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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Krypto-Besteuerung: Rückfragen des Finanzamts nach § 153 AO-Schreiben

    von RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Tax Compliance Officer (C.H. Beck), Certified Crypto Finance Expert (Schweiz)

    | Grundsätzliche Fragen der Besteuerung von Kryptowährungen ‒ z. B. Bitcoin oder Ether ‒ und anderen Krypto-Assets ‒ z. B. Non-Fungible Tokens (NFTs) ‒ sind höchstrichterlich ungeklärt. Mandanten mit entsprechenden Investments haben sich aber zuletzt vermehrt dafür entschieden, die Einkünfte daraus rückwirkend steuerlich zu berichtigen. Dies ist auch dem inzwischen vom BMF veröffentlichten Schreiben „Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ ( PStR 22, 147 ) geschuldet. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Nach Abgabe eines Schreibens nach § 153 AO, mit dem Krypto-Sachverhalte des Mandanten M als private Veräußerungsgewinne i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angezeigt und rückwirkend berichtigt wurden, meldete sich die Steuerfahndungsstelle mit einem umfangreichen Fragenkatalog. Man ermittle im Steuerverfahren. Wie ist ein solches Vorgehen einzuordnen? Droht ein Steuerstrafverfahren?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Das BMF plant aktuell, sein bereits veröffentlichtes Schreiben zur Krypto-Besteuerung vom 10.5.22 (hierzu Müller, BB 22, 1687 ff., Arendt/Friedberg RDi 22, 273 ff.) zu erweitern (PStR 22, 195 in diesem Heft): Unter dem neuen Gliederungspunkt III. werden aus verwaltungsinterner Sicht die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in der betrieblichen und der privaten Sphäre skizziert (§§ 90 ff. AO; Einzelsteuergesetze). Darüber hinaus enthält der Entwurf Angaben darüber, welche Daten und Belege für die Aufklärung solcher Sachverhalte „dienlich“ sein könnten. Die Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen. Das Schreiben ist daher nicht abschließend.

     

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