO, BayPrGVorschriftenGG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 123, § 146; GVG § 17a Abs. 5; EGGVG § 23; StPO § 475; AO § 30; BayPrG Art. 4

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