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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Kann ein Strafbefehl wirksam an einen Steuerberater zugestellt werden?

    von RA Philipp Külz, FA StR, Roxin Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf und StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Trotz umfangreicher Kontrollmechanismen werden in Einzelfällen Fristen versäumt. Die Hürden für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hoch. Die folgenden Ausführungen machen deutlich, dass ein derartiger Antrag nicht immer der einzige Ausweg sein muss. |

     

    Frage des Steuerberaters: Ich berate seit Jahren einen Unternehmer in steuerlichen Fragen. Vor ungefähr einem Jahr wurde gegen ihn durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des FA ein Steuerstrafverfahren wegen eines mir zuvor gänzlich unbekannten Sachverhalts eingeleitet. In der Hoffnung, die Angelegenheit schnell für ihn erledigen zu können, habe ich mich gegenüber den Finanzbehörden mittels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht als Verteidiger bestellt und nach Akteneinsicht auch einen kurzen Schriftsatz verfasst. Leider ist die Behörde unserer Argumentation nicht gefolgt. Vor vier Wochen hat mir das AG in meiner Funktion als Verteidiger einen Strafbefehl zugestellt, mein Mandant hat eine formlose Abschrift erhalten. In dem Strafbefehl wird gegen ihn eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150 EUR wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verhängt. Nicht nur, dass die Strafe für meinen Mandanten beruflich gravierende Folgen hätte, im Zusammenhang mit der Höhe der Tagessätze wurde auch ein viel zu hohes Einkommen geschätzt. Zu meinem Entsetzen musste ich feststellen, dass es - aufgrund einer fehlerhaften Erfassung der nur zweiwöchigen Einspruchsfrist durch eine im Übrigen stets zuverlässige Büroangestellte - versäumt wurde, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Mit Blick auf die hohen Hürden eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) habe ich große Sorgen, dass wir mit einem solchen keinen Erfolg hätten. Gibt es noch eine andere Möglichkeit, gegen die Entscheidung des AG vorzugehen?

     

    Antwort des Verteidigers: Der Mandant kann gegen den Strafbefehl Einspruch gemäß § 410 Abs. 1 StPO einlegen. Ein solcher wäre noch fristgemäß und mithin zulässig. Es liegt keine wirksame Zustellung vor, da der Steuerberater hier kein rechtmäßiger Zustellungsadressat i. S. des § 145a StPO (Zustellungen an den Verteidiger) gewesen ist. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist dementsprechend noch nicht abgelaufen.

     

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