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  • 19.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132596

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 18.04.2013 – 6 K 381/12

    1. Zu den Voraussetzungen der Wiederbestellung als Steuerberater gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG.

    2. Die Wiederbestellung ist u. a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben oder sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

    3. Das Ignorieren des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater und der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen in 23 Fällen kann einer Wiederbestellung als Steuerberater entgegenstehen.


    Niedersächsisches Finanzgericht v. 18.04.2013

    6 K 381 / 12

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt die Wiederbestellung als Steuerberater.

    Der am xx.xx 1947 geborene Kläger wurde 19xx als Steuerbevollmächtigter und 19xx als Steuerberater bestellt. Er unterhielt seit 19xx eine berufliche Niederlassung in P.. Mit Bescheid vom xx.xx 1998 widerrief das seinerzeit zuständige Niedersächsische Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vorliegens des Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 1. Februar 2000 ab (Az.: 6 K 466/98). Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2000 rechtskräftig. Seit dieser Zeit ist der Kläger auf dem Gebiet der Buchführung als Unternehmensberater tätig.

    Im Juni 2005 eröffnete das Amtsgericht A. auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am xx.xx 2006 abgeschlossen. Das Amtsgericht A. erteilte dem Kläger mit Beschluss vom xx.xx 2011 Restschuldbefreiung nach § 300 der Insolvenzordnung.

    Mit Schreiben vom xx.xx 2006 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn als Steuerberater wieder zu bestellen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederbestellung mit Bescheid vom xx.xx 2007 ab. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Klage, die das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 6. März 2008 abwies (Az.: 6 K 277/07). Zur Begründung führte das Gericht seinerzeit aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater, da er sich so verhalten habe, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG). Der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wolle. Das Niedersächsische Finanzgericht bezog sich in diesem Zusammenhang auf das Verhalten des Klägers nach Rechtskraft des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater im Jahr 2000. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger seit dieser Zeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater weiterhin (unerlaubte) Hilfe in Steuersachen geleistet sowie die Einnahmen und Umsätze aus seiner erlaubten und unerlaubten Tätigkeit nicht versteuert. Das Niedersächsische Finanzgericht verwies auch auf rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Steuerhinterziehung, wegen Insolvenzverfahrensverschleppung sowie eine Verurteilung zur Unterlassung, die Bezeichnung „Steuerberater” zu führen und/oder Tätigkeiten für Dritte durchzuführen, die in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personen vorbehalten sind, insbesondere Steuererklärungen zu fertigen, sämtliche aus dem Jahr 2004.

    Der Kläger stellte mit Schreiben vom xx.xx 2011 bei der Beklagten erneut den Antrag, als Steuerberater wiederbestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, die im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 herangezogen Hinderungsgründe bestünden nicht mehr. Die zugrunde liegenden Taten seien bis Januar 2005 begangen und lägen demnach sieben und mehr Jahre zurück. Insoweit vertrat der Kläger die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch Änderung des § 90 StBerG (durch das Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008; BGBl 2008 I S. 666), nach dessen Regelung im berufsgerichtlichen Verfahren ein Berufsverbot für die Dauer von ein bis zu fünf Jahren als berufsgerichtliche Maßnahme zulässig sei, zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle von schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren erforderlich, aber auch ausreichend sein könne, um den Steuerberater zu Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten. Da die ihm, dem Kläger, vorgeworfenen Straftaten weit länger zurücklägen als der in § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG genannte Höchstzeitraum von fünf Jahren, seien diese kein Hindernis für eine Tätigkeit als Steuerberater mehr. In den vergangenen fünf Jahren sei ihm allein vorgeworfen worden, rechtswidrig die Berufsbezeichnung „Steuerberater” fortgeführt zu haben. Dieser Vorwurf habe insbesondere die mangelnde Entfernung der Berufsbezeichnung vom Kanzleischild sowie die Fortführung dieser Berufsbezeichnung in der Faxzeile betroffen. Dabei handele es sich allerdings nicht um derart schwerwiegende Verfehlungen, die ein Berufsverbot nach sich gezogen hätten. Einer Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen, die im August 2009 rechtskräftig geworden sei, lägen Taten zugrunde, die zuletzt im Februar 2008 begangen worden seien. Seit dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 habe er sich keiner weiteren Verfehlung schuldig gemacht; er habe sich die Begründung des Urteils zur Warnung dienen lassen.

    Der Kläger äußerte die Ansicht, es bestehe kein Grund mehr für die Vermutung, er werde in Zukunft den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

    Die von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Oberfinanzdirektion Niedersachsen teilte mit Schreiben vom xx.xx 2011 mit, dass aufgrund beim Finanzamt P. aufgefallener Vorgänge der Verdacht bestehe, dass der Kläger auch nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen übersandte Internetausdrucke, in denen der Kläger als Steuerberater aufgeführt ist, sowie Auszüge aus Steuerakten der Jahre 2008 - 2010, nach deren Inhalt Steuerpflichtige angaben, der Kläger sei ihr Steuerberater.

    Am xx.xx 2012 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen O. gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der unbefugten Hilfe in Steuersachen ein. Mit Bußgeldbescheid vom xx.xx 2012, der inzwischen bestandskräftig geworden ist, setzte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen O. gegen den Kläger wegen 23 Ordnungswidrigkeiten Geldbußen von insgesamt 2.300 € fest. Nach dem Ergebnis des Bußgeldverfahrens hatte der Kläger in den Jahren seit 2010 im Bereich des Finanzamts P. in 23 Fällen geschäftsmäßig unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG verstoßen und Ordnungswidrigkeiten nach § 160 StBerG begangen.

    Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom xx.xx 2012 zu der von der Beklagten angedachten Ablehnung des Antrags auf Wiederbestellung als Steuerberater mit Fristsetzung bis zum xx.xx 2012 an.

    Nachdem der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom xx.xx 2012 den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater ab. Zur Begründung vertrat die Beklagte die Ansicht, die Besorgnis künftiger Berufspflichtverletzungen entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG sei zu bejahen. In diesem Zusammenhang nahm die Beklagte Bezug auf Berufsaufsichtsverfahren der Jahre 1998 bis 1999 und rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1999 (Strafbefehl des AG Osnabrück vom 16. November 1999, 4 Cs 3 Js 36821/99) und 2006 (Urteil des AG Osnabrück vom 19. Januar 2006, 227 Cs 4/06 401 Js 1728/06) und wegen Insolvenzverfahrensverschleppung im Jahr 2004 (Urteil des AG Meppen vom 17. März 2004, 21 Cs 158/04 400 Js 1627/04). Außerdem nahm die Beklagte Bezug auf rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Missbrauchs der Berufsbezeichnung „Steuerberater” aus den Jahren 2001 (Urteil des AG Papenburg vom 5. Juli 2001), 2004 (Urteil des AG Osnabrück vom 15. September 2004, 15 O 443/04) und 2008 (Strafbefehl des AG Papenburg vom 21. November 2008, 14 Cs 401 Js 18470/08) sowie auf den Bußgeldbescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. vom 5. Juni 2012. Der Kläger habe damit zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wolle.

    Hiergegen hat der Kläger am xx.xx 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, als Verhalten, welches die Besorgnis begründe, ein Antragsteller werde den Berufspflichten des Steuerberaters nicht genügen, komme nur ein Verhalten in Betracht, welches bei einem Berufsangehörigen zur Ausschließung aus dem Beruf führen würde. Es läge nah, nur solche Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die innerhalb des Verjährungszeitraums des § 93 Abs. 1 StBerG gezeitigt worden seien. Insoweit seien nur die Verfehlungen des Klägers zu berücksichtigen, die ihm in den vergangenen fünf Jahren vorgeworfen worden seien. Dabei handele es sich allerdings nicht um derart schwerwiegende Verfehlungen, die, wäre ein vergleichbarer Verstoß von einem Steuerberater begangen worden, ein Berufsverbot nach sich gezogen hätten. Die von der Beklagten angeführten erneuten Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz, die den Bußgeldbescheid vom 5. Juni 2012 nach sich gezogen hätten, räumt der Kläger ein. Diese rechtfertigten jedoch die Versagung der Wiederbestellung nicht. Der Kläger habe mit dem Wiederruf seiner Bestellung vor fast 15 Jahren die Möglichkeit verloren, sich eine Altersversorgung aufzubauen. Gäbe die Beklagte dem Kläger nunmehr durch die Wiederbestellung die Möglichkeit, seine Kanzlei für einige wenige Jahre wieder aufzubauen und womöglich entweder einen Nachfolger aufzubauen oder aber die Kanzlei mit einem Mandantenstamm zu veräußern, könnte der Kläger sich damit noch eine solche Altersversorgung verschaffen. Für ihn bestünde angesichts seines Lebensalters die letzte Chance, seinen Titel zurückzuerlangen. Es bestehe nicht die Möglichkeit, ihn auf eine weitere Wohlverhaltensperiode zu verweisen. Denn in einem Jahr könnte er aus Altersgründen nicht erst mit dem Wiederaufbau der Kanzlei beginnen. Eine versagende Wiederbestellung käme daher in der Sache einem Ausschluss aus dem Beruf auf Lebenszeit gleich. Diese Sanktion stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den jüngeren Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und wäre daher rechtswidrig.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2012 zu verpflichten, ihn als Steuerberater wieder zu bestellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält an ihrer im Ablehnungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen. Ergänzend tritt sie der Ansicht des Klägers entgegen, als nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG Besorgnis begründendes Verhalten komme nur ein Verhalten in Betracht, das bei einem Berufsangehörigen zur Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte. Es komme lediglich auf „schwerwiegende Verfehlungen” des Bewerbers an. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2003 (2 K 1723/03) sowie des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008. Es genügten bereits schwerwiegende Verstöße gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung, um die Besorgnis zu begründen, der Bewerber werde zukünftig den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

    Hinsichtlich des vom Kläger in Bezug genommenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung des Zeitablaufs trägt die Beklagte vor, im vorliegenden Fall handele es sich um eine einheitliche „Biographie” von Verfehlungen des Klägers, die spätestens 1998 begonnen habe und ununterbrochen bis heute andauere. Insoweit seien auch Vorgänge aus den Jahren vor 2007 heranzuziehen, um die Gefahr auch künftiger Berufspflichtverletzungen des Klägers prognostizieren zu können. Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die rechtswidrige Verwendung der Berufsbezeichnung „Steuerberater” sehr wohl ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Der Missbrauch von Berufsbezeichnungen sei gem. § 132 a des Strafgesetzbuches sogar eine Straftat. Auch der Versuch, die vom Kläger eingeräumte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen zu verharmlosen, könne nicht gelingen. Der Kläger habe auch und gerade durch seine bis in die jüngste Vergangenheit hinein fortgesetzte unbefugte Hilfe in Steuersachen gezeigt, dass er die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen nicht ernst nehme.

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1986 (VII R 76/83, BFH/NV 1986, 497) äußert die Beklagte die Ansicht, die Frage der Resozialisierung des Klägers müsse hinter dem notwendigen Schutz der Allgemeinheit und der Verbraucher vor unzuverlässigen Steuerberatern zurücktreten.

    Nach Recherchen des Berichterstatters finden sich aktuelle Interneteinträge bei Google und den Gelben Seiten, die den Kläger als Steuerberater unter seiner aktuellen Anschrift ausweisen. Der Kläger hat hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dies sei von ihm nicht veranlasst und nicht zu verantworten.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Ablehnung der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater mit Bescheid vom 19. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 FGO). Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Wiederbestellung in Anwendung der Regelungen der §§ 48, 40 StBerG verneint.

    1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater. Die Voraussetzungen des § 48 StBerG liegen nicht vor.

    a) Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Nach §§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 2 StBerG hat die Steuerberaterkammer darüber hinaus vor der Wiederbestellung zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG), aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StBerG) oder sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG).

    b) Der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater steht schon der letztere Versagungsgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG entgegen. Es kann daher offen bleiben, ob noch weitere Hinderungsgründe gegeben sind.

    aa) Im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ist ein mit den (künftigen) Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbarendes Verhalten in der Vergangenheit erforderlich, das den Schluss darauf zulässt („Besorgnis begründet”), der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen. Dies wird bejaht, wenn der Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in den Fällen, in denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; entscheidend ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt, die die Gefahr der Wiederholung von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 17. April 2007 2 K 2416/06, juris; vom 11. November 2003 2 K 1723/03, juris; des FG Bremen vom 1. Dezember 2004 2 K 323/03 (2) , StE 2007, 264; Gehre/von Borstel, StB, 5. Auflage 2005, § 40 Rz. 18).

    In Anbetracht dessen, dass mit der Versagung der Bestellung als Steuerberater in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes eingegriffen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1983 VII R 4/83, BStBl II 1983, 695; vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, a.a.O.), kann nach dem anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die konkrete Gefahr der Verletzung bedeutender Berufspflichten, welche wichtige Gemeinschaftsgüter vor Schädigungen bewahren sollen, eine Versagung rechtfertigen. Es sind aber nicht nur Sachverhalte zu berücksichtigen, die bei einem Steuerberater zur Ausschließung aus dem Beruf führen müssten (Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 40 StBerG Rz. B 513.2); auch Verstöße gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen können der Wiederbestellung hindernd entgegenstehen (Kuhls u. a., StB, 3. Auflage 2012, § 40 Rz. 13).

    bb) Der Kläger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will.

    Der Kläger hat seit 1998 regelmäßig und erheblich gegen Berufspflichten verstoßen. Berufsaufsichtsverfahren der Jahre 1998, 1999 schlossen sich rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1999 und 2006 und wegen Insolvenzverfahrensverschleppung im Jahr 2004 an. Nach dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater im Jahr 2000 wurde der Kläger wegen Missbrauchs der Berufsbezeichnung „Steuerberater” in den Jahren 2001, 2004 und 2008 verurteilt. Der Kläger hat damit wiederholt Vermögensdelikte begangen und wiederholt den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ignoriert. Aus diesem Verhalten der Vergangenheit wird deutlich, dass der Kläger nicht gewillt ist, sich entsprechend den Berufspflichten eines Steuerberaters zu verhalten. Sein über einen langen Zeitraum gezeigtes pflichtwidriges Verhalten begründet die Gefahr der zukünftigen Wiederholungen von Verfehlungen gegen erhebliche Berufspflichten als Steuerberater.

    cc) Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch der Zeitablauf seit Begehen der Berufspflichtverletzungen nicht der Ablehnung seines Antrags entgegen.

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung eine Versagung der Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf auf Dauer auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten abgelehnt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 1971 VII R 55/69, BStBl II 1971, 501; vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, a.a.O.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere eine Berücksichtigung des Zeitablaufs bei der nach § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 StBerG zu treffenden Entscheidung, wenn die dem Antragsteller vorgeworfenen Geschehnisse schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1983 VII R 4/83, a.a.O.; vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, a.a.O.).

    Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sein Verhalten in der Zeit seit dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 zu keinen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Der erkennende Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob er sich der Ansicht des Klägers anschließt, aus den Regelungen der §§ 90, 93 StBerG ergebe sich auch in Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG eine „Verjährungsfrist” für pflichtwidriges Verhalten von fünf Jahren. Denn der Kläger hat eine evtl. in Frage kommende Wohlverhaltensphase nicht genutzt.

    Denn dem Bußgeldbescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. vom 5. Juni 2012 liegt erneut ein Verhalten aus der jüngeren Vergangenheit zugrunde, durch welches der Kläger zu erkennen gibt, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nach wie vor nicht beachten will. Entgegen der Ansicht des Klägers erachtet der Senat den vom Kläger eingeräumten Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 StBerG in 23 Fällen nicht als geringfügig. Die Anzahl der Fälle lässt auf eine durchgreifende Einstellung des Klägers schließen, sein Verhalten nicht an Berufspflichten auszurichten. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Antrag vom xx.xx 2011 ausgeführt hat, er habe sich seit dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 keiner weiteren Verfehlung schuldig gemacht und sich das Urteil zur Warnung dienen lassen. Der vom Kläger nunmehr eingeräumte Sachverhalt, der zum Erlass des Bußgeldbescheids vom xx.xx 2012 geführt hat, zeigt, dass den Worten des Klägers kein Glaube geschenkt werden kann, er sich vielmehr nicht scheut, die Unwahrheit zu behaupten, soweit ihm dies zu einem Vorteil gereichen könnte.

    Zeigt ein Antragsteller aber durch sein Verhalten, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will, tritt die Beachtung des Zeitablaufs zurück (BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, a.a.O.; Kuhls u. a., StB, 2. Auflage 2002, § 40 Rz. 14). Insofern ist im Streitfall im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 StBerG auch das fortgesetzte pflichtwidrige Verhalten des Klägers seit 1998 mit einzubeziehen.

    Nach alledem hat sich der Kläger fortgesetzt über strafrechtliche und dienstrechtliche Vorschriften sowie Ordnungswidrigkeitsnormen (§§ 160 Abs. 1, 5 Abs. 1 StBerG) zu seinem eigenen Vorteil hinweggesetzt. Von einem Steuerberater als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird ein stets korrektes berufliches wie auch außerberufliches Verhalten erwartet, das seinem Berufsstand entspricht. Erwartet wird insbesondere Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit in der Berufsausübung zum Schutz des rechtsuchenden Bürgers und der Steuerrechtspflege im Allgemeinen. Zu wahren ist das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Vertrauen in die Integrität des Berufsstands. Die Gesamtwürdigung des klägerischen Verhaltens in der Vergangenheit steht dem klar entgegen. Es ist stattdessen zu befürchten, dass der Kläger sich wie bisher nicht um gesetzliche Vorgaben kümmert und nach Gutdünken zu seinem persönlichen Vorteil agiert.

    Der Kläger hat hartnäckig und wiederholt das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 missachtet, mit dem der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater bestätigt worden war. Das Urteil hat ihn nicht davon abgehalten, weiterhin in Steuersachen Hilfe zu leisten. Seine dadurch zum Ausdruck kommende Grundeinstellung lässt mithin Berufspflichtverletzungen in der Zukunft befürchten. Der Kläger ist nicht persönlich geeignet i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG.

    dd) Eine Wiederbestellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Klägers oder der sozialen Härte geboten.

    Die Frage der Resozialisierung muss angesichts der fortgesetzten Pflichtverstöße des Klägers hinter dem notwendigen Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Steuerberatern zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, a.a.O.). Ebenfalls führen die Ausführungen des Klägers, er könne sich ansonsten keine Altersversorgung aufbauen, nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger kann auch ohne Bestellung als Steuerberater seine Tätigkeit als Unternehmensberater ausüben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich selbst in diese Lage gebracht hat.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietStBerGVorschriftenStBerG § 46 Abs. 2 StBerG § 48

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