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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerliche Korrekturpflichten des Erben auch über die Erbmasse hinaus?

    von RA Philipp Külz, FA StR und StBin Dipl.-Kffr. Andrea Riedel-Stegner, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Nicht selten wird im Rahmen eines Erbfalls bekannt, dass dem Verstorbenen auch im Ausland belegene Vermögenswerte gehörten, welche in den Steuererklärungen des Erblassers bislang keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Erben erlangen oft erst beim Auflösen des Hausstandes Kenntnis von diesen Sachverhalten, welche vor dem Hintergrund des § 153 Abs. 1 S. 2 AO umfangreiche Berichtigungspflichten mit sich bringen. Die folgenden Ausführungen machen deutlich, dass diese Verpflichtungen keinesfalls nur hinsichtlich der Vermögenswerte bestehen, welche Gegenstand der Erbmasse sind, sondern in Einzelfällen deutlich darüber hinausgehen können. |

     

    Frage des Steuerberaters: Seit vielen Jahren erstelle ich für einen meiner Mandanten die Einkommensteuererklärung. Letzte Woche erhielt ich von ihm die Mitteilung, dass er Alleinerbe seines im August 2015 verstorbenen und bereits verwitweten Vaters geworden ist. Beim Auflösen des Hausstandes vor wenigen Tagen hat er Bankunterlagen gefunden, aus denen hervorgeht, dass sein Vater seit den siebziger Jahren Inhaber eines im Ausland geführten Depots war. Dieses Depot hatte zum Todeszeitpunkt einen Wert von 5 Mio. EUR. Das Vermögen war überwiegend in festverzinslichen Anleihen angelegt. Nach Abgleich mit den Einkommensteuererklärungen seines Vaters (lediglich die Erklärung für den VZ 2014 ist noch offen, für die vorhergehenden Jahre erfolgte durchgehend eine fristgerechte Abgabe) stellte mein Mandant fest, dass dieser Vermögensteil bislang auch dem FA nicht bekannt war. Darüber hinaus hat er ein Dokument gefunden, aus dem hervorgeht, dass sein Vater im Februar 2011 3 Mio. EUR des bislang unbekannten Auslandsvermögens an einen langjährigen Freund der Familie verschenkt hat, welcher vor einigen Monaten ausgewandert und derzeit nicht auffindbar ist. Auch diese Schenkung ist den Finanzbehörden offenbar nicht mitgeteilt worden. Mein Mandant möchte nun wissen, ob und wenn ja welche steuerlichen Pflichten sich für ihn aus diesem Sachverhalt ergeben.

     

    Antwort des Verteidigers: Der Mandant ist verpflichtet, die unrichtigen, noch nicht festsetzungsverjährten ESt-Erklärungen des Erblassers zu korrigieren, die Erklärungen der Jahre 2014 und 2015 zutreffend zu erstellen sowie die Schenkung der 3 Mio. EUR aus dem Jahr 2011 gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen. Sofern er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, macht er sich jeweils wegen Steuerhinterziehung strafbar.

     

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