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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Scheinselbstständigkeit ‒ Folgen im Bereich der Umsatzsteuer

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    | In seiner am 3.6.25 veröffentlichten Jahresstatistik hat der Zoll mitgeteilt, dass 2024 branchenübergreifend rund 97.000 Strafverfahren und 50.000 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit eingeleitet wurden. Der festgestellte Schaden in den straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen belief sich dabei auf gut 766 Millionen EUR. Ein seitens des Zolls nicht genauer bezifferter Teil betrifft dabei die Umsatzsteuer, die vor allem in Fällen der Scheinselbstständigkeit einen bedeutsamen Teil des strafrechtlichen Vorwurfs ausmachen kann. |

     

    »Frage des Steuerberaters: Mein Mandant M hat als Geschäftsführer seines Betriebs viele Jahre Subunternehmer beschäftigt, die Leistungen für den Betrieb erbringen. Diese Subunternehmer wurden nicht zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer angemeldet, sie arbeiteten rein auf selbstständiger Basis. Für ihre Tätigkeiten stellten sie Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an den Betrieb des M. Diese Eingangsrechnungen wurden natürlich zum Vorsteuerabzug angemeldet und die Vorsteuer gegenüber dem FA geltend gemacht. Nun hat die DRV im Rahmen eines gegen den M eingeleiteten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass es sich bei den Subunternehmern um Scheinselbstständige handelte. Neben dem Vorwurf nach § 266a StGB wurde nun auch ein Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet. Ist dieser Vorwurf begründet oder durfte M die Rechnungen zum Vorsteuerabzug anmelden, da im Zeitpunkt der Rechnungstellung und des Vorsteuerabzugs ja von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wurde?

     

    »Antwort der Strafverteidigerin: Beim Einsatz von Subunternehmern, die die Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllen und im Nachhinein als abhängige Beschäftigte gewertet werden, gibt es hauptsächlich drei Problemfelder: