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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

    von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt

    | Die Angst davor, unvollständige und damit unwirksame Selbstanzeigen abzugeben, ist unter Beratern groß. Es bleibt dann nur noch die Chance, die strafrechtlichen Folgen möglichst gering zu halten. |

     

    Frage des Steuerberaters: Ich habe für meinen Mandanten eine unvollständige und daher unwirksame Selbstanzeige abgegeben. Die Unvollständigkeit der Selbstanzeige beruhte nicht darauf, dass der Mandant vorsätzlich bislang verheimlichte Einkünfte verschwiegen hat. Vielmehr hat er aus Angst vor Entdeckung darauf bestanden, dass die Erklärung überhastet abgegeben wurde. Dabei hat er übersehen, dass ihm die für die Nacherklärung erforderlichen Informationen nicht vollständig vorlagen. Der Hinterziehungsbetrag lag im Millionen-Bereich. Muss er nun von einer zu verbüßenden Haftstrafe ausgehen?

     

    Antwort des Verteidigers: Pauschale Angaben zu dem zu erwartenden Strafmaß lassen sich auch nach dem dazu häufig zitierten Urteil des BGH vom 2.12.08 (1 StR 416/08, wistra 09, 107), mit Vorgaben zur Bestimmung des Strafmaßes, nicht machen. Der BGH hat nämlich nicht entschieden, dass eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe stets zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Strafe führe, sondern hat lediglich betont, dass eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe dann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht komme. Dies hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die dem Mandanten im Einzelfall straferhöhend oder strafmindernd angerechnet werden können.

     

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