Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114148

    Verwaltungsgericht Münster: Urteil vom 08.11.2011 – 20 K 1698/10.BDG

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Münster

    20 K 1698/10.BDG
    Tenor:
    Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    T a t b e s t a n d

    Der Beklagte wurde am 9. Dezember 1963 in I. geboren. Er ist seit dem 9. Dezember 1994 verheiratet und seit dem 9. Februar 1995 Vater des Kindes M. B. .
    Am 1. August 1980 wurde der Beklagte als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb beim damaligen Postamt H. eingestellt. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung für den einfachen Postdienst wurde er mit Wirkung vom 24. Juni 1982 als Postoberschaffner in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am 25. August 1983 wurde er zum Posthauptschaffner befördert, am 20. März 1995 erfolgte die Beförderung zum Postbetriebsassistenten. Als solcher wurde er am 22. Juni 2005 ohne Änderung seiner bisherigen Amtsbezeichnung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 vz eingewiesen. Seit dem 9. Dezember 1990 ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit.
    Der Beklagte war zuletzt als Verbundzusteller beim Zustellstützpunkt M1. eingesetzt. Nach der im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Stellungnahme zu Führung und Leistungen ist seine Auffassungsgabe als gut zu bewerten. Sachverhalte werden von ihm schnell und richtig erfasst, die Arbeitsergebnisse sind jederzeit verwertbar. Die Beschwerdeanfälligkeit ist gering und seine Arbeitsqualität in der Regel gut. Der zur Bewältigung der Zustellung vorgegebene Zeitrahmen reicht ihm voll und ganz aus. Auch bei steigender Belastung vermag er auftretende Schwierigkeiten zu überwinden. Er ist in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten selbstständig zu erledigen. Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist einwandfrei. Zu anderen Mitarbeitern ist er freundlich und hilfsbereit.
    Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Einem monatlichen Familieneinkommen in Höhe von 2.912,78 EUR stehen regelmäßig Ausgaben in Höhe von 1.393,24 EUR gegenüber, so dass der Familie noch 1.519,54 EUR zur Bestreitung des restlichen Lebensunterhalts verbleiben.
    Mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts ist der Beklagte disziplinarisch und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
    Durch Verfügung vom 29. Juni 2009 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, weil er in den Verdacht geraten war, in der Zeit von Februar 1995 bis November 2008 aufgrund falscher Angaben vorsätzlich und zu Unrecht sowohl von der Familienkasse der E1. Post als auch von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld in einer Höhe von insgesamt 21.948,89 EUR. bezogen zu haben. Der Hergang dieser Antrags- und Bewilligungsverfahren stellt sich nach den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten wie folgt dar:
    Am 16. Februar 1995 beantragte der Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsamt J. - Kindergeld für seine am 9. Februar 1995 geborene Tochter M. B. . In dem Antragsformular gab er an, bei der E1. Q1. , unter der Personalnummer 0000, beschäftigt zu sein. Hinsichtlich des gewünschten Zahlungsweges für das Kindergeld benannte er das bei der Sparkasse M2. -C. geführte Konto Nr. 0000, dessen Inhaberin seine Ehefrau B. S. , geborene C1. , sei. Abschließend versicherte der Beklagte mit seiner Unterschrift, das "Merkblatt über den Bezug von Kindergeld . . . erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen" zu haben. Dieses Merkblatt enthielt u.a. den Hinweis, dass für ein Kind nur einmal Kindergeld bezogen werden kann. Der Beklagte versicherte in dem Antrag auf Kindergeld ferner, der Kindergeldkasse des Arbeitsamts alle relevanten Änderungen mitzuteilen. Zu dem beschriebenen, beim Arbeitsamt J. gestellten Kindergeldantrag reichte der Beklagte später eine von der Stadt M2. ausgestellte Haushaltsbescheinigung (vom 23. März 1995) nach, die bestätigte, dass das Kind M. B. im Haushalt des Beklagten lebe.
    Elf Tage später, mit Datum vom 27. Februar 1995, stellte der Beklagte bei der Familienkasse der E. Q. AG einen weiteren Antrag auf Zahlung von Kindergeld für seine - in diesem Antrag, zu Nr. 1, benannte - Tochter M. -B. . Der Kopf dieses Antragsformulars
    " Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes"
    enthielt bezüglich der Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, nachfolgende Belehrung:
    " Wer durch falsche oder durch unvollständige Angaben eine Überzahlung von Kindergeld vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, muß die überzahlten Beträge zurückzahlen und mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen."
    Die unter Nr. 6 des Antragsformulars gestellte Frage, ob er oder seine Ehegattin
    " während der letzten sechs Monate vor der Einreichung dieses Antrags . . . für eines der unter Nr. 1 aufgeführten Kinder Kindergeld beantragt oder bezogen"
    hätten, beantwortete der Beklagte mit "nein". Auch in diesem Antragsformular versicherte der Beklagte unterschriftlich, das Merkblatt für Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben sowie ein Doppel des Antragsformulars zurückbehalten zu haben. In der unterzeichneten Erklärung heißt es ferner:
    " Mir ist bekannt, daß ich verpflichtet bin, jede in den dargelegten Verhältnissen eintretende Änderung meiner Personalstelle/meinem Betreuungspostamt sofort schriftlich anzuzeigen und zu belegen, und daß ich das Kindergeld, das ich infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Mitteilung zuviel erhalten habe, zurückzahlen muß."
    Dem beschriebenen Antrag auf Zahlung von Kindergeld vom 27. Februar 1995 legte der Beklagte eine am 15. Februar 1995 vom Standesamt X. ausgestellte Abstammungsurkunde bei, die unter der Überschrift "Abstammungsurkunde" den Hinweis "Nur gültig für die Beantragung von Kindergeld" enthielt. Ebenso wie in dem Antrag vom 16. Februar 1995 erklärte sich die Ehefrau des Beklagten - unterschriftlich - auch in diesem Antrag vom 27. Februar 1995 mit der Zahlung des Kindergeldes an ihren Ehemann einverstanden.
    Von der Familienkasse des Arbeitsamtes erhielt der Beklagte einen Bewilligungsbescheid; das von der Q. gezahlte Kindergeld war in den Bezügemitteilungen an den Beamten gesondert ausgewiesen.
    Da seitens der Familienkasse des Arbeitsamtes J. versehentlich keine Vergleichsmitteilung erstellt worden war, fiel den zuständigen Behörden die Doppelzahlung des Kindergeldes und die ihr zugrundeliegende doppelte Antragstellung des Beklagten erst im Rahmen eines allgemeinen, vom Bundesrechnungshof im November 2008 veranlassten Datenabgleiches auf. Der daraufhin zur Äußerung aufgeforderte Beklagte teilte der Familienkasse J. mit, weder er selbst noch seine Ehefrau könnten sich erklären, wie es zu der Doppelzahlung von Kindergeld auf zwei verschiedenen Konten habe kommen können. Durch Bescheid vom 25. November 2008 forderte die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit den zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von insgesamt 21.948,89 EUR zurück, den der Beklagte umgehend erstattete.
    Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 unterrichtete die Klägerin den Beklagten davon, gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet zu haben, warf ihm vor, sowohl von der Familienkasse der Q. als auch vom Arbeitsamt J. Kindergeld beantragt und bezogen zu haben, die Doppelzahlung nicht gemeldet und dadurch eine Überzahlung von insgesamt 21.948,89 EUR verursacht zu haben, und gab ihm Gelegenheit, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Auf Antrag des Beklagten wurde der Betriebsrat in dem behördlichen Disziplinarverfahren beteiligt.
    Ein gegen den Beklagten geführtes Steuerstrafverfahren wurde eingestellt, weil die sofortige Schadenswiedergutmachung des Beklagten als Selbstanzeige zu werten sei.
    Die Klägerin hat am 11. August 2010 Disziplinarklage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, die Vorlage unterschiedlicher Nachweise in den beiden Antragsverfahren - Abstammungsurkunde gegenüber dem Dienstherrn, Haushaltsbescheinigung gegenüber der Arbeitsamt J. - sowie der Bezug der Kindergeldzahlungen auf zwei verschiedenen Konten spreche für ein geplantes, gezieltes und deshalb vorsätzliches Vorgehen des Beklagten. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens komme nur die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme in Betracht.
    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
    Der Beklagte beantragt sinngemäß,
    den Antrag der Klägerin auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zurückzuweisen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
    Der Beklagte räumt Fehlverhalten ein, bestreitet jedoch, die doppelte Zahlung des Kindergeldes vorsätzlich bewirkt zu haben. Den Antrag beim Arbeitsamt habe seine Ehefrau ausgefüllt. Er habe diesen zwar unterschrieben, sei aber fälschlicherweise davon ausgegangen, es handele sich um einen Antrag auf Erziehungsgeld. Der Doppelbezug von Kindergeld sei weder ihm selbst noch seiner Ehefrau aufgefallen, weil sie Konten bei verschiedenen Bankinstituten gehabt hätten.
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
    Die zulässige Klage ist begründet.
    Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich zwei Anträge auf Kindergeld gestellt, im Antrag vom 27. Februar 1995 vorsätzlich falsche Angaben gemacht und demzufolge wissentlich über mehr als 13 Jahre hinweg doppelt Kindergeld bezogen hat.
    Die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte im Februar 1995 bewusst zwei verschiedene Anträge auf Kindergeld gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:
    Zunächst steht für das Gericht fest, dass der Beklagte selbst, und nicht etwa dessen Ehefrau, das Antragsformular vom 16. Februar 1995 ausgefüllt hat. Diese Überzeugung beruht auf einem Vergleich der handschriftlichen Einträge in den beiden Antragsformularen für Kindergeldanträge mit anderen, in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen handschriftlichen FormularEinträgen - wie etwa in der Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. Oktober 2009 oder in der Mitteilung zum Ortszuschlag vom 21. Februar 1995 -, die offenkundig und unbestritten vom Beklagten handschriftlich vorgenommen worden sind. Das Schriftbild dieser Einträge in den vorgenannten Unterlagen stimmt derart augenfällig überein, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie ausnahmslos von ein- und derselben Person, also von der Hand des Beklagten stammen.
    Die schriftsätzlich unterbreitete Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau habe den Antrag vom 16. Februar 1995 ausgefüllt, ist gleichfalls unwahr, weil die - augenfällig abweichende - Handschrift der Ehefrau des Beklagten in der Haushaltsbescheinigung vom 23. März 1995 abgelesen werden kann. Nach der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Dokumente in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 hat der Beklagte - auf Vorhalt des Gerichts und angesichts der offenkundig unterschiedlichen Schriftbilder - auch eingeräumt, es "könne sein", dass er "selbst" den Antrag vom 16. Februar 1995 ausgefüllt habe. Stammt folglich dieser Kindergeldantrag vom Beklagten selbst, so drängte sich für das Gericht die Frage auf, warum der Beklagte als Beamter überhaupt einen Antrag auf Kindergeld bei der - nach § 72 EStG unzuständigen - Familienkasse des Arbeitsamts J. gestellt hat. Eine plausible Erklärung hierfür ist der Beklagte schuldig geblieben. Die Tatsache, dass der Beklagte am 27. Februar 1995 den als Formular vorgehaltenen "Antrag auf Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes" ausgefüllt und seinem Dienstherrn vorgelegt hat, belegt vielmehr, dass er wusste, für ihn - als Beamter - sei die Familienkasse der E. Q. als Zahlstelle für das Kindergeld zuständig. Seine diesbezügliche Behauptung, das Antragsformular vom 16. Februar 1995 für einen Antrag auf Zahlung von Erziehungsgeld gehalten zu haben, hält das Gericht für unwahr. Denn jeder Laie, mehr noch jeder, der - wie der Beklagte als Beamter im alltäglichen Postbetriebsdienst - Formulare wie z.B. Zustellungsurkunden ausfüllen muss, konnte sofort, selbst bei oberflächlichem Lesen, erkennen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Formular um einen Antrag auf Kindergeld und nicht etwa um einen Antrag auf Erziehungsgeld handelte.
    In Würdigung dieses Verteidigungsverhaltens des Beklagten und angesichts der Tatsache, dass der Beklagte andere, plausible oder überzeugende, Erklärungen für angeblich nur "versehentlich" gestellte Doppelanträge auf Kindergeld schuldig geblieben ist, hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte im Februar 1995 bewusst und vorsätzlich sowohl bei seinem Dienstherrn wie auch beim Arbeitsamt J. Anträge auf Kindergeld gestellt hat. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den verschiedenen Antragsstellungen lediglich ein Zeitraum von elf Tagen lag, kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den früheren "ersten" Antrag auf Kindergeld vom 16. Februar 1995 am 27. Februar 1995 vergessen hatte. Diese Überzeugung wird auch dadurch gefestigt, dass der Beklagte am 21. Februar 1995, also fünf Tage nach der ersten und sechs Tage vor der zweiten Antragstellung, in der Erklärung zum Ortszuschlag angegeben hat, bereits Kindergeld zu beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte am 21. Februar 1995 von dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse des Arbeitsamtes gewusst haben will, nicht aber bei der Antragstellung vom 27. Februar 1995.
    Steht damit für das Gericht fest, dass der Beklagte den Antrag vom 27. Februar 1995 in Kenntnis des Kindergeldantrages vom 16. Februar 1995 ausgefüllt hat, so erweist sich seine in dem Antrag vom 27. Februar 1995 enthaltene Antwort "nein" auf die Frage nach früheren Kindergeldanträgen oder -bezügen (Frage zu Nr. 6) als eine vorsätzlich falsche Angabe, die darauf abzielte, Kindergeld auch von seinem Dienstherrn zu erhalten.
    Indiziell spricht auch für ein geplantes Vorgehen, dass der Beklagte den beiden Kindergeldanträgen unterschiedliche Nachweise beigefügt hat. Er hat am 15. Februar 1995 eine Abstammungsurkunde vom Standesamt X. erhalten, die ausdrücklich nur für die Beantragung von Kindergeld gültig war. Statt diese Urkunde - wie es naheliegend gewesen wäre - dem ersten Kindergeldantrag vom 16. Februar 1995 beizufügen, hat er die Abstammungsurkunde dem Kindergeldantrag an seinen Dienstherrn vom 27. Februar 1995 beigefügt. Für den ersten Antrag hat die Ehefrau des Beklagten am 23. März 1995 eigens eine Haushaltsbescheinigung durch die Stadt M2. ausstellen lassen und an die Familienkasse des Arbeitsamts nachgereicht.
    Gegen den Vorsatz des Beklagten spricht nicht, dass er im Antrag vom 16. Februar 1995 gegenüber der Familienkasse des Arbeitsamtes zutreffend angegeben hat, bei der E. Q. AG beschäftigt zu sein. Wäre der Beklagte zu diesem Zeitpunkt sicher davon ausgegangen, dass diese Angabe der Bewilligung entgegen stünde, hätte er den Antrag bei der Familienkasse des Arbeitsamtes erst gar nicht gestellt.
    Gegen den Vorsatz des Beklagten spricht ferner nicht, dass er in der Erklärung zum Ortszuschlag vom 21. Februar 1995 gegenüber dem Dienstherrn angegeben hat, es werde bereits Kindergeld gezahlt. Zum einen hatte er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Dienstherrn noch keinen Kindergeldantrag gestellt, so dass für die Mitarbeiter der Personalstelle keine Veranlassung bestand, einen Verdacht bezüglich eines Doppelbezuges zu entwickeln. Zum anderen war die Angabe des Bezuges von Kindergeld Voraussetzung für den vom Beklagten gewünschten Bezug des kindergeldbezogenen Ortszuschlags der Stufe 3.
    Der Beklagte wusste, dass ihm Kindergeld nicht doppelt zustand. Dies ergab sich aus den beiden Kindergeldanträgen beigefügten Merkblättern, deren Erhalt der Beklagte in den Anträgen mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die Kenntnis dieses auch allgemein bekannten Umstandes hat der Beklagte in seinen Einlassungen auch nicht bestritten, sondern sich stattdessen darauf berufen, der Doppelbezug sei fahrlässig erfolgt.
    Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach den im Tatzeitraum maßgeblichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Durch die vorsätzlich doppelte Antragstellung, die absichtlich getätigten wahrheitswidrigen Angaben im Antrag vom 27. Februar 1995 und den wissentlich unrechtmäßigen Bezug von Leistungen seitens der Familienkasse des Arbeitsamtes bis zum November 2008 hat der Beklagte gegen seine innerdienstlichen Wahrheitspflichten gem. §§ 62 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 3 BBG bzw. §§ 55 S. 1, 54 S. 3 BBG a. F. sowie gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 S. 3 BBG bzw. § 54 S. 3 BBG a. F. verstoßen.
    Die vorsätzliche Falschangabe zu Nr. 6 im Antrag vom 27. Februar 1995 stellt einen Verstoß gegen die Wahrheitspflichten des Beklagten dar, der als innerdienstlich zu bewerten ist, weil er im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Geldleistungen - hier Kindergeld - gegenüber dem Dienstherrn steht.
    Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand September 2011, Rn 25 zu § 54.
    Die Pflichtverletzung durch diese Falschangabe und die Antragstellung vom 16. Februar 1995 sind für den Bezug von doppeltem Kindergeld über 13 Jahre hinweg ursächlich gewesen. Der vorsätzliche unrechtmäßige Bezug des Kindergeldes von der Familienkasse der Arbeitsagentur stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen in Form einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 31 EStG i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.
    Gemäß § 13 BDG ist die Entscheidung des Gerichts über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen bei Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.
    Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert nach der Überzeugung des Gerichts den Ausspruch der Höchstmaßnahme i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG. In Anbetracht der nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG gebotenen prognostischen Gesamtabwägung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Person des Beklagten eingetreten ist, der die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG erforderlich macht.
    Für diese Rechtsfolge ist es nicht maßgeblich, dass der Schaden letztlich nicht bei der E. Q. AG selbst, sondern - als Folge der wahrheitswidrigen Angabe im Antrag vom 27. Februar 1995 - bei der Familienkasse des Arbeitsamtes und damit einer anderen Stelle der öffentlichen Verwaltung entstanden ist. Hätte der Beklagte in seinem Antrag vom 27. Februar 1995 wahrheitsgemäß angegeben, dass er bereits einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse des Arbeitsamts gestellt hatte, wäre bei ordnungsgemäßer Bearbeitung ein entsprechender Abgleich zwischen den Familienkassen erfolgt, so dass die Familienkasse des Arbeitsamtes keine Leistungen an den Beklagten erbracht hätte. Es kommt nicht darauf an, bei welchem Träger der öffentlichen Verwaltung ein Schaden entstanden ist, sondern darauf, dass für den Schaden auch die innerdienstliche Pflichtverletzung ursächlich gewesen ist. Insofern ist die Konstellation mit dem unberechtigtem Bezug von Beihilfen o.ä. Leistungen vergleichbar.
    Die vollständige Zerstörung des zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn erforderlichen Vertrauensverhältnisses ergibt sich hier aus den Umständen des Einzelfalles. Die Verwaltung ist bei der Bearbeitung von Fürsorgeleistungen für Bedienstete auf die Ehrlichkeit der Beamten angewiesen. Eine Verletzung der sich hieraus ergebenden Wahrheitspflicht hat die Entfernung aus dem Dienst wegen Zerstörung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses jedenfalls dann zur Folge, wenn erschwerende Umstände hinzukommen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies u.a. dann angenommen worden, wenn das Eigengewicht einer Tat im Hinblick auf z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften oder erhebliche eigennützige Motive besonders hoch ist.
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32/00 -, NVwZ-RR 2002, 285 - 287, zitiert nach juris; Urteil vom 25. November 1987 - 1 D 53/87 -, zitiert nach juris.
    Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist,
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108/04 -, zitiert nach juris.
    Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Erschwerend wirken hier sowohl die Höhe des Schadens von fast 22.000,- EUR als auch der vorsätzliche unrechtmäßige eigennützige Doppelbezug über einen Zeitraum von 13 Jahren. Bereits bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- EUR kann die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein, ohne dass weitere Erschwerungsgründe hinzutreten müssen,
    vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - 16a D 07.2101 -, zitiert nach juris.
    Der Beklagte hat zudem nicht nur eine einmalige innerdienstliche Pflichtverletzung begangen, sondern er hat es ferner 13 Jahre lang unterlassen, die Familienkassen von dem Doppelbezug des Kindergeldes in Kenntnis zu setzen.
    Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
    Für den Beklagten spricht zwar, dass er bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst nach der Stellungnahme des Vorgesetzten beanstandungsfrei erledigt.
    Dass der Beklagte den Rückforderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit hingenommen und den der Familienkasse des Arbeitsamts entstandenen Schaden unverzüglich und vollständig ausgeglichen hat, rechtfertigt es nicht, das vorherige dienstpflichtwidrige Verhalten des Beklagten deutlich milder zu bewerten, denn der Doppelbezug ist nicht durch freimütiges, aktives Verhalten des Beklagten sondern erst durch eine dienstlich veranlasste Kontrolle der Familienkasse der Arbeitsagentur beendet worden. Als der Beklagte den Doppelbezug schriftlich gegenüber der Familienkasse der Arbeitsagentur eingeräumt hat, musste er davon ausgehen, dass dieser behördlicherseits bereits aufgedeckt war. Der unverzügliche Schadensausgleich lässt deshalb das Verhalten des Beklagten in keinem günstigeren Licht erscheinen.
    Vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 2005 - 80 A 37.04 -, zitiert nach juris.
    Für den Beklagten wirkt es auch nicht entlastend, dass es zum Doppelbezug des Kindergeldes nur deshalb kommen konnte, weil die Familienkasse des Arbeitsamtes anlässlich Leistungsbewilligung offenbar versehentlich keine Vergleichsmitteilung für den Dienstherrn des Beklagten erstellt hat. Das Versagen von behördlichen Kontrollmechanismen hat keinen Einfluss auf die Pflichten eines Beamten und die Folgen etwaiger Pflichtverstöße.
    Bei der Beantwortung der Frage, ob der Dienstherr und die Allgemeinheit darauf vertrauen können, dass der Beklagte künftig von weiteren Pflichtverletzungen absehen wird, fällt dessen Verhalten im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Der Beklagte hat wahrheitswidrig noch im gerichtlichen Verfahren behauptet, den Kindergeldantrag vom 16. Februar 2005 nicht selbst ausgefüllt zu haben, obwohl dies aufgrund seiner Handschrift evident fest steht. Nicht einmal bei Inaugenscheinnahme der relevanten Aktenbestandteile konnte sich der Beklagte zu einer klaren Stellungnahme durchringen, obwohl ihm seine eigene Handschrift bekannt gewesen sein muss und diese sich sehr deutlich von der Handschrift seiner Ehefrau unterscheidet.
    Angesichts des durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten Gewichts des schweren Dienstvergehens sind die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten und seine beanstandungsfreie Diensterledigung im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine mildere als die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme rechtfertigen können.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i. V. m. § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 ZPO.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents