· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Ein Teil der Renteneinkünfte von ELSTER nicht erfasst, droht nun eine Strafbarkeit?
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
Unterlaufen bei der Abgabe einer Steuererklärung mittels ELSTER Fehler, ist fraglich, inwieweit diese ggf. dazu führen können, dass sich der Steuerpflichtige strafbar macht.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Rentner und suchte mich mit folgendem Problem auf, nachdem ihm die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde: Als er seine Steuererklärung mittels ELSTER machte, stellte er fest, dass im Rahmen der vorausgefüllten Daten nur ein Teil seiner Renteneinkünfte erfasst war. Er ging davon aus, dass es sich um einen Fehler des FA handeln würde, und sah deshalb keine Veranlassung, den vorgegebenen Betrag zu seinen Lasten zu korrigieren. In der Folge gab er mithin eine unzutreffende Steuererklärung ab. Fraglich ist nun, ob mein Mandant steuerstrafrechtlich etwas zu befürchten hat, obwohl er keine falschen Angaben gemacht hat.
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Zunächst ist es zutreffend, dass Fehler der Steuerverwaltung keine Strafbarkeit auslösen, da tatbestandliche Voraussetzung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, dass gegenüber den (Finanz-)Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden bzw. nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden in Unkenntnis gelassen werden. Ausschließliche Fehler der Steuerverwaltung wie z. B. die unzutreffende Würdigung eines vollständig und zutreffend mitgeteilten Sachverhalts erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung hingegen nicht.
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