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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Wenn ein Ostergeschenk zum „faulen Ei“ wird – FG schließt Schenkungsteuerfreiheit aus

    von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Was als großzügige Geste begann, endet in einer steuerlichen Überraschung: Ein Ostergeschenk von 20.000 EUR sorgt für Ärger mit dem FA. Der Beitrag erläutert, warum üppige Geldgeschenke zu Ostern nicht als steuerfrei gelten und welche Maßstäbe die Rechtsprechung ansetzt.

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M hat zu Ostern von seinem Vater V 20.000 EUR geschenkt bekommen. Diese Schenkung sollte i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG als steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ behandelt werden. Der V hat dem M über Jahre hinweg zu Ostern und Weihnachten hohe Geldgeschenke von mehreren Hunderttausend EUR gemacht. Das FA hält die Schenkungen nicht für steuerfreie „übliche Gelegenheitsgeschenke“, da sie über das übliche Maß hinausgingen. Der Einspruch des M gegen den Schenkungsteuerbescheid blieb erfolglos. Lohnt sich eine Klage?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Mit dem FG Rheinland-Pfalz ist davon auszugehen, dass eine Klage in diesem Fall keine Aussicht auf Erfolg bietet ( 4.12.25, 4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082 ). Denn die Geldschenkung an den M i. H. v. 20.000 EUR zu Ostern ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerbefreit, sondern eine steuerpflichtige Zuwendung. Nach dieser Norm bleiben „übliche Gelegenheitsgeschenke“ erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei. Der Wortlaut umfasst zwei Tatbestandsmerkmale: „Gelegenheitsgeschenk“ und „üblich“. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (Bowitz, BB 21, 279), die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen und durch Auslegung zu konkretisieren sind.