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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    BFH: Anonyme Anzeige bleibt anonym

    von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Das FA muss dem betroffenen Steuerpflichtigen nicht über den Inhalt einer anonymen Anzeige Auskunft geben, wenn im Einzelfall die Erfüllung ihrer Aufgaben und der Schutz der Identität des Anzeigeerstatters gem. § 30 AO das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegen.

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M, ein Gastronom, wurde anonym angezeigt. Das FA hat daraufhin in seinem Betrieb eine sog. Kassen-Nachschau (§ 146b AO) durchgeführt, die aber kein Fehlverhalten ergab. M beantragte Einsicht in die Verwaltungsvorgänge sowie Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. Ziel war, anhand der Informationen zu erfahren, wer die Anzeige erstattet hat. Das FA wies die Anträge ab. Auch eine Klage vor dem FG blieb erfolglos, es konnte u. a. nicht festgestellt werden, dass der Anzeige willentliche Falschbehauptungen zugrunde lagen. Zu Recht?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Gegenstand der Klage sind zum einen die Ablehnung eines Akteneinsichtsrechts und zum anderen die Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.