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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Ist § 398a AO alternativlos für den Mandanten?

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    | § 398a AO wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 eingeführt. Gesetzgeberische Intention war, Steuerhinterziehungsstrategien, die eine Selbstanzeige bereits in die Planung einbeziehen, durch einen Zuschlag unattraktiv zu machen. Zum 1.1.15 wurde die Regelung verschärft. Seitdem führt eine Selbstanzeige bei einer Tat mit einem Hinterziehungsumfang von mehr als 25.000 EUR bzw. in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO nicht mehr automatisch zur Strafbefreiung. In der Praxis ist fraglich, ob es Alternativen gibt. |

     

    »Frage des Steuerberaters: Ich habe für meinen Mandanten M eine Selbstanzeige abgegeben, in denen die Straffreiheit wegen § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO nicht eintreten kann. M möchte nun wissen, ob er den Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO tatsächlich bezahlen muss oder ob es noch eine andere, vielleicht auch kostengünstigere Lösung gibt?

     

    »Antwort der Strafverteidigerin: Für die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach § 398a AO muss eine wirksame Selbstanzeige vorliegen, die lediglich ‒ wie im Fall des M ‒ einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil mit einem Betrag von mehr als 25.000 EUR je Tat zum Gegenstand hat. Weiterhin müssen vom an der Tat Beteiligten nach dem Wortlaut des Gesetzes die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, entrichtet worden sein. Sodann muss innerhalb einer Frist der Geldbetrag nach § 398a AO an die Staatskasse gezahlt werden. Die Höhe dieses Betrags bestimmt sich in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag und fängt, wenn der Hinterziehungsbetrag größer als 25.000 EUR ist, aber 100.000 EUR nicht übersteigt, mit 10 Prozent von der hinterzogenen Steuer an. Ausweislich § 398 Abs. 2 AO richtet sich die Bemessung des Hinterziehungsbetrags nach den Grundsätzen des § 370 Abs. 4 AO, also auch nach dem Kompensationsverbot.

     

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