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  • 18.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122148

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 12.06.2012 – OVG 1 S 35.12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERVERWALTUNGSGERICHT
    BERLIN-BRANDENBURG
    BESCHLUSS
    OVG 1 S 35.12
    VG 11 L 533.11 Berlin
    In der Verwaltungsstreitsache
    des Herrn
    Antragstellers und Beschwerdeführers,
    bevollmächtigt:
    Rechtsanwälte
    gegen
    das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, Referat Fahrerlaubnisse, Personen und Güterbeförderung, Puttkamerstraße 16 18, 10958 Berlin,
    Antragsgegner und Beschwerdegegner,
    hat der 1. Senat durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Dr. Oerke sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock am 12. Juni 2012 beschlossen:
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2012 teilweise geändert.
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. November 2011 wird wiederhergestellt, soweit damit die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen und die Abgabe der Genehmigungsurkunde binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides aufgegeben worden ist, und angeordnet, soweit dem Antragsteller ein Zwangsgeld für die nicht fristgerechte Abgabe dieser Genehmigung angedroht wurde.
    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
    Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller 5/6 und der Antragsgegner 1/6.
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
    Gründe
    Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat nur insofern Erfolg, als es um die Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung für den Gele-genheitsverkehr mit Mietwagen geht (vgl. dazu II.2). Hinsichtlich der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen rechtfertigt das für die Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eine Änderung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht (vgl. II.1).
    I.
    Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache mit seinem Widerspruch gegen den Widerruf der ihm zuletzt bis zum 12. Juli 2012 befristet erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (33 Konzessionen) und der bis zum 15. November 2014 befristeten Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit zwei Mietwagen durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2011.
    Der Antragsgegner begründete den Widerruf mit der Unzuverlässigkeit des An-tragstellers im Wesentlichen wie folgt: Eine im Zuge der Erneuerung der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit sechs Taxi-Konzessionen durchgeführte Betriebsprüfung der vom Antragsteller als Geschäftsführer geleiteten L_____ GmbH (L_____ GmbH) habe ergeben, dass für die gleichen Zeiträume im Juli 2011 und teilweise noch im August 2011 unterschiedliche, vom 29. August 2011 und 16. September 2011 datierende Einnahmeursprungsaufzeichnungen vorgelegt worden seien. Diese seien zwar beide in sich stimmig, unterschieden sich allerdings in der Zahl der gefahrenen Touren und derjenigen der Besetztkilometer, so dass die Aufzeichnungen vom 16. September 2011 deutlich niedrigere Einnahmen auswiesen (z.B. für die Taxe mit der Nr. 6176 im Monat Juli 2011 3.336,60 Euro statt 4.903,70 Euro). Aufzeichnungen über die Gesamttachostände bei Schichtbeginn und Schichtende seien nicht geführt worden. Der Erneuerungsantrag für die L_____GmbH sei deshalb abzulehnen gewesen. Die vom Antragsteller auch im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumte Annahme, dass er Betriebsergebnisse in der Absicht verschleiert habe, Umsätze und Erlöse zu unter-drücken und hierdurch Steuern zu verkürzen, rechtfertige die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Diese Einschätzung sei unteilbar und wirke sich deshalb auch auf die anderen von dem Antragsteller geleiteten Unternehmungen, hier sein Einzelunter-nehmen, mit der Folge aus, dass die Genehmigungsvoraussetzung seiner persönlichen Zuverlässigkeit entfallen sei. Die ihm erteilte Genehmigung müsse deshalb auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz widerrufen werden.
    Mit seinem soweit ersichtlich noch nicht beschiedenen Widerspruch (eingegangen am 13. Dezember 2011) gegen die ihm am 1. Dezember 2011 zugestellte Verfügung und dem zeitgleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bislang nicht wegen einer schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlung verurteilt worden sei und ihm weder schwere noch beharrliche Normenverstöße zur Last gelegt werden könnten. Bei der Einführung seines softwaregestützten Aufzeichnungssystems sei es durch fehlerhafte Algorithmen zu Datenkollisionen gekommen. Dieses Problem sei im Anschluss an die Betriebsprüfung der L_____GmbH behoben worden, so dass künftig eine ordnungsgemäße Abrechnung sichergestellt sei. Zudem habe er bereits in acht Taxen ein sog. Key-System einbauen lassen, bei dem die relevanten Daten unmittelbar aus dem Taxameter auf einen mobilen Datenträger übertragen würden.
    Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs wiederherzustellen und zur Begründung ausgeführt: Der Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei offensichtlich rechtmäßig, so dass das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Suspen-sivinteresse des Antragstellers überwiege. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei anzunehmen, weil er als Geschäftsführer der L_____GmbH nicht auf die Führung ordnungsgemäßer Einnahmeursprungsaufzeichnungen hingewirkt habe, anhand derer sich eine Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Einnahmen des Unternehmens durchführen lasse; insbesondere habe es an der täglichen Aufzeichnung der Gesamttachometerdaten der Taxen gefehlt. Der Gesamttachometerstand habe lediglich anhand der auf den Hauptuntersuchungsberichten vermerkten Kilometerstände der Fahrzeuge nachvollzogen werden können, was für eine Plausibilitätsprüfung der täglichen Einnahmen allerdings nicht genüge. Erschwerend komme hinzu, dass es in dem geprüften Betrieb zwei Aufzeichnungslisten gegeben habe, die hinsichtlich der Einnahmen erheblich differierende Angaben enthielten. Die hierzu abgegebenen Erklärungen des Antragstellers seien nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht. Darauf, ob mit diesen Aufzeichnungen eine Steuerverkürzung beabsichtigt worden sei, komme es nicht an. Allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht sei schwerwiegend und trage den Vorwurf der Unzuverlässigkeit. Zwischen der Genehmigung für den Taxenbetrieb und derjenigen für den Betrieb von Mietwagen könne mit Blick auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers nicht unterschieden werden.
    II.
    Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nur zum Teil.
    Nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - (in der hier an-zuwendenden Fassung vom 22. November 2011, BGBl. I S. 2272) hat die Genehmi-gungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht mehr vor-liegen. Nach dieser Vorschrift dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuver-lässigkeit des Genehmigungsantragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni 2000, geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind u.a. anzunehmen bei schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 VII C 17.69 BVerwGE 36, 288; Senatsbeschluss vom 19. August 2011 OVG 1 S 3.10 Abdruck S. 6 f.) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.
    1. Nach diesen Maßstäben ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG voraussichtlich nur hinsichtlich des Betriebsteils zu verneinen, der den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bedient. Diesbezüglich hat er es nicht vermocht, die sich aus dem Vortrag des Antragsgegners und aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Gesamtumständen des Falles ergebenden Tatsachen zu entkräften, die geeignet sind, seine Unzuverlässigkeit darzutun.
    a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden in der geprüften L_____ GmbH keine ordnungsgemäßen Einnahmeursprungsaufzeichnungen (sog. Schichtzettel) geführt, die den Anforderungen aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes und den §§ 63 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nach der Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 BFHE 205, 249) genügen und von denen auch der Senat für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch Taxiunternehmen und ihren Verantwortlichen ausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2011 - OVG 1 S 152.11 - und vom 21. Dezember 2011 - OVG 1 S 178.11 / 1 S 184.11 -). Derartige Aufzeichnungen, die auch Gegenstand der Prüfungsaufgaben der Genehmigungsbehörde sind, müssen neben den täglich gefahrenen Kilometern auch den Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges bei Schichtbeginn und -ende ausweisen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Prüfung, ob die in den Tagesaufzeichnungen enthaltene Laufleistung eines Fahrzeugs sich in der Addition mit dem Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges deckt, den dieses zu bestimmten Zeitpunkten (Hauptuntersuchung, Werkstattaufenthalte) aufweist, keine der täglichen Aufzeichnung vergleichbare Kontrollfunktion ermöglicht. Wie aus Presse- und Fernsehberichten allgemein bekannt ist, sind insbesondere digitale Kilometerzähler von Kraftfahrzeugen derart leicht zu manipulieren, so dass bei der vom Antragsteller praktizierten Aufzeichnungsmethode eine plausible Übereinstimmung von unrichtigen Tagesaufzeichnungen mit nur im Nachhinein, etwa anlässlich bestimmter Serviceintervalle, dokumentierten Gesamtki-lometern ohne größeren Aufwand herstellbar wäre. Vollständige tägliche Aufzeichnungen inklusive der Gesamtkilometerstände bei Schichtbeginn und -ende - weisen demgegenüber eine Dokumentationsdichte auf, anhand derer die Plausibilität der Einnahmen zuverlässiger nachvollziehbar ist und die zudem einen hohen Manipu-lationsaufwand erfordern würde, weil die Kilometerzählerstände der Fahrzeuge täglich auf den Wert der angeblich gefahrenen geringeren Strecke zurückgesetzt werden müssten.
    Hiervon ausgehend sind im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzliche Zweifel angebracht, ob eine elektronische Aufzeichnung der einnahmerelevanten Daten, bei der es zu nicht nachvollziehbaren Veränderungen kommt, überhaupt den gesetzlichen Anforderungen an ein prüffähiges System zur Aufzeichnung von Einzeleinnahmen entspricht, wenn damit - wie hier - die Ursprünglichkeit der Aufzeichnungen verloren geht und - wie die hier vorliegenden doppelten Aufzeichnungen zeigen - einer elektronischen Manipulation der Ein-nahmehöhe unter Wahrung der äußeren Schlüssigkeit der Aufzeichnungen Tür und Tor geöffnet ist. Insofern kommt es auf die ohnehin nicht gänzlich nachvollziehbaren und damit nicht überzeugenden Erläuterungen der Beschwerde zu der zeitweise festgestellten „doppelten Buchführung“ in dem geprüften Unternehmen nicht ent-scheidend an, weil die Art der Einnahmeursprungsaufzeichnungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - wie ausgeführt - als unzureichend anzusehen ist. Abgesehen davon sind die Erklärungen des Rechtsmittels, trotz des klaren Hinweises des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer eidesstattlichen Versicherung des Programmierers, der den angeblichen Fehler des Programms beseitigt habe, nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die Ausführungen zu dem sog. Key-System, das nach dem Vorbringen lediglich die manuelle Eingabe von Daten durch die Fahrer ersetzen soll, hinsichtlich dessen aber nicht erklärt wird, inwiefern über den Taxameter unbesetzt gefahrene Kilometer und die Gesamtkilometerstände bei Schichtanfang und Schichtende erfassbar sein sollen, und zudem völlig unklar ist, auf welche acht Taxen in welchem der von dem Antragsteller geführten Unternehmen sich der betreffende - inhaltsgleich in den beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren der GmbH-Unternehmen vorgebrachte - Vortrag bezieht. Hiernach ergeben sich schon aus dem festgestellten Einnahmeaufzeichnungsverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er trotz (oder gerade wegen) seiner technischen Hilfsmittel auch in Zukunft den Pflichten eines Taxenunternehmers nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) PBZugV nicht ordnungsgemäß nach-kommen wird.
    b) Dass der Antragsteller im Ergebnis kein prüffähiges und nachvollziehbares System zur Aufzeichnung der erforderlichen Einnahmeursprungsdaten führt, was einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des Per-sonenbeförderungsrechts darstellt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 11; a.A. offenbar OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 GewArch 2009, 363, juris), wird durch weitere vom Antragsgegner festgestellte Verstöße gegen die Pflichten eines Beförderungsun-ternehmers mit Taxen bestätigt, die jedenfalls in der Gesamtschau die Annahme seiner Unzuverlässigkeit beanstandungsfrei begründen.
    Weitere Verstöße gegen seine unternehmerischen Dokumentationspflichten sind zum einen darin zu sehen, dass er in den im Genehmigungsverlängerungsverfahren der L_____GmbH ursprünglich vorgelegten Listen drei Fahrer angegeben hatte, die nicht in der Anlage 3 zum Fahrpersonal aufgelistet waren bzw. deren Fahrdienste sich nicht in den entsprechenden Aufzeichnungen befanden. Soweit das Beschwerdevorbringen dies damit zu erklären sucht, dass diese Fahrer bei der ersten Betriebsaufzeichnung vom 29. August 2011 noch nicht gegenüber dem Antragsteller abgerechnet hätten, passt dies zwar zu seiner Erklärung im Anhörungsverfahren, dass einige Fahrer ihre Daten nicht in dem vorgegebenen Abrechnungszeitraum des Folgemonats abgäben, da sie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Einnahmen von ihm „borgen“ und daher erst verspätet bei Rückgabe des Geldes abrechnen würden, doch bekräftigt diese Einlassung lediglich seine durch weitere Auffälligkeiten belegte Unfähigkeit, die Angaben seiner Fahrer zu überprüfen und unter Kontrolle halten. Bei seiner Anhörung durch den Antragsgegner hatte er ferner eingeräumt, die Angaben zu den Arbeitszeiten ohne Rücksprache mit den Fahrern und damit ohne verlässliche Kenntnis von den tat-sächlich geleisteten Fahrdiensten zu übernehmen und statt dessen die reguläre Arbeitszeit zu dokumentieren, namentlich wenn ein Fahrer vergessen habe, seinen Fahrdienst zeitnah einzutragen. Er habe dies in den Betriebsunterlagen auch nicht kenntlich gemacht, sondern nur bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, wenn in einem seiner Unternehmen angestellte Fahrer zuweilen eine andere der in seinen Unternehmen konzessionierten Taxen gefahren hätten. Diese Einlassung korrespondiert wiederum mit den Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung der L_____ GmbH, wonach ein Abgleich der vorgelegten Fahrermeldungen mit durchge-führten Halteplatzkontrollen ergeben habe, dass sechs Fahrer - neben ihrer Tätigkeit für die L_____ GmbH zudem Fahrdienste im Einzelunternehmen des Antragstellers ausgeführt hätten. Insgesamt bleibt die im Vermerk über die Betriebsprüfung der L_____ GmbH vom 8. November 2011 (S. 6) zu Recht aufgeworfene Frage unbe-antwortet, wie der Antragsteller die Kontrolle über seine Fahrer und deren Ausgaben ausübt. Folgerichtig hatte der Antragsteller bei seiner Anhörung am 10. November 2011 schließlich (wie schon im Jahr 2007) eingeräumt, in der Führung seiner Unternehmen überfordert zu sein. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehende Unfähigkeit, die seine Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für die Zukunft nicht durchgreifend in Frage stellen würde; denn schon bei der Betriebsprüfung seines Einzelunternehmens im Februar 2007 waren in Bezug auf den Betriebszweig Taxiverkehr erhebliche und bußgeldbewehrte Verstöße (Beschäftigung von Fahrern mit abgelaufener Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Einsatz noch nicht für das Unternehmen konzessionierter Taxen) festgestellt worden, die schon damals zu Zweifeln an seiner persönlichen Zuver-lässigkeit Anlass gegeben hatten. Die Erteilung der jetzt widerrufenen Anschluss-genehmigung durfte daher als mit dem Ziel der Bewährung hinsichtlich der Einhaltung der beanstandeten unternehmerischen Pflichten anzusehen sein (vgl. auch den Gesprächsvermerk vom 28. März 2007 über das Ergebnis der damaligen Betriebs-prüfung, VV Band 1 I/124).
    2. Die vorstehend begründete negative Zuverlässigkeitsprognose kann indes nicht auf den Betriebsteil mit Mietwagen übertragen werden.
    Der Antragsgegner hat schon darüber, wie in dem Unternehmen des Antragstellers die Einnahmeursprungsaufzeichnungen geführt werden, keine Feststellungen getroffen. Es liegen auch keine Erkenntnisse dritter Stellen, etwa der Finanzbehörden, vor, dass es insoweit in dem Unternehmen des Antragstellers zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Insofern ist es trotz der grundsätzlichen „Unteilbarkeit“ der Zuverlässigkeit in der Person des Geschäftsführers eines Unternehmens in dem Sinne, dass unter Beachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen zu würdigen ist, zweifelhaft, dass und inwiefern sich die in Bezug auf die Führung eines Taxibetriebes festgestellten Mängel auch gegenüber einem Unternehmensteil, der Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen anbietet, niedergeschlagen haben könnten, was den erheblichen Eingriff des Widerrufs nach § 25 Abs. 1 PBefG unter Beachtung des Übermaßverbots rechtfertigen könnte. Solche Überlegungen sind jedenfalls geboten, soweit eine Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigende Pflichtverletzungen nicht zwingend bei jedem der von dem Betroffenen geleiteten Unternehmen in gleicher Weise vorliegen müssen. Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb mehrere Teile aufweist, die insoweit unterschiedlichen Anforderungen unter-liegen.
    Es bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass die der Unzuverlässigkeitsprognose zugrunde liegenden Umstände für einzelne Fahrzeuge nicht teilbar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2011, a.a.O.) oder für alle der von dem Antragsteller geführten Taxiunternehmen von Relevanz sind (vgl. für die Übertragbarkeit im Bereich von Güterkraftverkehrsunternehmen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 1999 – B 1 S 63/99 – GewArch 1999, 482); auch spricht im vorliegenden Fall für die Würdigung des Antragsgegners, dass der Antragsteller bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, dass er die Daten der für die L_____GmbH konzessionierten Taxen für den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung erst aus einer für sämtliche Fahrzeuge umfassend geführten Excel-Tabelle habe herauslösen müssen, so dass davon auszugehen ist, dass die Einnahmeursprungsaufzeichnungen in allen von ihm geleiteten Taxiunternehmen in gleicher Weise geführt werden und deshalb die insoweit festgestellten erheblichen Mängel überall in gleicher Weise vorliegen.
    Dennoch kann der Einschätzung, diese Würdigung trage auch den Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, nicht gefolgt werden. Denn den Antragsteller treffen in diesem Bereich seines Gewerbes wie das Verwaltungsgericht durchaus erkannt hat - keine mit dem Taxibetrieb vergleichbaren abgabenrechtlichen Pflichten. Verstöße gegen die im Mietwagenverkehr gebotenen Aufzeichnungspflichten nach § 49 Abs. 4 PBefG (vgl. dazu und zu den gebotenen Beschränkungen des Einsatzes von elektronischen Aufzeichnungssystemen: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, § 49 PBefG, Rn. 17) oder sonst bestehende abgabenrechtliche Pflichten sind nicht erkennbar. Auch sonst fehlt es ausgehend von § 1 Abs. 2 PBZugV an Anhaltspunkten für eine insoweit bestehende Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen bestehen daher ernstliche Zweifel, die einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen und die beschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Weshalb eine Trennung der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an den Unternehmer unterliegenden Betriebsteile nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr spricht die Schwere des mit der Unzuverlässigkeitsprognose verbundenen Eingriffs in die grundgesetzlich (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers für die Notwendigkeit einer Differenzierung, wenn sich diese Prognose aus Verstößen gegen unternehmensspezifische Pflichten ableitet, die den Betroffenen nur in einem bestimmten Betriebsteil treffen und aus denen jedenfalls nicht ohne Weiteres abzuleiten ist, dass der Betroffene die ihn in einem anderen Betriebsteil treffenden Pflichten auch nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.
    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, wobei der Senat den Betriebsteil „Mietwagenverkehr“ im Hinblick auf den nach der Zahl der betriebenen Taxen wirtschaftlich bedeutenderen Betriebsteil „Taxiverkehr“ nur mit einem Sechstel des Gesamtgegenstandes bewertet hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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